2025.WEU.5304
Vernehmlassung des Bundes: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Mobilfunk. Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Kanton Bern gh Canton de Berne
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RRB Nr.: 264/2026 18. März 2026 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FIVIG) im Bereich Mobilfunk Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat, sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 12. Juni 2025 wurde der Kanton Bern eingeladen, zur Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Mobilfunk Stellung zu nehmen. Für die Möglichkeit zur Stellungnahme bedankt sich der Regierungsrat bestens.
Erwägungen
1. Grundsätzliches
Da der Ausbau des Mobilfunknetzes nach dem derzeit geltenden Verfahren durch zahlreiche häufig unbegründete Einsprachen und Beschwerden unnötig erschwert wird, begrüsst der Kanton Bern den Versuch, das Bewilligungsverfahren für Mobilfunkantennen zu beschleunigen. Der vorliegende Entwurf überzeugt aber noch nicht vollständig. Die geplante Revision stellt einen erheblichen Bruch mit der bestehenden rechtlichen Ordnung dar. Sie dient zudem in erster Linie den Mobilfunkbetreiberinnen. Die Kantone werden aber administrativ nicht entlastet, im Gegenteil.
Rechtliche Bedenken
Die Revision des Fernmeldegesetzes sieht vor, bei Mobilfunkanlagen den Immissionsschutz (Schutz vor nichtionisierender Strahlung) im Baubewilligungsverfahren nicht mehr zu prüfen. Im Baubewilligungsverfahren sollen nur noch die restlichen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung geprüft werden (z.B. Zonenkonformität und Ästhetik). Somit müsste für den Neubau einer Mobilfunkanlage nach wie vor immer eine Baubewilligung eingeholt werden, Änderung an bestehenden Mobilfunkanlagen bedürften dagegen in der Regel keiner Baubewilligung mehr. Der vom Baubewilligungsverfahren entkoppelte Immissionsschutz soll nur noch im Rahmen eines Meldeverfahrens durch die kantonalen Fachstellen geprüft werden (sowohl bei neuen Mobil 1 funkaniagen als auch bei Änderungen an bestehenden Anlagen).
Kanton Bern Canton de Berne
Gegen diese Prüfung durch die Fachstelle soll zwar ein eigener Rechtsmittelweg offenstehen. Solche Beschwerden hätten aber keine aufschiebende Wirkung, so dass die entsprechende Mobilfunkanlage bereits während des laufenden Rechtsmittelverfahrens betrieben werden dürfte. Hinsichtlich der Vorgabe gemäss Revisionsentwurf, wonach Beschwerden keine aufschiebende Wirkung haben, stellt sich die Frage, inwiefern der Bund damit in die Kompetenz der Kantone eingreift, ihre Verfahren selbständig zu regeln (vgl. Art. 25 Abs. 1 RPG).
Diese Revision wirft rechtliche Fragen auf. So belasten Mobilfunkanlagen ihre Nachbarschaft mit nichtionisierender Strahlung und beeinträchtigen dadurch die Umwelt. Entsprechend hat der Bundesrat in der NISVi zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung Grenzwerte (Anlage- und Immissionsgrenzwert) festgelegt. Ein Bauvorhaben unterliegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Artikel 22 RPG22 insbesondere dann der Baubewilligungspflicht, wenn die Umwelt beeinträchtigt werden könnte.3 Im Baubewilligungsverfahren sind folglich insbesondere die Auswirkungen auf die Umwelt zu prüfen.
Die nun vorgesehene Entkoppelung des Immissionsschutzes vom Baubewilligungsverfahren bei Mobilfunkanlagen widerspricht somit der im RPG vorgeschriebenen Baubewilligungspflicht, zumal das RPG ausdrücklich eine ausreichende Koordination vorschreibt (vgl. Art. 25a RPG).
Beurteilung Vollzug
Die vorgesehene Entkoppelung des Immissionsschutzes vom Baubewilligungsverfahren ist ein prüfenswerter Vorschlag und führt nicht per se zu einer Verschlechterung des Schutzniveaus gemäss USG und NISV. Entscheidend ist jedoch die konkrete Ausgestaltung: Wir halten eine Entkoppelung der Baubewilligung von der NIS-Bewilligung für kritisch. Zwar könnte dies die Baubewilligungsbehörden entlasten, gleichzeitig verlagert sich der Aufwand jedoch auf die NIS- Fachstellen, und Beschwerdeführende müssten bei zwei verschiedenen Rechtsmittelbehörden Beschwerde einlegen. Dies führt bei den Kantonen zu mehr Beschwerdeverfahren und damit zu Mehraufwand
Unsere spezifischen Bedenken und Anträge zu den einzelnen Artikeln sind im beiliegenden Fragebogen zur Vernehmlassungsvorlage enthalten.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
1 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) 2 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700)
Kanton Bern Canton de Berne
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