715 25 337
Rubrum
Urteilsdatum Gericht 08.04.2026 Basel-Landschaft, Kantonsgericht
Betreff Publikation Weisung des zuständigen Amtes zur Entscheide des Kantonsgerichts des Bewerbung auf eine bestimmte Stelle; Kantons Basel-Landschaft der Beschwerdeführer nahm aufgrund eigenen Verschuldens erst nach Fristablauf Kenntnis von der entsprechenden Weisung; Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist erfüllt.
Rechtsgebiete Arbeitslosenversicherung
Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 8. April 2026 (715 25 337)
Arbeitslosenversicherung
Weisung des zuständigen Amtes zur Bewerbung auf eine bestimmte Stelle; der Beschwerdeführer nahm aufgrund eigenen Verschuldens erst nach Fristablauf Kenntnis von der entsprechenden Weisung; Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist erfüllt.
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin i.V. Sabrina Lützelschwab Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach gegen KIGA Baselland, Arbeitsvermittlung, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Regeste
Weisung des zuständigen Amtes zur Bewerbung auf eine bestimmte Stelle; der Beschwerdeführer nahm aufgrund eigenen Verschuldens erst nach Fristablauf Kenntnis von der entsprechenden Weisung; Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist erfüllt.
Sachverhalt
A. Der 1996 geborene A.____ meldete sich am 6. Februar 2025 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und ab 1. April 2025, respektive 1. Mai 2025 aufgrund Verlängerung der Kündigungsfrist, zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 4. Juli 2025 stellte das RAV A.____ wegen Nichtbefolgens einer Weisung ab dem 8. Februar 2025 für die Dauer von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung machte das RAV geltend, der Versicherte sei am 7. Februar 2025 aufgefordert worden, sich bis zum 14. Februar 2025 bei der Firma B.____ auf eine offene Stelle zu bewerben. Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 teilte die Firma B.____ dem RAV mit, dass sich der Versicherte nicht beworben habe. In seiner anschliessenden Stellungnahme, welche am 5. März 2025 beim RAV eingegangen war, hielt der Versicherte fest, dass er den Brief zwar erhalten, ihn jedoch erst am 25. Februar 2025 geöffnet habe. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich bereits frühzeitig auf die betreffende Stelle zu bewerben habe. Zudem habe er den Brief zunächst übersehen, da er sich in einem Stapel von Unterlagen, die auch seine Frau betroffen hätten, befunden habe. Deswegen habe er zunächst nicht erkannt, dass dieser an ihn gerichtet gewesen sei. Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 4. Juli 2025 erhobene Einsprache wies das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA), Abteilung Arbeitsvermittlung, mit Einspracheentscheid vom 11. August 2025 ab.
B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 15. September 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 11. August 2025, eventualiter eine Reduktion der auferlegten Einstelltage. Zur Begründung liess er im Wesentlichen geltend machen, es sei nicht rechtsgenüglich bewiesen, dass die Bewerbungsaufforderung vom 7. Februar 2025 tatsächlich zugestellt und vor Fristablauf zur Kenntnis genommen worden sei. Da kein Postaufgabebeleg oder Sendungsnachweis vorliege, sei die Unklarheit der effektiven Zustellung zu seinen Gunsten auszulegen. Demnach fehle es an einer schuldhaften Nichtbefolgung der Weisung vom 7. Februar 2025. Zudem handle es sich vorliegend nicht um ein schweres, sondern höchstens mittelschweres, eher leichtes Verschulden. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, indem sie die Sanktion im Rahmen des schweren Verschuldens zwischen 31–60 Tagen festgesetzt habe, ohne sich mit entsprechenden Reduktionsfaktoren auseinandergesetzt zu haben.
C. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
D. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Oktober 2025 wurde die Angelegenheit dem Präsidenten zur Beurteilung überwiesen.
E. Mit Eingabe vom 13. November 2025 liess der Beschwerdeführer eine E-Mail vom 10. November 2025 zu den Akten reichen. In der Folge verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme.
F. Mit Verfügung vom 25. November 2025 wurde die Angelegenheit dem Präsidenten erneut zur Beurteilung überwiesen.
Erwägungen
1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Laut Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer während 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. In Berücksichtigung eines Taggeldes von Fr. 174.75 ergibt sich ein Streitwert von Fr. 6'640.50, womit die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob das KIGA den Beschwerdeführer zu Recht wegen Nichtbefolgens einer Weisung für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte.
3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht; vgl. BGE 114 V 285 E. 3; 111 V 239 E. 2a; 108 V 165 E. 2a). Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs, und sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Im Weiteren muss die versicherte Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen und sie hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).
3.2 Zur Durchsetzung der verschiedenen in Art. 17 AVIG statuierten Pflichten der versicherten Person, insbesondere der Schadenminderungspflicht, sieht Art. 30 AVIG bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor. Bei Verwirklichung eines der in Abs. 1 der genannten Bestimmung aufgezählten Tatbestände kann die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden. So kann die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Das Instrument der Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 882).
3.3 Der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch dann, wenn sie eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt oder wenn sie es durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Grundsätzlich wird jedes Verhalten erfasst, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt.
Soweit Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nicht die ausdrücklich dort genannten Tatbestände betrifft, hat die Bestimmung die Funktion eines Auffangtatbestands. Als solcher erfasst sie sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der Kontrollvorschriften und der Weisungen der zuständigen Amtsstelle, soweit ein bestimmtes Verhalten nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand geregelt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2019,8C_40/2019, E. 5.2; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 852). Nach der Rechtsprechung hat sich die arbeitslose versicherte Person – in Erfüllung ihrer
Schadenminderungspflicht – deshalb auch unverzüglich bei einem künftigen Arbeitgeber zu melden und bei den Verhandlungen mit diesem klar und eindeutig ihre Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2020,8C_468/2020, E. 3.1 f.; BGE 122 V 38 E. 3b mit Hinweisen; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 844). Daraus folgt, dass der Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Arbeit bereits dann erfüllt ist, wenn sich die arbeitslose Person gar nicht erst um die Aufnahme entsprechender Vertragsverhandlungen bemüht (ARV 1986 Nr. 5 S. 22). Von der Annahmepflicht ausgenommen ist einzig eine Arbeit, welche gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG als unzumutbar zu qualifizieren ist. Eine unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person deshalb ohne versicherungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen (BGE 114 V 345 E. 1).
3.4 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. AURELIA JENNY/ CRISTINA SCHIAVI, in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2025, N 11 zu Art. 43; BGE 144 V 427 E. 3.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2019,
4. Den Akten ist folgender entscheidrelevanter Sachverhalt zu entnehmen: Der Beschwerdeführer meldete sich am 6. Februar 2025 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) per 1. April 2025 an. Am 7. Februar 2025 wurde die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bestätigt (KIGA-Akten, act. 66). Gleichentags wurde der Beschwerdeführer vom RAV X.____ zum ersten Beratungsgespräch am 25. Februar 2025 eingeladen (KIGA-Akten, act. 65).
Ebenfalls am 7. Februar 2025 erging die Aufforderung durch RAVplus, der Beschwerdeführer solle sich bis am 14. Februar 2025 auf die ausgeschriebene Stelle der Firma B.____ als Sanitär Installateur (Servicemonteur) bewerben (KIGA-Akten, act. 69). Am 17. Februar 2025 meldete die Firma B.____, dass sich der Beschwerdeführer nicht bei ihr beworben habe (KIGA-Akten, act. 64).
5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin richtigerweise davon ausgehen durfte, dass dem Beschwerdeführer die Weisung zuging, und ihn daher zu Recht aufgrund der Nichtbefolgung der entsprechenden Weisung in der Anspruchsberechtigung einstellte.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die Anspruchseinstellung ein, es sei entscheidend, ob er die Aufforderung rechtzeitig gekannt habe oder hätte kennen müssen, damit ihm das Ausbleiben der Bewerbung schuldhaft angelastet werden könne. In den Akten finde sich kein Nachweis darüber, ob ihm die Weisung vor Ablauf der Frist effektiv zugegangen sei, namentlich fehle jeglicher behördliche Nachweis des Versand- und Zugangsdatenlaufs. Aus den Akten sei lediglich ersichtlich, dass das erste Beratungsgespräch beim RAV am 25. Februar 2025 stattgefunden habe. Er habe die Bewerbungsaufforderung erst an diesem Tag geöffnet und zur Kenntnis genommen. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in seiner Stellungnahme vom 5. März 2025 nicht ausdrücken wollen, er habe die Bewerbungsaufforderung "am 7. Februar 2025" erhalten bzw. entgegengenommen. Vielmehr habe er ausdrücken wollen, er habe das "vom 7. Februar 2025 datierte" Schreiben erhalten. Zudem verstärke auch der kurze Fristenlauf die Zweifel, dass die Sendung bei normalem Postablauf tatsächlich vor Fristablauf zugegangen sei. Diese Unklarheit sei daher zu seinen Gunsten zu würdigen. In der im vorliegenden Verfahren zugestellten E-Mail vom 10. November 2025 führt der Beschwerdeführer aus, das Schreiben vom 7. Februar 2025 habe zwar in seinem Briefkasten gelegen, er habe es jedoch erst am 25. Februar 2025 geöffnet. Weiter erklärt er, er habe das Couvert am 25. Februar 2025 geöffnet, um den Termin des ersten RAV-Beratungsgesprächs nachzusehen. Dabei habe er erstmals erkannt, dass es sich um eine Bewerbungsaufforderung für die Stelle bei der Firma B.____ gehandelt habe.
5.3 Nicht umstritten ist, dass dem Beschwerdeführer ein konkretes Stellenangebot zugewiesen wurde, auf welches er sich bewerben sollte. Ebenfalls unbestritten ist, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine zumutbare Stelle im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG handelt.
5.3.1 Weiter nicht umstritten ist, dass in den Akten kein Sendungsnachweis oder eine Zustellbestätigung des Schreibens vom 7. Februar 2025 zu finden ist. Da das Schreiben als gewöhnliche A-Post Sendung verschickt wurde, kann nicht eindeutig belegt werden, wann dem Beschwerdeführer das Schreiben vom 7. Februar 2025 zugestellt wurde. Nachvollziehbar ist zudem auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in seiner Stellungnahme nicht ausdrücken wollen, das am 7. Februar 2025 versendete Schreiben noch gleichentags erhalten zu haben. Aufgrund des Umstandes, dass der 7. Februar 2025 auf einen Freitag fiel, und aufgrund des dazwischenliegenden Wochenendes ist es durchaus denkbar, dass das entsprechende Schreiben dem
Beschwerdeführer erst zwischen dem 8. und 10. Februar 2025 zugestellt wurde. In seiner Einsprache vom 7. Juli 2025 hält der Beschwerdeführer denn auch in Bezug auf die vom RAV X.____ zugestellten Unterlagen zur Anmeldungsbestätigung, welche ebenfalls vom 7. Februar 2025 datiert sind (vgl. KIGA- Akten, act. 66), fest, diese seien ihm um den 8. bis 10. Februar 2025 zugestellt worden. Auch in seiner E-Mail vom 10. November 2025 spricht er von einer 14-tägigen Nichtöffnung der Post. Es liegt daher zwar die Vermutung nahe, dass die Bewerbungsaufforderung wie die Unterlagen zur Anmeldebestätigung zwischen dem 8. und 10. Februar 2025 zugestellt wurde. Letztlich bleibt es aber dabei, dass der Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung nicht mehr rechtsgenüglich festgestellt werden kann.
5.3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss bei Bestreitung des Datums der Zustellung oder der Zustellung überhaupt im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 66 E. 2a). Obschon die Zustellung vorliegend nicht mittels Sendungsverfolgung oder Zustellbestätigung bewiesen werden kann, hat der Beschwerdeführer mehrfach selbst bestätigt, das Schreiben vom 7. Februar 2025 erhalten zu haben. Vorliegend bestehen daher weder Zweifel an der tatsächlichen Zustellung noch an der Zustellung innert Frist. Wäre das Schreiben tatsächlich erst nach dem 14. Februar 2025 zugestellt worden, hätte der Beschwerdeführer das Schreiben dennoch umgehend öffnen und in irgendeiner Form auf die abgelaufene Frist reagieren müssen. Dass der Beschwerdeführer mit dem Öffnen des Schreibens bis zum Termin seines ersten Beratungstermins zugewartet und demnach erst nach Fristablauf Kenntnis der entsprechenden Weisung hatte, vermag die fristgerechte Zustellung nicht in Frage zu stellen. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht und gemäss dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verhaltens nach Treu und Glauben war der Beschwerdeführer nach seiner Anmeldung am 6. Februar 2025 selbstredend verpflichtet, das unbestritten zugegangene Schreiben des RAV unverzüglich zu öffnen und den entsprechenden Weisungen Folge zu leisten.
5.3.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verletzte die Vorinstanz folglich kein Bundesrecht, wenn sie in ihrem Entscheid davon ausging, das Schreiben vom 7. Februar 2025 sei innert Frist zugegangen. Tatsächlich ist die Frist, welche dem Beschwerdegegner eingeräumt wurde, um sich auf die entsprechende Stelle zu bewerben, eher kurz bemessen, da, wie aufgeführt, angenommen werden kann, dass dem Beschwerdeführer das Schreiben erst zwischen dem 8. und 10. Februar 2025 zugestellt wurde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer die Frist einzig verpasste, weil er es unterliess, den Brief bei Erhalt zu öffnen. Aus dem Gesagten folgt, dass dem Beschwerdeführer das Schreiben, datiert vom 7. Februar 2025, vor Fristablauf zuging und daher zumindest die Möglichkeit bestand, von der entsprechenden Weisung rechtzeitig Kenntnis zu nehmen.
5.4.1 Im Weiteren wendet der Beschwerdeführer gegen die strittige Sanktion ein, das erste Beratungsgespräch beim RAV habe erst am 25. Februar 2025 stattgefunden. Damit fehle eine
vorgängige pflichtgemässe Instruktion durch das RAV, weshalb es an einer aktuellen, anlassbezogenen Belehrung über die Pflicht fehle, zugewiesene Stellen innerhalb von wenigen Tagen zu bearbeiten.
5.4.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Dossier der Anmeldebestätigung des RAV X.____ vom 7. Februar 2025 darauf aufmerksam gemacht, dass es in seiner Verantwortung liege, die vom RAV zugestellten Informationen zu lesen und sich zu informieren. Der Versicherte hat sich als Leistungsbezüger über seine Pflichten zu informieren und kann sich nicht nachträglich auf eine allfällige Unkenntnis berufen. Die mit Datum vom 4. Februar 2025 unterzeichneten Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen von Januar und Februar 2025 (KIGA-Akten, act. 53-54) legen zudem nahe, dass sich der Beschwerdeführer seiner Bewerbungspflicht bereits vor dem ersten Beratungsgespräch vom 25. Februar 2025 bewusst war. Ausserdem sind auf diesem Dokument ebenfalls die Pflichten gemäss Art. 17 AVIG und die Sanktionsfolgen im Sinne von Art. 30 AVIG aufgeführt.
5.5 Auch aus den eingereichten Arztzeugnissen kann der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weder die Krankheiten im Dezember 2024 und Januar 2025 noch die vom 20. Februar 2025 bis zum 21. Februar 2025 ärztlich bescheinigte Krankheit vermögen zu begründen, weshalb es dem Beschwerdeführer an den Tagen nach Erhalt des Schreibens bis zum Fristablauf am 14. Februar 2025 nicht möglich oder zumutbar war, den Inhalt des Schreibens zur Kenntnis zu nehmen und der Weisung fristgerecht nachzukommen.
5.6 Im Sinne des vorstehend Ausgeführten ist die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Grundsatz zu Recht erfolgt, da der Beschwerdeführer sich nicht auf die ihm zugewiesene, zumutbare Stelle beworben hat, was eine Nichtbefolgung einer Weisung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG darstellt.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht als schwer qualifizierte und die Einstelldauer auf 38 Tage festsetzte.
6.2 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AVIV) vom 31. Oktober 1947 wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung abgestuft. Sie dauert 1-15 Tage bei leichtem (lit. a), 16-30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31-60 Tage (lit. c) bei schwerem Verschulden. Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung im Bereich des schweren Verschuldens innerhalb der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala ist grundsätzlich vom Mittelwert und damit von einer durchschnittlichen Dauer von 45 Einstellungstagen auszugehen. Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls ermöglicht diese Vorgehensweise einerseits eine Verschärfung der verwaltungsrechtlichen Sanktion, wenn das Verschulden der versicherten Person besonders schwer
wiegt, andererseits beim Vorliegen von Milderungsgründen eine angemessene Reduktion. Eine sachgerechte Ermessensbetätigung erfordert, den gesamten Ermessensspielraum nach oben und unten in einer dem jeweiligen Verschulden entsprechenden Weise zu nutzen (BGE 123 V 150 E. 3c). Den Verfügungsinstanzen wird dabei ein grosser Ermessenspielraum zugestanden, weshalb bei der Beurteilung der Einstellungsdauer durch das kantonale Versicherungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen. Bei der Angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juli 2023,8C_651/2022, E. 3.3 mit Hinweisen).
6.3 Die Ablehnung einer zumutbaren Stelle ohne entschuldbaren Grund stellt gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV grundsätzlich ein schweres Verschulden dar. Unter die Ablehnung einer zumutbaren Stelle fällt dabei auch der Fall, wenn sich die arbeitslose Person gar nicht erst um die Aufnahme entsprechender Vertragsverhandlungen bemüht (vgl. E. 3.3 hiervor). Unter einem entschuldbaren Grund ist ein Grund zu verstehen, der – ohne zur Unzumutbarkeit zu führen (Art. 16 Abs. 2 AVIG) – im Rahmen von Art. 45 Abs. 3 AVIV das Verschulden lediglich als mittelschwer oder gar leicht erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5). Ein solcher Grund kann die subjektive Situation der betroffenen Person wie namentlich das Vorliegen gesundheitlicher Probleme oder auch eine objektive Gegebenheit wie beispielsweise das Vorliegen einer nur befristeten Stelle beschlagen. Dabei handelt es sich nicht um Gründe, die das Verschulden ausschliessen würden, andernfalls es an der Erfüllung der in Art. 45 Abs. 3 AVIV erwähnten Einstellungstatbestände fehlen würde (BGE 130 V 125 E. 3.5 mit Hinweisen).
6.4 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) hat in seiner AVIG-Praxis ein Einstellraster für die Arbeitslosenkassen, die kantonalen Amtsstellen (KAST) und die RAV aufgestellt (Einstellraster KAST / RAV). Dieses soll weitestgehend eine Gleichbehandlung der versicherten Personen gewährleisten und den genannten Vollzugsstellen als Entscheidungshilfe dienen. Das Einstellraster des seco sieht unter dem Titel der Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren, unbefristeten Stelle bei erstmaliger Ablehnung eine Einstellungsdauer im Rahmen des schweren Verschuldens zwischen 31 und 45 Tagen vor (vgl. Rz. D79 Ziff. 2.B/1 des "Einstellraster" des Seco in der AVIG-Praxis ALE [Stand: 01.01.2026]).
6.5 In seiner Beschwerde stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Einstufung seines Verhaltens unter das schwere Verschulden und damit die Festsetzung der Einstellungsdauer
zwischen 31 und 60 Tagen im vorliegenden Fall nicht haltbar sei. Das Verschulden könne nicht als schwer eingestuft werden, namentlich aufgrund der äusserst kurzen Frist mit Wochenendanteil, des nicht nachgewiesenen rechtzeitigen Zugangs, der fehlenden Instruktion vor Fristablauf, der fortbestehenden Bindung an das bisherige Arbeitsverhältnis und den dokumentierten gesundheitlichen Belastungen im unmittelbaren Umfeld. Trotz Bindung an das Raster des seco dränge sich aufgrund der besonderen Umstände eine spürbare Reduktion unterhalb von 31 Tagen auf, da die Konstellation höchstens dem Bereich des mittleren, eher des leichten Verschuldens zuzuordnen sei.
6.6 Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung die gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalles zu beachten und ihr Ermessen sachgerecht auszuüben hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer die Weisung des zuständigen Amtes, sich auf die entsprechende Stelle zu bewerben, nicht befolgte. Sein Verhalten ist mit dem Ablehnen einer zumutbaren Stelle im Sinne von Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV gleichzusetzen. Es handelt sich damit um ein schweres Verschulden, sofern kein entschuldbarer Grund vorliegt. Zu prüfen ist folglich, ob ein entschuldbarer Grund in subjektiver oder objektiver Hinsicht vorliegt, welcher das Verschulden lediglich als mittelschwer oder gar leicht erscheinen lässt (vgl. E. 6.3 hiervor).
6.7 Da es sich vorliegend nicht um eine befristete Stelle handelt, liegt kein objektiver Faktor vor, der das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen könnte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die angesetzte Frist, den Zugang der Weisung, die fehlende Instruktion vor Fristablauf und die fortstehende Bindung an das laufende Arbeitsverhältnis beschlagen die Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung als solches, wobei bereits festgestellt wurde, dass der Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG vorliegend erfüllt ist. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Belastungen stellen keinen entschuldbaren Grund im Sinne eines subjektiven Faktors dar, welcher das Verschulden vorliegend als mittelschwer oder leicht einzustufen vermag, da keine der vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Zeugnisse den Zeitraum vom 7. Februar 2025 bis zum 14. Februar 2025 betreffen (vgl. E. 5.5 hiervor). Weitere Umstände, welche vorliegend im Sinne der dargelegten Rechtsprechung als entschuldbare Gründe für die nicht erfolgte Bewerbung auf die zugewiesene Stelle in Frage kommen, werden weder geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat es schlicht unterlassen, das Schreiben des RAVplus zu öffnen.
6.8 Im Ergebnis ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer einstufte. Das Einstellraster des seco sieht unter dem Titel der Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren, unbefristeten Stelle bei erstmaliger Ablehnung eine Einstellungsdauer im Rahmen des schweren Verschuldens zwischen 31 und 45 Tagen vor. Die vorliegend verfügte Einstelldauer von 38 Tagen liegt folglich im Mittelbereich des Einstellrasters
des seco. Demnach ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Ermessens auch die verschuldensmindernden Umstände berücksichtigte, weshalb die Sanktionsdauer vorliegend nicht zu beanstanden ist.
7. Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.
8. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen
Dispositiv
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.