2025.WEU.4645
Vernehmlassung des Bundes: Indirekter Gegenentwurf zur Stopfleber-Initiative – Parlamentarische Initiative 25.404. Stellungnahme des Kantons Bern
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RRB Nr.: 1313/2025 3. Dezember 2025 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: WBK-N indirekter Gegenentwurf zur Stopfleber-Initiative Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrte Frau Kommissionspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren
Für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum indirekten Gegenentwurf der WBK-N zur Stopfleber-Initiative bedanken wir uns. Wie nachfolgend dargelegt, lehnt der Regierungsrat des Kantons Bern die Vorlage ab.
Das Stopfen von Geflügel ist in der Schweiz seit dem ersten Tierschutzgesetz von 1978 verboten. Von diesem Verbot gibt es auch im geltenden Tierschutzgesetz keinerlei Ausnahmemöglichkeiten. Alle in der Schweiz konsumierten Stopfleberprodukte werden somit importiert. Dies zeigt, dass die Stopfleber-Initiative aus Schweizer Sicht nicht ein tierschutzrechtliches, sondern ein handelsrechtliches Problem betrifft.
Wie der Bundesrat in seiner Botschaft zur Initiative (BBI 2024 3077) festhält, würde die Schweiz mit einem generellen Importverbot für Stopfleber gegen Vorgaben der WTO (GATT, TBT) und der EU (Freihandelsabkommen, Landwirtschaftsabkommen) verstossen. Auch in der EU selbst besteht die paradoxe Situation, dass zahlreiche Länder das Stopfen zwar als tierschutzwidrig verbieten, aber aufgrund der Regeln des Binnenmarkts die Einfuhr nicht verbieten können. Dies insbesondere deshalb, weil Frankreich die Stopfmast als mit seiner Tierschutzgesetzgebung vereinbar erklärt hat.
Diesen Rahmenbedingungen hat der Bundesrat Rechnung getragen, als er am 28. Mai 2025 mit einer Anpassung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) eine Deklarationspflicht für mit qualvollen Methoden hergestellte Lebensmittel tierischer Herkunft eingeführt hat. Fòie Gras und ihre Nebenprodukte (Magret und Confit) müssen spätestens ab 1. Juli 2027 die Angabe «Von zwangsernährten Gänsen gewonnen.» bzw. «Von zwangsernährten Enten gewonnen.» tragen.
o Das Tierschutzgesetz regelt den Umgang mit Tieren im Inland und ist der falsche Ort für Rege Q 3 lungen betreffend im Ausland hergestellte Lebensmittel tierischer Herkunft. Der Gegenentwurf
Kanton Bern Canton de Berne
ist deshalb abzulehnen. Auch inhaltlich ist er unnötig, da mit der in der LGV verankerten Deklarationspflicht bereits Massnahmen ergriffen wurden, welche den Konsum und dadurch auch die Einfuhr von Fòie Gras und ihren Nebenprodukten indirekt reduzieren können. Es sollte daher zunächst abgewartet werden, inwiefern sich aufgrund der Deklarationspflicht die Einfuhr von Fòie gras verringert, bevor allfällige weitere Massnahmen diskutiert werden.
Schliesslich halten wir es nicht für angezeigt, dass die kantonalen Tierschutzvollzugsbehörden «für die Kontrolle der Einhaltung einer Kennzeichnungspflicht in den Läden» eingesetzt werden (s. Ziff. 5.2 des erläuternden Berichts). Die ohnehin knappen Ressourcen der Tierschutzbehörden müssen zum Wohl lebender Tiere im Inland eingesetzt werden können.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
C&. Àelau Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
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