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200 2026 180

Rubrum

EL 200 2026 180 FRC/BRO/SSM

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 21. Juli 2026

Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Brunner

vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 12. Februar 2026

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180

Sachverhalt

A.

Die 1958 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im März 2024 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Nach erfolgter Sachverhaltsabklärung (vgl. insbesondere act. II 10 f.) verneinte die AKB mit Verfügung vom 9. Juli 2024 (act. II 12) einen Anspruch auf EL für den Zeitraum ab 1. März 2024, da die Versicherte unter Anrechnung eines Vermögensverzichts in der Höhe von Fr. 199'703.-- die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschreite. Eine dagegen erhobene Einsprache (act. II 13, 15) wies die AKB mit Entscheid vom 12. Februar 2026 (act. II 18) ab. Per 2024 liege ein Verzichtsvermögen von Fr. 113'963.10 vor.

B.

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 16. März 2026 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:

1. Der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2026 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 11. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin weitere Belege zu den Akten (act. IA). Diese wurden der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 12. Mai 2026 zugestellt.

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Erwägungen

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2026 (act. II 18). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. März 2024 und hierbei, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch wegen Überschreitens der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.3 hiernach) – infolge Anrechnung eines Verzichtsvermögens – zu Recht verneinte.

1.3

Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

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2.

2.1

Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).

Die Beschwerdeführerin macht einen Leistungsanspruch ab dem 1. März 2024 geltend, so dass grundsätzlich das neue Recht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer]8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.1; Rz. 1301 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL]).

2.2

Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.

2.3

Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermö-

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gensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.-- (lit. a). Nach Art. 9a Abs. 3 ELG gehört Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermö-

2.4

2.4.1

Der Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte ist seit 1. Januar 2021 in Art. 11a ELG geregelt. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut: 1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren

Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a. 2 Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. 3 Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des

Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe. 4 Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Absatz 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches.

Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbestandselemente "ohne Rechtspflicht" resp. "ohne gleichwertige Gegenleistung" nicht kumulativ, sondern alternativ. Ebenso wenig ist die Erfüllung einer moralischen Pflicht ein ausreichender Grund, um eine Entäusserung nicht als Vermögensverzicht zu werten (vgl. hierzu die bis am 31. Dezember 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung", BGE 146 V

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2.4.2

Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).

2.4.3

In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308).

2.5

Wenn ein Vermögensrückgang (teilweise) vor dem 1. Januar 2021 stattgefunden hat, ist zu differenzieren zwischen dem Tatbestand des übermässigen Vermögensverbrauchs im Sinne von Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG (vgl. dazu Rz. 3533.01 ff. der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]) sowie jenem eines – allenfalls unbelegten – Vermögensrückgangs im Sinne von deren Art. 11a Abs. 2 ELG. Die Frage, welche Grundsätze auf einen Vermögensrückgang anwendbar sind, ist im Übergangsrecht wie folgt geregelt (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 [EL-Reform]): 3 Artikel 11a Absätze 3 und 4 gilt nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist.

Art. 11a Abs. 2 ELG wird in Abs. 3 der Übergangsbestimmung nicht aufgeführt. Einkünfte und Vermögen, auf die vor dem Inkrafttreten der Änderungen der EL-Reform – allenfalls ohne entsprechende Belege – verzichtet wurde, sind somit zu berücksichtigen und anzurechnen. Auch der unbelegte Vermögensrückgang ist unter Art. 11a Abs. 2 ELG zu subsumieren, sofern die EL-ansprechende Person in den Jahren, in denen der Vermögensrückgang stattgefunden hat, über ein genügendes Einkommen verfügte. Die diesbezüglichen Weisungsbestimmungen (Rz. 3532.09 bis 3532.12 WEL in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung) sind bundesrechtskon-

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2.6

Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hat die leistungsansprechende Person bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 151 V 24 E. 4.3 S. 27, 146 V 306 E. 2.3.2 S. 308).

2.7

Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 ELV). Es werden jedoch lediglich Schulden berücksichtigt, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss. Diese Voraussetzung ist bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein ausgestellt wurde, gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldner über neues Vermögen verfügt. Dabei ist in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung, dass ein solches Papier, welches das Ungenügen des gesamten der schweizerischen Vollstreckung unterliegenden Vermögens zur Befreiung des Gläubigers bescheinigt, als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gilt (Art. 149 Abs. 2 SchKG), d.h. als Titel für die Erlangung provisorischer Rechtsöffnung. Sodann verjährt die durch den Verlustschein verurkundete Forderung grundsätzlich (erst) 20 Jahre nach der Ausstellung (Art. 149a Abs. 1 SchKG). Dies spricht dafür, dass der Gläubiger seine Forderungen geltend machen wird, wenn eine neue Betreibung Erfolg verspricht, was der Fall sein kann, wenn er über einen Inkassodienst verfügt, die Schuld nicht unbedeutend ist und der Schuldner zu neuem Vermögen kommen kann. Die Tatsache allein, dass während

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längerer Zeit keine Betreibungshandlungen vorgenommen wurden, lässt jedenfalls nicht den rechtlichen Schluss zu, dass die Schuld die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belastet und damit nicht abzugsfähig wäre (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314).

3.

3.1

Gestützt auf die Akten erstellt und insoweit zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass im Mai 2016 eine Kapitalzahlung aus der

3.

Säule des C.________ (sel.) in der Höhe von Fr. 6'244.65 und im Juli 2016 eine Kapitalzahlung aus der 2. Säule des C.________ (sel.) in der Höhe von Fr. 460'839.-- an die Beschwerdeführerin erfolgten (act. II 16 S. 17 ff.). Im Jahr 2016 sowie den Folgejahren kam es sodann unbestrittenermassen zu einem bedeutenden Vermögensrückgang.

3.2

Die Beschwerdeführerin tätigte ihrerseits unbestritten nach dem Vermögenszufluss im Jahr 2016 diverse Schenkungen (Beschwerde S. 4 Ziff. IV). An der Tatsache, dass eine Schenkung EL-rechtlich stets als Verzicht zu qualifizieren ist (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 Rz. 621), hat die neue Berechnung der Vermögensentäusserung als Vermögensverzicht nichts geändert. Schenkungen sind selbst dann als Verzichtshandlungen anzurechnen, wenn der jährliche Vermögensrückgang den zulässigen Betrag (Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt; vgl. hierzu E. 3.5.1 hiernach) unterschreitet. Eine solche Unterschreitung erlaubt mit anderen Worten nicht, über den Differenzbetrag frei mittels Schenkungen zu verfügen. Damit müssen grundsätzlich stets die jährlichen Schenkungen separat ermittelt und bei der periodengerechten Berechnung gesondert berücksichtigt werden. Insoweit ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung unvollständig. Einerseits werden – wie aufzuzeigen sein wird – nicht sämtliche Schenkungen berücksichtigt, andererseits hat die Beschwerdegegnerin die Schenkungen bei der periodengerechten Berechnung wie belegte und anerkannte Ausgaben behandelt, was zu einem zu tiefen Verzichtsvermögen führt.

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Zunächst ist demnach auf die von der Beschwerdeführerin getätigten Schenkungen einzugehen.

Was die Unterstützung ihres Sohnes betrifft, ist festzuhalten, dass dieser, geboren im Jahr 1989, im Zeitpunkt der Unterstützung längst volljährig war und er seine Erstausbildung beendet hatte (Beschwerde S. 5 f. Ziff. III Art. 2 Ziff. 8; act. II 2 S. 3). Damit erfolgte die Unterstützung ohne rechtliche Pflicht (Art. 277 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) und damit freiwillig. Daran ändert nichts, dass der Sohn damals arbeitslos war und sich die Beschwerdeführerin zur Unterstützung verpflichtet fühlte (Beschwerde S. 5 f. Ziff. III Art. 2 Ziff. 8). So stellt eine moralische Pflicht rechtsprechungsgemäss gerade kein ausreichender Grund dar, um eine Entäusserung nicht als Vermögensverzicht zu werten (vgl. E. 2.4.1 in fine hiervor). Sodann erhielt die Beschwerdeführerin für die finanzielle Unterstützung ihres Sohnes unbestrittenermassen keine gleichwertige Gegenleistung. Damit sind diese Vermögenshingaben EL-rechtlich als Schenkungen zu werten (zu den einzelnen Zahlungen vgl. hiernach), was letztlich auch nicht bestritten wird (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 2 Ziff. 4). Ebenso handelt es sich bei der Schenkung von Fr. 10'000.-- an ihre Mutter (act. II 11 S. 1) um eine Verzichtshandlung.

Ausserdem ist aktenmässig erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Kosten für diverse Unterhalts- resp. Renovationsarbeiten an der von ihr bewohnten Liegenschaft bezahlte (act. II 11 S. 1, S. 3 f.; act. IA 3 ff.). Entgegen ihrer Annahme (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 2 Ziff. 6) handelt es sich dabei von vornherein nicht um gerechtfertigte Vermögensverminderungen. So bewohnt die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen eine Mietwohnung (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4), in der solche Arbeiten grundsätzlich vom Vermieter zu bezahlen sind. Entsprechend gelten Ausgaben für den Gebäudeunterhalt auch nur als anerkannter Grund für eine Vermögensreduktion, wenn die Liegenschaft im Eigentum der versicherten Person steht (Rz. 3533.21 WEL). Tätigt – wie vorliegend – die Mieterin Unterhaltsarbeiten an einer Liegenschaft, ohne eine Gegenleistung dafür zu erhalten, liegt eine Schenkung an den Eigentümer der Liegenschaft vor. Dies gilt im Übrigen auch für die von der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise als anerkannte Ausgaben qualifizierten Malerarbeiten (act. II 18

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S. 5). Insoweit liegen diesbezüglich Verzichthandlungen vor (zu den einzelnen als Verzichtshandlung zu qualifizierenden Ausgaben vgl. hiernach).

Letztlich sind auch die in den Steuererklärungen (act. II 16 S. 36, S. 55 und S. 64) ausgewiesenen Vergabungen als Verzichtshandlungen zu qualifizieren.

Im Einzelnen sind demnach (mindestens) folgende Vermögenshingaben als Schenkungen und damit EL-rechtlich als Verzichte zu qualifizieren:

Entäusserung Fr. Aktenfundstelle Lebensunterhalskosten (Sohn) 40'000.00 act. II 11 S. 1 und S. 3 GA (Sohn) 4'080.00 act. II 11 S. 3 und S. 7 Flug und Hotel … (Sohn) 3'723.00 act. II 11 S. 3 und S. 5 Feriengeld (Sohn) 3'240.00 act. II 11 S. 3 Wehrpflichtersatzabgabe (Sohn) 534.00 act. II 11 S. 3 Semestergebühren (Sohn) 26'230.90 act. II 11 S. 6 S. 11, S. 14 und S. 16 PC (Sohn) 2'670.00 act. II 11 S. 3 Schenkung an Mutter 10'000.00 act. II 11 S. 1 Glas für Cheminée 2'900.00 act. II 11 S. 1 Malerarbeiten 1'800.00 act. II 11 S. 4 Insektenschutzgitter 3'200.00 act. IA 3 Malerarbeiten 350.05 act. IA 4 Fenster 9'563.75 act. IA 6 f. Zaun 5'593.55 act. IA 8 Boden 4'687.50 act. IA 9 f. Sanitäranlagen 449.10 act. IA 11 Vergabungen 900.00 act. II 16 S. 36, S. 55, und S. 64 Total 119'921.85

Mithin tätigte die Beschwerdeführerin Schenkungen in der Höhe von mindestens Fr. 119'921.85. Wie eingangs dargelegt, stellen diese Vermögensverzichte dar, die bei der nachfolgenden periodengerechten Berechnung der Vermögensentäusserung gesondert zu berücksichtigen sind. Allerdings lässt sich gestützt auf die Angabe der Beschwerdeführerin nicht bei jeder Schenkung feststellen, in welchem Jahr sie erfolgt ist (vgl. act. II 11 S. 1 und S. 3). Da jedoch selbst wenn die Schenkungen nicht ausgesondert werden, im hier massgeblichen Zeitraum kein Anspruch auf EL besteht, erübrigen sich diesbezügliche weitere Abklärungen.

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3.3

Nachfolgend wird die Vermögensentäusserung als Vermögensverzicht im Sinne des ELG nach der höchstrichterlich festgehaltenen periodengerechten Betrachtung (Urteil des BGer 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 6.2) geprüft, ohne dass vorgängig die Schenkungen ausgesondert werden (vgl. E. 3.2 in fine hiervor).

3.4

Für die Zeit vom ersten Vermögenszufluss im Mai 2016 (act. II 16 S. 17 ff.) bis Ende 2020 können gestützt auf die Akten die folgenden Ausgaben als nachgewiesen berücksichtigt werden: Erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin am 18. November 2016 Steuern in der Höhe von insgesamt Fr. 41’524.35 bezahlte (Fr. 31'926.90 + Fr. 9'597.45 [act. II 17 S. 3 und S. 5]). Dieser Betrag ist im Jahr 2016 als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin trug dem insofern Rechnung, als der Vermögenszufluss um die Steuer reduziert wurde (act. II 18 S. 2 Fn. 8). Belege, dass die Beschwerdeführerin die Steuer auch in den Folgejahren bezahlte, finden sich nicht in den Akten und ist mit Blick darauf, dass Verlustscheine aus Steuerforderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 76'621.85 (Fr. 234.60 + Fr. 22'292.-- + Fr. 54'095.25; ausgestellt am 30. März 2021) vorliegen (act. I 9 S. 2), wenig wahrscheinlich resp. jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich (BGE 151 V 280 E. 3.3.1 S. 282, 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161,8C_457/2021 E. 3.3) erstellt. Hingegen können gestützt auf die Akten im Jahr 2018 die Ausgaben für die gekauften Autos von insgesamt Fr. 49'460.-- (Fr. 19'500.-- + Fr. 29'960.-- [act. II 11 S. 8 und S. 11 f.]), im Jahr 2019 die Ausgaben für den Umzug in der Höhe von Fr. 1'400.-- (act. IA 1) und für die selbst getragenen Krankheits- und Unfallkosten in der Höhe von Fr. 2’657.-- (act. II 16 S. 55), ausmachend Fr. 4’057.--, sowie im Jahr 2020 die Ausgaben für die selbst getragenen Krankheits- und Unfallkosten in der Höhe von Fr. 2'376.-- (act. II 16 S. 64) als nachgewiesen berücksichtigt werden. Die übrigen belegten Ausgaben betreffen demgegenüber entweder Schenkungen (vgl. E. 3.2 hiervor) oder sind – wie etwa die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Rechnungen für die gekauften Möbel (act. IA 12 f.) sowie für die Entsorgung von Sperrgut (act. IA 2) – im pauschalisierten Lebensunterhalt enthalten und finden in den mit dem Faktor 3.2 massgeblich erhöhten effektiven Lebensunterhalt Eingang (vgl. E. 3.5.1 hiernach).

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Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab 2021 diverse in Betreibung gesetzte Forderungen bezahlte bzw. sie gepfändet wurde (act. I 9 S. 2 f.). Die dabei erfolgten Zahlungen können vorliegend jedoch nicht berücksichtigt werden. Bloss theoretische Fehlbeträge können beim Lebensbedarf vom bereits in den Vorjahren erfolgten Vermögensverzicht nicht in Abzug gebracht werden. Denn ist effektiv kein Vermögen mehr vorhanden, das für die Deckung des Lebensbedarfs tatsächlich verwendet werden kann, kann auch kein solches mehr für die Mankodeckung verbraucht werden. Ab 2021 hat keine Mankoberechnung mehr zu erfolgen (vgl. E. 3.5.2 hiernach).

3.5

3.5.1

Die Aufstellung des Vermögenszuflusses und der zu berücksichtigenden, belegten Ausgaben (vgl. E. 3.4 hiervor) ist die erste Stufe der Berechnung. Daran anzuschliessen ist eine Betrachtung der effektiven Einnahmen im Vergleich zum Lebensunterhalt. Eine solche Analyse hat gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Jahre 2016 bis 2020 zu erfolgen (vgl. BGer 8C_12/2024 E. 6.3.2 ff. und 6.4.1).

Soweit die Beschwerdeführerin die faktorisierten Pauschalbeträge gemäss Rz. 3532.11 f. WEL in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung kritisiert (Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 2 Ziff. 7), verkennt sie, dass das BGer die Weisung ausdrücklich als bundesrechtskonform bezeichnete (vgl. E. 2.5 in fine hiervor). Demnach orientierte sich die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Verzichts zu Recht an Rz. 3532.10 ff. WEL bzw. dem analog anwendbaren Art. 17d Abs. 2 ELV. Demzufolge ist, wenn ein bedeutender Vermögensrückgang vorliegt und die EL-beziehende Person nicht nachweisen kann, wofür sie das Geld verwendet hat, grundsätzlich von einem Vermögensverzicht auszugehen (Rz. 3532.09 WEL). Verfügte die EL-beziehende Person in den Jahren, in denen der Vermögensrückgang stattgefunden hat, über ein genügendes Einkommen, entspricht die Höhe des Vermögensverzichts der Höhe des Vermögensrückgangs. Verfügte sie dagegen über ein ungenügendes Einkommen, entspricht der Vermögensverzicht lediglich der Differenz zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, der für den Lebensunterhalt aufgewendet werden musste (Rz. 3532.10 WEL). Das Einkommen gilt

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als genügend, wenn es höher ist als ein anwendbarer Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt und als ungenügend, wenn es darunter liegt. Bei der Ermittlung des anwendbaren Pauschalbetrages und des Einkommens sind die EL-beziehende Person, ihr Ehegatte und diejenigen Kinder zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt, in dem sich der Vermögensverzicht ereignete, minderjährig waren oder sich in Ausbildung befanden und das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hatten (Rz. 3532.11 WEL). Der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt wird hier ermittelt, indem der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Anhang 5.1 mit dem entsprechenden Faktor nach Anhang 8 (vorliegend 3.2) multipliziert wird (Rz. 3532.12 WEL, Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG). Dies ergibt folgende Werte:

Pauschalbe- Allg. Manko Lebensunter- Faktor trag für den Jahr Lebens- Einkommen halt (aus Vermögen zu Lebensunbedarf decken) terhalt

2016 19'290.00 3.2 61'728.00 28'063.00 33'665.00 2017 19'290.00 3.2 61'728.00 28'063.00 33'665.00 2018 19'290.00 3.2 61'728.00 28'230.00 33'498.00 2019 19'450.00 3.2 62’240.00 28'505.00 33'735.00 2020 19'450.00 3.2 62’240.00 30'058.00 32'182.00

3.5.2

Der Vermögensverzicht bis zur Reduktion des Vermögens auf ein Niveau, in dem kein Verzicht mehr stattfinden konnte, präsentiert sich demnach wie folgt:

Massge- Vermögen Lebens- Belegter Unbeleg- Vermö- ter Ver- Jahr bendes haltungs- gens- mögens- Vermögen per 31.12. kosten rückgang rückgang

2016 467'083.65 359'889.80 33'665.00 41’524.35 32'004.50 2017 359'889.80 274'689.00 33'665.00 0 51'535.80 2018 274'689.00 132'193.00 33'498.00 49'460.00 59'538.00 2019 132'193.00 63'911.00 33'735.00 4'057.00 30’490.00 2020 63'911.00 948.00 32'182.00 2'376.00 28'405.00 Total 201’973.30

Ab 2021 konnte kein Verzicht mehr stattfinden, da das Anfangsvermögen von Fr. 948.-- (act. II 16 S. 62) offensichtlich kleiner war als das Manko des Lebensunterhalts. Eine Mankoberechnung ab 2021 hat damit nicht mehr zu erfolgen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180

Soweit die Beschwerdeführerin auf die ausgewiesenen Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 175'957.40 (act. I 9 S. 3) verweist und vorbringt, diese Schulden seien vom Verzichtsvermögen in Abzug zu bringen (Beschwerde S. 6 Ziff. III Art. 2 Ziff. 9), kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar betreffen die in den Verlustscheinen verbrieften Forderungen teilweise Steuerschulden (act. I 9 S. 2) und der Kanton verfügt über eine Inkassostelle, welche die Schulden professionell verwaltet, was grundsätzlich dafür spricht, dass der Gläubiger diese Forderungen geltend macht, sobald liquides Vermögen vorliegt. Allerdings verfügt die Beschwerdeführerin über keine tatsächlichen Vermögenswerte (act. I 10) und es ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass sie zu neuem Vermögen kommen könnte, was sie denn auch nicht behauptet. Damit belastet die in den Verlustscheinen verbrieften Schulden die wirtschaftliche Substanz das Vermögen nicht (vgl. E. 2.7 hiervor; vgl. auch Urteil des BGer 9C_519/2019 vom 14. Januar 2020 E. 4.3.1 f.; SVR 2018 EL Nr. 17 S. 41,9C_31/2018 E. 6.2). Demgegenüber kann die Frage, ob die im Mai 2024 in Betreibung gesetzten Forderungen in der Gesamthöhe von Fr. 2'377.85 (Fr. 1'577.85 + Fr. 650.-- + Fr. 150.-- [act. I 9 S. 3]) vom Verzichtsvermögen abzuziehen sind, offenbleiben, da selbst bei einem entsprechenden Abzug die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten würde.

Nach dem Dargelegten resultiert ein Vermögensverzicht von mindestens Fr. 201’973.30. Unter Abzug der erstmals ab 2018 zu berücksichtigenden jährlichen Amortisation von Fr. 10'000.-- (Art. 17e ELV) und der im Mai 2024 in Betreibung gesetzten Forderungen von Fr. 2'377.85 ergibt sich ein im Zeitpunkt des geltend gemachten EL-Anspruchs im Jahr 2024 aufzurechnendes Verzichtsvermögen von mindestens Fr. 129'595.45 (Fr. 201’973.30 ./. Fr. 70'000.-- ./. Fr. 2'377.85) bzw. auch noch in den Jahren 2025 ein solches von mindestens Fr. 119'595.45 (Fr. 129'595.45 ./. Fr. 10'000.--) und 2026 von mindestens Fr. 109'595.45 (Fr. 119'595.45 ./. Fr. 10'000.--). Damit wurde die Reinvermögensschwelle, wie von der Beschwerdegegnerin im Ergebnis zutreffend dargelegt, gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG von Fr. 100'000.-- überschritten und es besteht ab 1. März 2024 bis zum vorliegend massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids kein Anspruch auf EL.

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3.6

Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Februar 2026 (act. II 18) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

4.3

Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. (angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens) Verbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt.

4.3.1

Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV

4.3.2

Die Prozessarmut ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen (act. I 4 ff.). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Verbeiständung vorliegend erfüllt. Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen.

4.3.3

Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl-

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tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--.

Mit Kostennote vom 11. Mai 2026 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 12 Stunden à Fr. 250.-- bzw. ein Honorar von Fr. 3'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 56.20 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 247.30 (8.1 % auf Fr. 3’056.20) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 3'303.50 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'400.-- (12 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 56.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 198.95 (8.1 % auf Fr. 2'456.20), total somit eine Entschädigung von Fr. 2'655.15, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272).

Dispositiv

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.

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3.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'303.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'655.15 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

5.

Zu eröffnen (R):

  • Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

  • Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

  • Bundesamt für Sozialversicherungen

  • Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern

Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.