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Rubrum

Urteilsdatum Gericht 04.12.2025 Basel-Landschaft, Kantonsgericht

Betreff Publikation Anspruch auf Insolvenzentschädigung Entscheide des Kantonsgerichts des einer versicherten Person, die in einem Kantons Basel-Landschaft Arbeitsverhältnis stand, in welchem für jeden Arbeitseinsatz ein neuer Arbeitsvertrag (sog. Einsatzvertrag) abgeschossen wurde.

Rechtsgebiete Arbeitslosenversicherung

Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 4. Dezember 2025 (715 24 222)

Arbeitslosenversicherung

Anspruch auf Insolvenzentschädigung einer versicherten Person, die in einem Arbeitsverhältnis stand, in welchem für jeden Arbeitseinsatz ein neuer Arbeitsvertrag (sog. Einsatzvertrag) abgeschossen wurde.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Andreas Blattner,

Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Christoph Rudin, Advokat, Advokatur Rudin Kunz Pauen, Falknerstrasse 36, Postfach 110, 4001 Basel gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Insolvenzentschädigung

Regeste

Anspruch auf Insolvenzentschädigung einer versicherten Person, die in einem Arbeitsverhältnis stand, in welchem für jeden Arbeitseinsatz ein neuer Arbeitsvertrag (sog. Einsatzvertrag) abgeschossen wurde.

Sachverhalt

A. Der 1961 geborene A.____ arbeitete seit Oktober 2015 temporär als Arzt bei der Firma die B.____ AG mit Sitz in W.____. Das Arbeitsverhältnis war so ausgestaltet, dass für alle Arbeitseinsätze ein neuer befristeter Arbeitsvertrag (sog. Einsatzvertrag) abgeschlossen wurde. Die Arbeitseinsätze von A.____ wurden bis zum Mai 2023 entschädigt, wenn auch ab Dezember 2019 regelmässig verspätet. Am 7. November 2023 eröffnete der Konkursrichter des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft X.____ den Konkurs über die B.____ AG. In der Folge stellte A.____ am 24. November 2023 (Eingang bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland [Arbeitslosenkasse] Antrag auf Insolvenzentschädigung für die Arbeitseinsätze Juni 2023 bis Oktober 2023 im Gesamtbetrag von Fr. 48'824.-- (Juni: Fr. 16'925.--; August/September: Fr. 15'150.--, Oktober: Fr. 16'749.--). Mit Verfügung Nr. XXX/2024 vom 2. Februar 2024 lehnte die Arbeitslosenkasse diesen Antrag mit der Begründung ab, dass A.____ seine Schadenminderungspflicht gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nicht gehörig wahrgenommen habe. Daran hielt sie auf Einsprache von A.____ hin mit Entscheid vom 17. Juni 2024 fest.

B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Christoph Rudin, am 16. August 2024 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihm für die Monate August 2023 bis Oktober 2023 Insolvenzentschädigungen zu bezahlen; unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung bestritt er im Wesentlichen, dass er seine Schadenminderungspflicht als Arbeitnehmer verletzt habe.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2024 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde.

D. Nachdem das Kantonsgericht am 7. November 2024 telefonisch beim Konkursamt Basel-Landschaft und am 5. Dezember 2024 beim stellvertretenden Kantonsarzt vergeblich versucht hatte, die vom Beschwerdeführer verlangten öffentlichen Leistungsaufträge des Kantons Basel-Landschaft mit der Firma die B.____ AG (in Liq.) einzuholen, ersuchte es die Ärztegesellschaft Baselland mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 um Zustellung des zwischen ihr und der Firma die B.____ AG (in Liq.)

abgeschlossenen Vertrages über den Notfall- und Hausbesuchsdienst. Die Ärztegesellschaft Baselland reichte am 12. Dezember 2024 eine Kopie der Vereinbarung zwischen ihr und der Firma die B.____ AG (in Liq.) vom 15./19. Juni 2023 ein.

E. In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2024 wies der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Christoph Rudin, darauf hin, dass für die Beurteilung der Frage, ob er die Schadenminderungspflicht verletzt habe, nicht nur der Beizug der Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft bzw. der Ärztegesellschaft und der damaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, sondern auch diejenigen Vereinbarungen zwischen dem Kanton Y.____ und Z.____ bzw. der jeweiligen Ärztegesellschaften und der Firma die B.____ AG (in Liq.) notwendig seien.

F. Mit Replik vom 14. Januar 2025 und Duplik vom 19. März 2025 hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren bisherigen Anträgen und Begründungen fest.

G. Mit Verfügung vom 7. April 2025 wies das Kantonsgericht den Beweisantrag des Beschwerdeführers, wonach die Leistungsaufträge zwischen den Kantonen Y.____ sowie Z.____ und der Firma die B.____ AG (in Liq.) beizuziehen seien, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Dreiergerichts, ab. Gleichzeitig überwies es den Fall dem Gericht zu Beurteilung.

H. In der Eingabe vom 9. April 2025 führte der Rechtsvertreter im Namen und Auftrag des Beschwerdeführers aus, er sei nach wie vor der Ansicht, dass die Leistungsaufträge der Kantone Y.___ und Z.____ für die Beurteilung der Streitsache relevant seien, weshalb er am Beweisantrag festhalte.

Erwägungen

1.1 Gemäss den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Gericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Laut Art. 100 Abs. 3 AVIG kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für den Bereich der Arbeitslosenversicherung in Abweichung von Art. 58 ATSG regeln. Auf der Grundlage dieser Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 erlassen, wonach sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts sinngemäss nach Art. 119 AVIV richtet. Gemäss dieser Norm bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für den Bereich der Insolvenzentschädigung nach dem Ort des zuständigen Betreibungs- und Konkursamtes (Art. 119 Abs. 1 lit. d AVIV).

1.2 Vorliegend ist das Konkursamt Basel-Landschaft für das Konkursverfahren über die B.____ AG (in Liq.) zuständig, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen

ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16. August 2024 ist demnach einzutreten.

2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse den Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung für entgangene Lohnzahlungen betreffend die Monate August 2023 bis Oktober 2023 zu Recht abgelehnt hat.

2.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmende von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihre Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a), der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten vorzuschiessen (lit. b), oder sie gegen ihre Arbeitgeberin bzw. ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c). Der gesetzliche Zweck der Insolvenzentschädigung besteht im Schutz der Lohnguthaben der Arbeitnehmenden und soll diesen im Konkursfall ihrer Arbeitgeberin bzw. ihres Arbeitgebers den Lebensunterhalt garantieren. Damit soll vermieden werden, dass die betroffenen Arbeitnehmenden durch den Verlust ihrer Lohnforderungen in ihrer Existenz bedroht werden (BGE 114 V 56 E. 3c).

2.3 Nach Art. 55 Abs. 1 AVIG müssen Arbeitnehmende im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Arbeitslosenkasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Macht die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer bzw. seiner Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisiert sie bzw. er mangelndes Interesse. Dadurch verliert sie bzw. er auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre bzw. seine Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2025,8C_628/2024, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Art. 55 Abs. 1 AVIG bezieht sich zwar dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird.

2.4 Eine Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2022,

8C_814/2021, E. 2.2). Grobfahrlässig handelt, wer eine elementare Vorsichtsmassnahme missachtet bzw. das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung der Versicherung zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2011,9C_330/2010, E. 3.2 mit Verweis auf BGE 119 II 443 E. 2a).

2.5 Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht rechtsprechungsgemäss hoch sind (Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2020,8C_374/2020, E. 2 mit Hinweisen). Von Arbeitnehmenden wird zwar in der Regel nicht verlangt, dass sie bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen Arbeitgebende die Betreibung einleiten oder eine Klage einreichen. Sie haben jedoch ihre Lohnforderung in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten sind Arbeitnehmende dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen müssen. Denn es geht auch für die Zeit vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass Arbeitnehmende ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternehmen, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte verlangt, welche in einem vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadium münden müssten, damit ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Arbeitnehmende haben sich gegenüber den Arbeitgebenden nämlich so zu verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2022,8C_814/2021, E. 2.2 mit Hinweis).

3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen; Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).

3.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c

ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Basel 2021, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. CRISTINA SCHIAVI, in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2020, N 11 zu Art. 43; BGE 144 V 427 E. 3.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen).

4.1 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass zwischen der Ärztegesellschaft Baselland und der Firma die B.____ AG (in Liq.) am 15./19. Juni 2023 eine Vereinbarung betreffend Übernahme des Dienstes im Kanton Basel-Landschaft bestand. Danach übernahm die B.____ AG (in Liq.) den Dienst, sofern nicht zuvor andere an der Leistung von Dienst interessierte Ärztinnen und Ärzte sich im entsprechenden System für Diensttage eingetragen hatten (Ziffer 3 der Vereinbarung). Die B.____ AG (in Liq.) verpflichtete sich, die medizinische Versorgung entsprechend den anerkannten medizinischen Standards (Hausarztmedizin/Notfallmedizin) zu erbringen. Gemäss den in den Akten vorhandenen Einsatzverträgen schloss die B.____ AG (in Liq.) mit den von ihr beschäftigten Ärztinnen und Ärzte für alle Arbeitseinsätze einen temporären Einsatzvertrag über wenige oder einzelne Tage ab. Das Arbeitsverhältnis endete somit jeweils mit dem Ablauf der Einsatzzeit. Der Bruttostundenlohn betrug Fr. 100.-- inkl. Ferienentschädigung und wurde innert 30 Tagen seit Beendigung des Arbeitseinsatzes fällig. Ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn bestand nicht. Die Ärztin bzw. der Arzt wurde verpflichtet, die berechtigten Interessen der Firma die B.____ AG (in Liq.) in guten Treuen zu wahren und insbesondere alle deren Ruf schädigenden Äusserungen und Handlungen, die Abwerbung von Kundschaft und Mitarbeitenden sowie die private Nutzung von Arbeitsmaterial und von Betriebsmitteln zu unterlassen.

4.2 Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Lohnzahlungen der Firma die B.____ AG (in Liq.) ab Dezember 2019 regelmässig nach deren Fälligkeit auf das Bankkonto des Beschwerdeführers überwiesen wurden (vgl. die vom Beschwerdeführer verfasste Liste der Honorarzahlungen von Juli 2024). Im Jahr 2023 wurde das Honorar für die Einsätze des Beschwerdeführers im Januar 2023 am 19. Juni 2023, im Februar 2023 in Form von Teilzahlungen am 17. Juli 2023, 4. August 2023 und 10. August 2023, im März 2023 am 19. Juni 2023, im April 2023 am 24. und 28. August 2023 und im Mai 2023 am 12. Oktober 2023 bezahlt (vgl. Bankkontoauszüge des Beschwerdeführers). Im Juli 2023 arbeitete der Beschwerdeführer infolge Ferien nicht für die B.____ AG (in Liq.). Die Einsätze im Juni 2023 (Arbeitseinsatz vom 20. bis 30. Juni 2023), im August/September 2023 (Arbeitseinsatz: 28. August 2023 bis 7. September 2023) und im Oktober 2023 (Arbeitseinsatz vom 19. bis 29. Oktober

2023) wurden nicht entschädigt (vgl. die vom Beschwerdeführer verfasste Liste der Honorarzahlungsfristen von Juli 2024). Gemäss den Honorarabrechnungen für die Monate Juni bis Oktober 2023 betrug der Nettolohn für Juni 2023 Fr. 11'598.95, für die Monate August/September 2023 insgesamt Fr. 9'884.50 (Fr. 2'294.35 [August] und Fr. 7'590.15 [September]) und für den Monat Oktober 2023 Fr. 11'342.80.

4.3 Aktenkundig sind weiter die Mahnungen des Beschwerdeführers an seine ehemalige Arbeitgeberin wegen ausstehender Zahlungen ab Januar 2023, welche alle in Form von E-Mails erfolgten. Auf die ausstehenden Lohnzahlungen für Januar und Februar 2023 machte der Beschwerdeführer seine damalige Arbeitgeberin erstmals am 6. Juni 2023 aufmerksam. Am 13. und 16. Juni 2023 forderte er sie auf, die Honorare für Januar und März 2023 zu bezahlen. Dabei drohte er an, den Dienst im Juni 2023 erst anzutreten, wenn sie ihrer Lohnzahlungspflicht nachgekommen sei. Gleichzeitig verlangte er von ihr eine schriftliche Zusicherung für die vollständige Überweisung des Februarhonorars bis 5. Juli 2023. Innert Frist wurden die Honorare für Januar und März 2023 bezahlt, aber trotz Zahlungsversprechens der Firma die B.____ AG (in Liq) nicht dasjenige für Februar 2023. Der Beschwerdeführer ermahnte deshalb seine damalige Arbeitgeberin am 9. und 13. Juli 2023 erneut zur Zahlung des ausstehenden Februarhonorars. Als rund eine Woche später lediglich eine Teilzahlung für den Arbeitseinsatz im Februar 2023 auf das Bankkonto des Beschwerdeführers überwiesen wurde, forderte er seine damalige Arbeitgeberin am 21. und 24. Juli 2023 sowie am 4. August 2023 zur Begleichung des restlichen Honorars für Februar 2023 auf. Ausserdem setzte er in der letzten E-Mail vom 4. August 2023 für die Überweisung des Lohnes für April 2023 Frist bis 11. August 2023. Gemäss Bankkontoauszug des Beschwerdeführers ging die Restzahlung des Honorars für Februar 2023 am 10. August 2023 ein. Am 15. August 2023 erinnerte der Beschwerdeführer seine damalige Arbeitgeberin, das Honorar für April 2023 zu bezahlen. Mit E-Mail vom 19. August 2023 drohte er ihr an, seinen Arbeitseinsatz im August/ September 2023 nur anzutreten, wenn sein Aprilhonorar bis 24. August 2023 auf seinem Konto gutgeschrieben sei. Nachdem diese den Lohn für April 2023 nach einer Teilzahlung am 24. August 2023 und am 28. August 2023 vollständig beglichen hatte, trat der Beschwerdeführer seinen Arbeitseinsatz vom 28. August 2023 bis 7. September 2023 an. Am 4. Oktober 2023 erfolgte eine Zahlungserinnerung für die ausstehenden Löhne Mai und Juni 2023. Da die beiden Honorare bis am 10. Oktober 2023 nicht bezahlt waren, teilte er seiner damaligen Arbeitgeberin gleichentags mit, dass er

den Dienst am 19. Oktober 2023 nur dann antreten werde, wenn die Honorarzahlungen für Mai und Juni 2023 spätestens per 17. Oktober 2023 auf seinem Bankkonto gutgeschrieben seien. Am 12. Oktober 2023 ging die Lohnzahlung für Mai 2023 ein, nicht aber diejenige für Juni 2023. In der Folge verlangte der Beschwerdeführer von der Firma die B.____ AG (in Liq.) am 12. Oktober 2023 eine schriftliche Zahlungsbestätigung. Da daraufhin keine Reaktion folgte, teilte er seiner damaligen Arbeitgeberin mit E-Mail vom 14. Oktober 2023 mit, dass er den Dienst im Oktober 2023 nur dann übernehmen werde, wenn sie schriftlich bestätige, das Honorar für Juni 2023 bis 3. November 2023 zu

überweisen. Nachdem die B.____ AG (in Liq.) dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2023 eine Zahlungszusicherung zugestellt hatte, übernahm er den Dienst, wie gemäss Einsatzvertrag vereinbart, ab 19. Oktober 2023. Trotz schriftlichen Zahlungsversprechens stellte der Beschwerdeführer am 4. November 2023 fest, dass das Honorar für Juni 2023 nicht bei ihm eingetroffen war. In der Folge setzte er seiner damaligen Arbeitgeberin erneut eine Zahlungsfrist bis 7. November 2023. Am 8. November 2023 erinnerte er sie daran, dass das Honorar für Juni 2023 immer noch nicht bezahlt sei. Er werde den Arbeitseinsatz ab 13. November 2023 erst antreten, wenn das Junihonorar bis 10. November 2023 überwiesen sei. Da innert Frist keine Lohngutschrift erfolgte, ermahnte er die B.____ AG (in Liq.) am 10. November 2023 erneut zur Begleichung seiner Honorarforderung für Juni 2023, andernfalls er zum vereinbarten Arbeitseinsatz am 13. November 2023 nicht erscheinen werde. Allenfalls würde er den Dienst am 14. November 2023 übernehmen, jedoch nur unter der Bedingung, dass das Junihonorar bis 13. November 2023 vollständig bezahlt sei. In seiner letzten E-Mail vom 13. November 2023 stellte der Beschwerdeführer fest, dass das Honorar für Juni 2023 immer noch nicht auf seinem Bankkonto gutgeschrieben war, weshalb er den Dienst im November 2023 nicht übernahm.

5.1. Der vorliegende Fall ist von der Besonderheit geprägt, dass zwischen der Firma die B.____ AG (in Liq.) und dem Beschwerdeführer immer wieder neue befristete Arbeitsverträge abgeschlossen und die Honorarforderungen für die geleisteten Dienste nicht jeweils per Ende Monat, sondern nach deren Beendigung fällig wurden. Vor diesem Hintergrund ist in Würdigung des Sachverhalts festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine damalige Arbeitgeberin im Jahr 2023 – soweit aktenkundig – konsequent und kontinuierlich per E-Mail an die ausstehenden Löhne erinnerte und sie aufforderte, diese zu begleichen. In dieser Hinsicht bildete sich ein Muster: Erst wenn der Beschwerdeführer sich bei der damaligen Arbeitgeberin meldete und sie zur Zahlung der ausstehenden Löhne aufforderte bzw. androhte, den bevorstehenden Dienst nicht anzutreten, wurden die Zahlungen – wenn auch teils sehr verspätet und teils in Form von Teilzahlungen – ausgelöst. Die kontinuierlichen Bemühungen des Beschwerdeführers zur Geltendmachung seiner Lohnforderungen erwiesen sich bis Mai 2023 als erfolgreich. Dieses Muster zog sich auch in Bezug auf den ausstehenden Lohn für Juni 2023 weiter. Auch hier ermahnte er seine damalige Arbeitgeberin mehrmals zur Zahlung. Als trotz Zahlungszusicherung innert der vom Beschwerdeführer gesetzten Frist bis 3. November 2023 seine noch offenstehende Lohnforderung nicht beglichen worden war, drohte der Beschwerdeführer mit E- Mails vom 8. und 10. November 2023 an, den Dienst im November 2023 nicht zu übernehmen, solange keine Lohnzahlung erfolge. Im Unterschied zu den Vormonaten wurde dem Beschwerdeführer das Junihonorar 2023 jedoch nicht überwiesen, was ab 7. November 2023 infolge Konkurseröffnung über die B.____ AG (in Liq.) auch nicht mehr möglich war. Offensichtlich hatte der Beschwerdeführer zumindest bis 13. November 2023 noch keine Kenntnis darüber, forderte er doch seine damalige Arbeitgeberin nach der Konkurseröffnung noch zur Zahlung des Junihonorars 2023 auf.

5.2 Entgegen der Ansicht der Arbeitslosenkasse gibt es bis Ende Oktober 2023 nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Konkurs für den Beschwerdeführer absehbar gewesen war. Der Beschwerdeführer hatte zwar Kenntnis davon, dass sich die B.____ AG (in Liq.) seit 2022 in einem finanziellen Konsolidierungsprozess befand und sich deswegen die Lohnzahlungen verzögerten. Aufgrund des bisherigen von der damaligen Firma die B.____ AG (in Liq.) gezeigten Zahlungsmusters durfte er jedoch grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese das Honorar für Juni 2023 bezahlen werde. Den ersten Hinweis für eine allfällige Zahlungsunfähigkeit seiner damaligen Arbeitgeberin erhielt er – soweit aktenkundig – am 11. Oktober 2023, als diese ihm mitteilte, dass sie den Lohn für Juni 2023 infolge der offenen Quartalsprämienrechnungen der Sozialversicherungen momentan nicht überweisen könne. Dennoch bestand zu diesem Zeitpunkt kein Anlass für den Beschwerdeführer, ernsthaft an der Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit seiner damaligen Arbeitgeberin zu zweifeln, wusste er doch von anderen Ärztinnen und Ärzten, welche Dienste im September 2023 übernommen hatten, dass sie für ihre Einsätze im September 2023 entschädigt wurden (vgl. E-Mail vom 12. Oktober 2023). Vorsichtshalber holte er dennoch am 12. Oktober 2023 bei der Firma die B.____ AG (in Liq.) eine schriftliche Zahlungsbestätigung mit Frist bis 3. November 2023 ein, welche er am 16. Oktober 2023 erhielt. Als ihm gleichentags der Lohn für den Dienst im Mai 2023 überwiesen wurde, bestanden für ihn wohl keine Zweifel mehr an der Solvenz seiner damaligen Arbeitgeberin, entsprach doch deren Verhalten der bisherigen Zahlungsmoral. Erst als diese das Junihonorar 2023 bis zum vereinbarten Termin am 3. November 2023 nicht überwiesen hatte, musste der Beschwerdeführer die Zahlungsfähigkeit seiner damaligen Arbeitgeberin ernsthaft in Frage stellen. Ab diesem Zeitpunkt erfolgten denn auch die Zahlungserinnerungen des Beschwerdeführers in sehr kurzen Zeitabständen (vgl. Mahnungen vom 4., 8. und 10. November 2023) und endeten mit der Arbeitsniederlegung am 13. November 2023. Bei diesem Vorgehen kann nicht von einem längeren Untätigkeitsein gesprochen werden, wodurch der Beschwerdeführer den Anspruch auf Insolvenzentschädigung verlieren könnte (vgl. vorstehende Erwägung 2.3). Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht liegt demzufolge nicht

vor, zumal die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht vor Eintritt des Konkurses niedriger sind als diejenigen nach Konkurseröffnung (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2002, C 39/02, E. 1c). Daran ändert nichts, dass die Kommunikation mit der damaligen Arbeitgeberin mehrheitlich per E-Mail stattfand, anerkennt doch die Rechtsprechung auch telefonische Nachfragen als Handlungen zur Erfüllung der Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2020,

5.3 An der Tatsache, dass der Beschwerdeführer knapp 3 1/2 Monate nach Fälligkeit der Lohnzahlung für Juni 2023 per Ende Juli 2023 zuwartete, bis er seiner damaligen Arbeitgeberin erklärte, am 13. November 2023 nicht zur Übernahme des Dienstes zu erscheinen, kann nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Gemäss Rechtsprechung wird von der versicherten Person bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung nicht verlangt, dass sie bei

Lohnzahlungsverzögerungen bzw. -ausständen die Arbeit niederlegt. Hingegen hat sie rechtliche Schritte zu unternehmen und diese konsequent und kontinuierlich weiterzuverfolgen (vgl. vorstehende Erwägung 2.4). Solche Schritte leitete der Beschwerdeführer nach Fälligkeit des Junihonorars 2023 mit mehreren Zahlungserinnerungen ein. So forderte er am 4. Oktober 2023 seine damalige Arbeitgeberin zur Zahlung des ausstehenden Junihonorars 2023 auf. Nach Beendigung des Dienstes am 29. Oktober 2024 ermahnte er sie am 4., 8. und 10. November 2023 erneut zur Zahlung. Nachdem sie nicht darauf reagiert hatte, trat er androhungsgemäss den Dienst im November 2023 nicht an. Es kann deshalb dem Vorbringen der Arbeitslosenkasse, wonach der Beschwerdeführer mehr gegen seine damalige Arbeitgeberin hätte unternehmen müssen, um seine Lohnforderungen zu wahren, nicht gefolgt werden. Ebenso wenig führt die Tatsache, dass die erste Zahlungserinnerung für das ausstehende Junihonorar 2023 erst rund 2 Monate am 4. Oktober 2023 nach Fälligkeit erfolgte, zu einer Verneinung des Anspruchs auf Insolvenzsentschädigung. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Zuwarten mit schadenmindernden Handlungen von bis zu drei Monaten (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2020,8C_408/2020, E. 5.2; SVR 2009 ALV Nr. 5 S. 19) in der Regel noch keine Verletzung der Schadenminderungspflicht dar, weshalb dieses Verhalten des Beschwerdeführers kein schweres Verschulden im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG darstellt.

5.4 Dem Beschwerdeführer kann allenfalls vorgeworfen werden, dass er trotz des ausstehenden Junihonorars 2023 den Dienst im Oktober 2023 leistete. Sein Verhalten ist insofern verständlich, als die B.____ AG (in Liq.) der Forderung des Beschwerdeführers, das Honorar für Mai 2023 vor Beginn des Arbeitseinsatzes am 19. Oktober 2023 zu begleichen, am 12. Oktober 2023 nachkam und hinsichtlich des Lohnes für Juni 2023 die vom Beschwerdeführer gewährte Zahlungsfrist noch bis 3. November 2023 lief. Nicht ganz nachvollziehbar dagegen ist, dass er seine Androhung in seiner E-Mail vom 10. Oktober 2023, wonach er den Dienst am 19. Oktober 2023 nicht antreten werde, wenn das Junihonorar 2023 bis am Vortag nicht bezahlt werde, nicht durchgesetzt hat. Dabei kann ihm aber höchstens ein leicht fahrlässiges, aber kein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verschulden vorgeworfen werden, zumal die Rechtsprechung nicht verlangt, dass sich eine versicherte Person juristisch fehlerlos verhält. Verlangt ist ein Verhalten, das einem vernünftigen Menschen unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls als selbstverständlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 7.Oktober 2020,8C_408/2020, E. 5.2 mit Hinweis).

5.5 Für die Arbeitseinsätze im August/September und Oktober 2023 sind den Akten keine Mahnungen zu entnehmen, mit welchen der Beschwerdeführer die B.____ AG (in Liq.) zur Bezahlung der ausstehenden Löhne aufgefordert hätte. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass bis zur Konkurseröffnung lediglich die Lohnzahlung für den Dienst vom 29. August 2023 bis 8. September 2023, aber nicht diejenige für den Arbeitseinsatz vom 19. bis 29. Oktober 2023 fällig war. Dies wird von der Arbeitslosenkasse auch nicht bestritten. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer bis zur Konkurseröffnung am 7. November 2023 bei seiner damaligen Arbeitgeberin einzig die

Honorarforderung für August/September 2023 infolge Fälligkeit hätte geltend machen können. Mit Blick auf diese am 8. September 2023 fällig gewordene Honorarzahlung verstrich bis zur Konkurseröffnung knapp ein Monat bzw. bis zu deren Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer höchstens zwei Monate. Dass er es in dieser Zeit unterliess, das Honorar für August/September 2023 schriftlich geltend zu machen, stellt – wie bereits in Erwägung 5.3 dargelegt – noch keine Verletzung der Schadenminderungspflicht dar.

6. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass, soweit eine Verletzung der Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers überhaupt anzunehmen ist, eine solche nach den gesamten Umständen jedenfalls nicht derart schwer wiegt, dass sie mit einer Leistungsverweigerung zu sanktionieren wäre. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 17. Juni 2024 aufzuheben und die Sache ist an diese zurückzuweisen, damit sie die übrigen Voraussetzungen der Insolvenzentschädigung prüft und neu verfügt. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zur arbeitsrechtlichen Treuepflicht grundsätzlich nicht näher zu prüfen. Immerhin ist an dieser Stelle zu bemerken, dass die Arbeitslosenkasse zu Recht anführt, dass die arbeitsrechtliche Treuepflicht nicht die Pflicht beinhaltet, verspätete Lohnzahlungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zu akzeptieren. Infolge der vollumfänglichen Gutheissung der Beschwerde kann gleichermassen darauf verzichtet werden, über den Beweisantrag des Beschwerdeführers zu entscheiden, ob die zwischen den Kantonen Y.____ und Z.____ bzw. den kantonalen Ärztegesellschaften und der Firma die B.____ AG (in Liq.) abgeschlossenen Leistungsaufträge beizuziehen sind.

7.1 Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist das Verfahren in Sozialversicherungssachen vorbehältlich des hier nicht zu beachtenden Abs. 2bis für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

7.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts genügt für den bundesrechtlichen Anspruch auf eine Parteientschädigung auch ein formelles Obsiegen in dem Sinne, dass der beschwerdeführenden Person durch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung alle Rechte im Hinblick auf eine beanspruchte Leistung gewahrt bleiben (BGE 132 V 215 E. 6.2). Nachdem die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, hat diese dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 9. April 2025 einen Aufwand von insgesamt 8 Stunden inkl. Auslagen geltend gemacht, was sich in Anbetracht des Verfahrensverlaufs sowie der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden

Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'162.-- (8 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

8.1 Laut Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).

8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Dispositiv

Demgemäss wird erkannt :

//: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juni 2024 aufgehoben und die Angelegenheit an die Öffentliche Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wird, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung neu verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'162.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer 8,1 %) zu bezahlen.

Vermerk eines allfälligen Weiterzugs