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200 2026 110

Rubrum

IV 200 2026 110 KOJ/IMD/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 24. Juli 2026

Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Imhasly

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 19. Januar 2026

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, IV 200 2026 110

Sachverhalt

A.

Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), ... in ..., bis 31. August 2022 in einem Pensum von 50 % als ... bei der B.________ angestellt gewesen, meldete sich im Dezember 2022 unter Hinweis auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit Panikattacken bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1, 3/2, 3/10). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab; insbesondere holte sie die Akten des zuständigen Taggeldversicherers ein (act. II 11.1-11.4, 47.1-47.3). Sie legte die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (act. II 48) und sprach Integrationsmassnahmen in Form von Aufbau- (act. II 65, 72, 77) und Arbeitstraining (act. II 80, 102, 113, 123) sowie Coaching-Leistungen (act. II 82, 96, 104, 115, 125, 133) zu. Am 1. September 2025 schloss die Versicherte mit der C.________ einen Arbeitsvertrag für eine Stelle als ... mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % und Arbeitsbeginn am 1. Januar 2026 ab (act. II 137). Mit Vorbescheid vom 14. November 2025 (act. II 139) kündigte die IVB die Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 31 % an. Nach dagegen erhobenen Einwänden (act. II 140 f., 143 f.) verfügte sie am 19. Januar 2026 (act. II 149) wie in Aussicht gestellt.

B.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. Februar 2026 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer Teilrente.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2026 auf Abweisung der Beschwerde.

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Mit Eingabe vom 20. Mai 2026 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Beschwerdeantwort. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 21. Mai 2026 zugestellt.

Erwägungen

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Januar 2026 (act. II 149). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.

1.3

Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

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1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung wurden die zuvor ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausscheidung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.).

2.2

Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE

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145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429).

2.3

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind

2.4

Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG.

2.5

Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage

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erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

2.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV

3.

3.1

In gesundheitlicher Hinsicht ergibt sich aus den Akten – soweit entscheidwesentlich – das Folgende:

3.1.1

Dem Bericht der psychiatrischen Dienste D.________ vom 5. Dezember 2007 (act. II 43) bezüglich einer Behandlung in der Tagesklinik vom 10. Juli bis 9. November 2007 sind die Diagnosen mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.11), bei Austritt in Remission, DD: rezidivierende depressive Störung, und soziale Phobie (ICD-10: F40.1) zu entnehmen. Bei Austritt aus der Tagesklinik habe sich eine deutlich aufgehellte und relativ stabile Stimmungslage gezeigt. Der Schlaf sei deutlich besser geworden. Die vorübergehend aufgetretenen Suizidgedanken seien wieder verschwunden.

3.1.2

Im Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 10. November 2022 (act. II 4/1 ff.) betreffend Aufenthalt vom 28. September bis 25. Oktober 2022 wurden eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell mittelgradiger Episode (ICD-10: F32.1) und eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (Bindungstraumatisierung) diagnostiziert. Die Patientin beschreibe, aufgrund einer belastenden Arbeitssituation zunehmend trauriger und energieloser geworden zu sein. Für den Zeitraum vom 28. September

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bis zum 13. November 2022 wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

3.1.3

Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 29. März 2023 (act. II 36) eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) und eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0), auf dem Hintergrund von frühkindlich beginnenden traumatischen Kindheitserlebnissen, welche in einer schweren Bindungsstörung resultierten (emotionale Vernachlässigung durch die Eltern, ständige Streitereien der Eltern, Manipulation und Autonomieeinschränkungen durch die Eltern, u.a.m. [ICD-10: Z62.4]). Es sei zu erwarten, dass die Versicherte bei innerem und äusserem Leistungsdruck erneut dekompensieren würde. Deshalb sei sowohl eine zeitliche wie auch inhaltliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben. Sie brauche mehr Zeit und Aufmerksamkeit, sich zu regulieren, zu erholen und Erlebtes zu verarbeiten. Die Stresstoleranz sei deutlich eingeschränkt. Seit dem 19. September 2022 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei darauf zu achten, dass sie in einem wohlwollenden Arbeitsumfeld mit klaren Strukturen arbeiten könne und die Beziehung zu Menschen, denen es nicht gut gehe und sie Verantwortung trage, nicht im Fokus stehe. Unter diesen Umständen könne eine Teilarbeitsfähigkeit von 40 % an einem geeigneten Arbeitsplatz wieder erreicht werden.

3.1.4

Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 14. Juni 2023 (act. II 48) aus, die bisherige Tätigkeit sei der Versicherten wegen der starken emotionalen Belastung und des engen Kontaktes zu zum Teil schwierigen Klienten höchstens in einem Pensum von 50 % zumutbar. Wichtig sei, dass die Versicherte in einem kleinen Team ohne Schicht- und Nachtdienste arbeite, die vorgesetzte Person bei wohlwollendem Arbeitsumfeld eine klare Aufgaben- und Arbeitsstruktur vorgebe und die Versicherte keine Letztverantwortung für die Klienten habe. Eine angepasste Tätigkeit sollte neben den genannten Kriterien nur einen minimalen Kontakt zu Kunden/Klienten haben und das Team sollte eher klein und verständnisvoll sein. Die Versicherte sollte bei der Tätigkeit nicht im Vordergrund stehen müssen, die Möglich-

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keit haben, sich zurückzuziehen und selbständig arbeiten zu können, wobei eine verbindliche Struktur durch die vorgesetzte Person vorgegeben werden sollte. Aktuell sei davon auszugehen, dass der Versicherten eine solche Tätigkeit in einem Pensum von maximal 80 % zumutbar sei. Voraussetzung dafür sei die Remission der depressiven Episode. Weitere funktionelle Einschränkungen seien höchstens in einem geringen Ausmass (ca. 5 %) zu erwarten.

3.1.5

Am 22. Februar 2025 (act. II 122) berichtete Dr. med. F.________ über einen verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Der momentan laufende Arbeitsversuch sei sehr geeignet, das Team sei wohlwollend und die Arbeit zwar sehr herausfordernd, aber mit den Ressourcen und genügend Erholungszeit bewältigbar. Das aktuelle Pensum von 50 % entspreche der Restarbeitsfähigkeit.

3.2

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.3

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232,

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3.4

Während der RAD-Arzt Dr. med. G.________ im Bericht vom 14. Juni 2023 (act. II 48) eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit nach Remission der depressiven Episode als zumutbar erachtete, ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit in der am 1. Januar 2026 angetretenen Stelle als ... bei der C.________ mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % (act. II 137) vollumfänglich verwertet (act. II 149/1; vgl. dazu E. 4.3.2 hiernach). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da auch in der für die Beschwerdeführerin vorteilhafteren Variante mit Berücksichtigung einer Restarbeitsfähigkeit von (lediglich) 60 % kein Rentenanspruch resultiert.

4.

4.1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung der im Dezember 2022 erfolgten Anmeldung zum Rentenbezug (act. II 1; Art. 29 Abs. 1 IVG), der Prämisse des erfüllten Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und der bis zum 31. Dezember 2025 durchgeführten beruflichen Eingliederungsmassnahmen (vgl. act. II 132) ist der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. Januar 2026 festzusetzen (Art. 28 Abs. 1bis und 29 Abs. 3 IVG).

4.2

4.2.1

Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange-

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messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte.

Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

4.2.2

Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Diese Grundsätze gelten auch für junge Versicherte. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt

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werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 150 V 354 E. 5.1 S. 357,

4.2.3

Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Invalideneinkommen; Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV).

4.3

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit als ... tätig wäre und bemass das Valideneinkommen anhand der Tabelle TA1 der LSE 2022, "Wirtschaftszweig 88 Sozialwesen", Total, Frauen (Fr. 6'223.--). Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit und an die Nominallohnentwicklung errechnete sie daraus ein Jahreseinkommen von Fr. 81'266.-- (act. II 149/1). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, ihre gesundheitlichen Einschränkungen hätten sich bereits zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn gezeigt. Aufgrund derer sei es seit dem Abschluss des Studiums zur ... im Jahr 2013 zu wiederholten längeren krankheitsbedingten Erwerbsunterbrüchen, häufigen Stellenwechseln und niederprozentigen Anstellungen im Tieflohnbereich gekommen, weswegen die Löhne, die sie vor der Anmeldung bei der IV erzielt habe, unterdurchschnittlich tief gewesen seien. Des Weiteren führt sie aus, ohne gesundheitliche Einschränkungen hätte sie den (nach zwei Semestern abgebrochenen) universitären Masterstudiengang "..." beendet und würde einen entsprechend höheren Lohn erzielen. Es sei die LSE-Tabelle 11 (Monatlicher Bruttolohn nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor) heranzuziehen, da diese eine genauere Bestimmung des Valideneinkommens als die LSE-Tabelle TA1 erlaube.

4.3.1

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im März 2013 erfolgreich ihr Studium an der H.________ abschloss und den Titel ... in ... verliehen bekam (act. II 3/10 f.). Nach Abschluss dieses Studiums war

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sie weiterhin – wie bereits seit dem 15. November 2012 – beim I.________ als ... in einem Pensum von 80 % angestellt; dies bis März 2014 (act. II 3/9, 10/2, 13/2). Dabei erzielte sie im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 55'635.-- (act. II 10/1 f.), was umgerechnet auf ein Vollerwerbspensum einem Einkommen von Fr. 69'544.-- entspricht. In der Folge war die Beschwerdeführerin mit Unterbrüchen an verschiedenen Arbeitsstellen in Pensen zwischen 50 - 70 % tätig (act. II 3/3 ff., 10/2); namentlich war sie vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. August 2021 als ... in der J.________ in einem Pensum von 70 % mit einem Monatslohn von Fr. 4'517.15 (bzw. Fr. 6'453.10 bei einem Vollerwerbspensum [act. II 109/2]) und zuletzt vom 28. März bis zum 31. August 2022 in einem Pensum von 50 % als ... bei der B.________ (act. II 3/2) angestellt.

4.3.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Erwerbsunterbrüche und die teilweise tiefen Arbeitspensen seien auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen. Dies ist mit Blick auf die Aktenlage nicht erstellt. Die Beschwerdeführerin befand sich zwar im Jahr 2007 für vier Monate in tagesklinischer Behandlung in den psychiatrischen Diensten D.________ und in der Folge in ambulanter Therapie (act. II 43). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde danach von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.________ allerdings erst ab dem 19. September 2022 attestiert (act. II 36/2; vgl. auch act. II 1/5 Ziff. 4.3). Im Zusammenhang mit der Berechnung des Taggeldes im Rahmen der durchgeführten beruflichen Eingliederungsmassnahmen gelangte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 18. Oktober 2024 (act. II 107/1) an die Beschwerdegegnerin. Darin machte sie geltend, die Taggeldberechnung sei anhand des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens zu bestimmen (vgl. dazu Art. 23 Abs. 1 IVG). Dementsprechend sei der während der Anstellung als Job-Coach bei der J.________ bezogene Lohn für die Taggeldberechnung heranzuziehen. Der Wechsel in die ... Anstellung (bei der B.________) zu 50 % sei erfolgt, weil sie in der vorherigen Anstellung bei der J.________ zu 70 % überfordert gewesen sei. Dr. med. F.________ bestätigte diese Angaben im Schreiben vom 16. Oktober 2024 (act. II 107/3). Diesen Aussagen der Beschwerdeführerin, die noch nicht von Überlegungen zum Rentenanspruch beeinflusst waren, kommt höheres Gewicht zu als den im Einwandverfahren erstmals vorgebrachten

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(act. II 140) und in der Beschwerde wiederholten Darlegungen, wonach sie im Gesundheitsfall ein bedeutend höheres Einkommen hätte erzielen könbei der J.________ erzielte, auf ein Vollpensum umgerechnete Einkommen von Fr. 6'453.10 (act. II 109/2) entspricht in etwa dem von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Tabellenlohn gemäss TA1 der LSE 2022, Pos. 88, Total, Frauen, von Fr. 6'223.-- (act. II 138/1, 149/1). Auf dieser Basis wird das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Umstände korrekt abgebildet. Damit besteht kein Raum, die LSE-Tabelle 11 heranzuziehen. Daran ändert auch die im Beschwerdeverfahren eingereichte Behandlungsbestätigung für den Zeitraum vom 27. Januar 2015 bis zum 4. Februar 2022 von Dr. med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. März 2026 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2) nichts, zumal darin keine Angaben bezüglich einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit enthalten sind.

4.3.3

Des Weiteren verbietet es sich, das tatsächlich erzielte Invalideneinkommen auf ein 100 %-Pensum hochzurechnen und mit dem Valideneinkommen gleichzusetzen (vgl. Beschwerde, S. 3), da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu vgl. dazu BGE 151 V 280 E. 3.3.1 S. 282, 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161,8C_457/2021 E. 3.3) erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit die aktuelle Arbeitsstelle inne hätte und diese zu einem Pensum von 100 % besetzen würde.

4.3.4

Nach dem Dargelegten ist das Valideneinkommen mit der Beschwerdegegnerin ausgehend von einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'223.-- gemäss Tabelle TA1 der LSE 2022 zu bestimmen (vgl. E. 4.3 und 4.3.2 hiervor). Dieser Betrag ist an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen. Da im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 19. Januar 2026 (act. II 149) die Zahlen betreffend die betriebsübliche Arbeitszeit und den Nominallohnindex für das Jahr 2026 noch nicht publiziert waren, ist auf die zu jenem Zeitpunkt aktuellsten veröffentlichen Daten abzustellen (vgl. dazu BGE 150 V 67 E. 4.2 S.70). Folglich resultiert per 1. Januar 2026 ein Valideneinkommen von Fr. 79'625.-- (Fr. 6'223.-- x 12 / 40 x 41.3 [BUA, 88 "Sozialwe-

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sen {ohne Heime}", 2024] / 100.9 x 104.2 [Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen, 2021-2024, Pos. 86-88 "Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen", Indices 2022 bzw. 2024]).

4.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin das von der Beschwerdeführerin in der am 1. Januar 2026 angetretenen Anstellung erzielte Einkommen von Fr. 56'160.-- (act. II 137/3 Ziff. 8) heran (act. II 149/1). Unter der Prämisse, dass die Beschwerdeführerin dabei ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft (vgl. E. 3.4 hiervor), ist dies nicht zu beanstanden (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181; Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2022 vom 30. November 2023 E. 6.3; vgl. auch E. 4.2.3 hiervor). Etwas anderes wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht.

4.5

Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet (vgl. dazu BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 ([Fr. 79'625.-- ./. Fr. 56'160.--] / Fr. 79'625.-- x 100). Damit besteht kein Rentenanspruch (vgl. E. 2.3 hiervor) und die gegen die Verfügung vom 19. Januar 2026 (act. II 149) erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, IV 200 2026 110

5.2

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Dispositiv

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Zu eröffnen (R):

  • IV-Stelle Bern

  • Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.