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715 25 424

Rubrum

Urteilsdatum Gericht 08.04.2026 Basel-Landschaft, Kantonsgericht

Betreff Publikation Vorliegend sind die Voraussetzungen im Entscheide des Kantonsgerichts des Sinne der Rechtsprechung erfüllt, Kantons Basel-Landschaft wonach das unentschuldigte Nichtwahrnehmen des Beratungsgesprächs kein einstellungswürdiges Verhalten darstellt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich daher als unrechtmässig

Rechtsgebiete Arbeitslosenversicherung

Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 8. April 2026 (715 25 424)

Arbeitslosenversicherung

Vorliegend sind die Voraussetzungen im Sinne der Rechtsprechung erfüllt, wonach das unentschuldigte Nichtwahrnehmen des Beratungsgesprächs kein einstellungswürdiges Verhalten darstellt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich daher als unrechtmässig.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Katja Wagner Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen KIGA Baselland, Arbeitsvermittlung, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Regeste

Vorliegend sind die Voraussetzungen im Sinne der Rechtsprechung erfüllt, wonach das unentschuldigte Nichtwahrnehmen des Beratungsgesprächs kein einstellungswürdiges Verhalten darstellt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich daher als unrechtmässig

Sachverhalt

A. A.____ meldete sich am 6. Februar 2025 zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 1. April 2025 Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV). In der Folge wurde ab 1. April 2025 die Rahmenfrist zum Leistungsbezug eröffnet. Einem im weiteren Verlauf auf den 25. August 2025 verschobenen Beratungstermin blieb die Versicherte ohne Abmeldung fern. Daraufhin stellte das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.____ wegen Nichtbefolgung einer Weisung für die Dauer von 7 Tagen ab 26. August 2025 in der Anspruchsberechtigung ein. Die von der Versicherten gegen diese Verfügung geführte Einsprache hiess das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) insoweit teilweise gut, als es die Einstelldauer von 7 auf 5 Tage reduzierte. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, zugunsten der Einsprecherin könne berücksichtigt werden, dass für das verpasste Gespräch an sich Entschuldigungsgründe vorliegen würden. Dies gelte jedoch nicht für die unterlassene Meldung der Gesprächsverhinderung.

B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. November 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, eventualiter seien die Einstelltage angemessen zu reduzieren. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass der Beratungstermin nicht mutwillig verpasst worden sei. Die Sanktion erscheine angesichts der Umstände unangemessen, zumal sie ihre Pflichten erfüllt und stets nach bestem Wissen und Gewissen mitgewirkt habe.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Auf die Vorbringen der Parteien ist – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen

1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Laut Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. In den vorliegenden Akten finden sich keine Angaben zur Höhe des Taggeldansatzes. Bei einer Einstelldauer von fünf Tagen liegt der Streitwert aber in jedem Fall unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt.

2. Streitig und zu prüfen ist, ob das KIGA die Beschwerdeführerin wegen Nichtbefolgens einer Weisung zu Recht für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte.

3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um ihre Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (sog. Schadenminderungspflicht). Gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG hat sich die versicherte Person deshalb möglichst frühzeitig persönlich bei der Arbeitsvermittlung anzumelden und von da an die Kontrollvorschriften zu beachten. Diese umfassen insbesondere auch die Teilnahme an Beratungs- bzw. Kontrollgesprächen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG), die mindestens alle zwei Monate stattzufinden haben (Art. 21 Abs. 1 AVIV). Dabei werden jeweils die Vermittlungsfähigkeit und der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls überprüft. Die versicherte Person hat jeweils sicherstellen, dass sie innerhalb eines Arbeitstages von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 3 AVIV). Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 AVIV erteilt der zuständigen Amtsstelle die Kompetenz, entsprechende Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche festzulegen. Zweck dieser Kontrolle ist einerseits die periodische Überprüfung der

Anspruchsvoraussetzungen, namentlich der Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen, andererseits deren persönliche Betreuung (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Koller/Müller/Rhinow/ Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Teil Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz 319 ff.).

3.2 Verletzt die versicherte Person auf schuldhafte Weise eine Pflicht, welche im Zusammenhang mit ihrer Vermittlungsfähigkeit steht, wie namentlich die Kontrollvorschriften, ist sie durch die zuständige Behörde und abhängig von ihrem Verschulden für eine bestimmte Dauer in ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 17 AVIG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 828 ff.; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 31 ff.). Diese Sanktion hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person durch Einhaltung ihrer Schadenminderungspflicht hätte vermeiden oder zumindest hätte vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 828).

3.3 Werden Kontrollvorschriften oder die Weisungen des RAV von der versicherten Person nicht befolgt, so ist diese gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG mithin nur dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich für ihr Verhalten nicht entschuldigen kann. Wohl kommt den Beratungs- und Kontrollgesprächen eine wichtige Bedeutung zu. Davon hängt indessen nicht ab, ob und wie ein Fristversäumnis allenfalls zu ahnden ist. Vielmehr sind allfällige Einstelltage bloss dann angezeigt, wenn die Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften oder Weisungen Konsequenzen bezüglich der Dauer der Arbeitslosigkeit hat (vgl. GERHARDS, a.a.O., N 29 zu Art. 30; CHOPARD, a.a.O., S. 87 und 146). Nach der Rechtsprechung liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten deshalb insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn die versicherte Person ihren Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch ihr übriges Verhalten aufgezeigt hat, dass sie ihre Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin nicht ernst nimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2009,8C_543/2009, E. 2; ARV 2000 Nr. 21 S. 103 f., E. 3a mit Hinweisen). Ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungsgesprächs stellt in diesem Zusammenhang insbesondere dann kein einstellungswürdiges Verhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gesprächs ihren Pflichten korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten von sich aus entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres Verhalten ist dabei nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2019,8C_528/2018, E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar

4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen

(vgl. BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009,8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Hinweisen).

4.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (HANS-ULRICH STAUFFER/BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 3. Auflage, Zürich 2008, S. 146). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt

5.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Gemäss Eintrag im Verlaufsprotokoll zu den Beratungsgesprächen vom 30. Juni 2025 wurde mit der Versicherten für den 26. August 2025 um 15 Uhr ein neuer Gesprächstermin vereinbart. Einem weiteren Protokolleintrag vom 18. August 2025 lässt sich entnehmen, dass die Versicherte das Beratungsgespräch vom 26. August 2025 nicht wahrnehmen könne, da sie an diesem Tag einen Geschäftstermin habe. Unter der Rubrik "Administratives, nächster Termin" wurde mit Eintrag vom gleichen Tag festgehalten, dass der Termin um einen Tag, mithin auf den 25. August 2025, vorverschoben worden sei. Ferner ist dokumentiert, dass am 18. August 2025 um 13.37 Uhr offenbar ein Telefongespräch zwischen der zuständigen Beraterin des RAV und der Versicherten stattfand. Dem aktenkundigen Logbuch-Eintrag zu IncaMail lässt sich ferner entnehmen, dass der Versicherten am selben Tag um 13.51 Uhr eine IncaMail mit der Betreffzeile "Terminverschiebung" zugestellt wurde. Diese E-Mail wurde von der Versicherten bis heute jedoch nicht geöffnet bzw. gelesen. Der genaue Inhalt der E-Mail findet sich sodann nicht in den Akten.

5.2 Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs äusserte sich die Versicherte mit Stellungnahme vom 27. August 2025 dahingehend, dass sie am 18. August 2025 weder auf ihrer privaten noch auf ihrer Geschäfts-E-Mail-Adresse eine E-Mail erhalten habe. Anlässlich des Telefongesprächs vom 18. August 2025 habe sie mitgeteilt, dass sie den Beratungstermin vom 26. August 2025 nicht einhalten könne, da sie einen geschäftlichen Termin wahrzunehmen habe. Daraufhin sei ihr bestätigt worden, dass ihr ein neuer Termin zugesandt werde. Sie hätte ihre E-Mails pflichtbewusst bearbeitet, die besagte E-Mail sei jedoch nicht eingetroffen. Den zugewiesenen Termin vom 25. August 2025 um 15 Uhr hätte sie ohnehin nicht wahrnehmen können, weil ihr Schwiegervater

verstorben sei. Aus diesem Grund habe sie auch den Geschäftstermin verschieben müssen. Am 25. August 2025 sei eine Familienzusammenkunft erfolgt und die Abdankungsfeier habe am 26. August 2025 stattgefunden, da der Schwiegervater nicht in der Nähe des Wohnorts gewohnt habe. Im Rahmen ihrer Einsprache vom 12. Oktober 2025 bekräftigte die Versicherte, dass sie keine E-Mail erhalten habe. Ferner sei die Abdankung ihres Schwiegervaters nicht planbar gewesen. Sie habe alle bisherigen Termine ordnungsgemäss wahrgenommen und ihre Pflichten als versicherte Person stets erfüllt. Der aktuelle Vorfall beruhe weder auf Nachlässigkeit noch auf fehlender Kooperationsbereitschaft, sondern sei die Folge eines "technischen Missverständnisses" und eines unvorhersehbaren familiären Ereignisses. Es liege daher kein Verschulden vor.

5.3 Was zunächst den bestrittenen Empfang der E-Mail vom 18. August 2025 anbelangt, so ist zu berücksichtigen, dass der Versicherten die IncaMail mit der Betreffzeile "Terminverschiebung" gemäss Logbuch-Eintrag am 18. August 2025 um 13.51 Uhr zuging, womit die Beschwerdegegnerin den Nachweis der Zustellung grundsätzlich erbringt. Wie die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht anmerkt, handelt es sich beim Server von IncaMail um eine vom Bundesamt für Justiz anerkannte Zustellplattform, über die im Übrigen auch der elektronische Rechtsverkehr mit dem Bundesgericht erfolgt (vgl. zu den Einzelheiten betreffend die Anforderungen an eine solche Zustellplattform KARL SPÜHLER/HEINZ AEMISEGGER/ANNETTE DOLGE, Bundesgerichtsgesetz ([BGG], Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 39 Rz. 18 f.). Aufgrund der Betreffzeile der E-Mail sowie aus den weiteren Umständen, wie namentlich des Protokolleintrags vom 18. August 2025, kann ferner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass die E-Mail tatsächlich einen neuen Beratungsgesprächstermin beinhaltete. Der genaue Inhalt dieser E-Mail lässt sich den vorliegenden Akten jedoch nicht entnehmen. Wie es sich damit im Detail verhält, braucht aber ohnehin nicht abschliessend beantwortet zu werden. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, ist das unentschuldigte Nichtwahrnehmen des Beratungsgesprächs vorliegend nicht als einstellungswürdiges Verhalten der Versicherten zu werten.

5.4.1 In ihrer Beschwerde vom 17. November 2025 bekräftigte die Versicherte, dass der Termin nicht mutwillig verpasst worden sei. Ferner habe sie ihre Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung erfüllt. Sie erziele einen Zwischenverdienst und sie habe stets nach bestem Wissen und Gewissen mitgewirkt.

5.4.2 In der Tat trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin ihrer arbeitslosenversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht seit ihrer Anmeldung vom 6. Februar 2025 vollständig nachgekommen ist, weshalb in dieser Hinsicht zweifellos von einem klaglosen Verhalten ausgegangen werden kann (vgl. E.

3.3 hiervor). Auch die Beschwerdegegnerin anerkennt in dieser Hinsicht, dass der Versicherten kein Desinteresse bezüglich der Einhaltung ihrer versicherungsrechtlichen Obliegenheit vorzuwerfen sei. Darüber hinaus geht die Beschwerdegegnerin aufgrund der im Raum stehenden Abdankungsfeier vom

25. August bzw. 26. August 2025 von einer Unachtsamkeit seitens der Versicherten aus. Ein einstellungswürdiges Verhalten erblickt die Beschwerdegegnerin indessen allein im Umstand, dass die Versicherte sich für das nachvollziehbare und verständliche Versehen nicht aus eigenem Antrieb sofort, sondern erst auf Veranlassung des RAV mit Stellungnahme vom 27. August 2025 entschuldigt habe.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass die Versicherte sich erst auf Veranlassung des RAV hin am 27. August 2025 zur Angelegenheit äusserte. Zu berücksichtigen ist indessen, dass eine Entschuldigung für ein Fehlverhalten zunächst die Erkenntnis der Versäumnis sowie eine entsprechende Reaktionszeit voraussetzt. Nachdem die Aufforderung zur Stellungnahme im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs bei der Versicherten vorliegend bereits am 27. August 2025, mithin am Tag nach der erfolgten Abschiedszeremonie, postalisch zugegangen war, hatte diese gar keine Möglichkeit, das Versäumnis selbst zu erkennen bzw. sich zumindest unmittelbar nach dessen Erkenntnis auf eigene Veranlassung hin zu melden. Mit anderen Worten: Die Aufforderung zur Rechtfertigung für den verpassten Termin für das Beratungsgespräch lag im frühestmöglichen Reaktionszeitpunkt bereits vor. Die Möglichkeit zur Stellungnahme nahm die Versicherte am 27. August 2025 sodann umgehend wahr. Dies verkennt die Beschwerdegegnerin, wenn sie einen Entschuldigungsgrund unter Berücksichtigung der unter Erwägung 3.3 hiervor dargelegten Rechtsprechung ausschliesslich unter diesem Aspekt verneint. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin war es ihr objektiv gerade nicht möglich, unmittelbar von sich aus nach dem versäumten Termin aktiv zu werden. Ferner erbringt die Beschwerdegegnerin vorliegend zwar den Nachweis, dass die IncaMail vom 18. August 2025 mit der Betreffzeile "Terminverschiebung" für das Beratungsgespräch der Versicherten zugestellt wurde (vgl. E. 5.3 hiervor). Nachdem diese jedoch von Seiten der Versicherten nicht gelesen wurde, gelingt es der Beschwerdegegnerin nicht, nachzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin auch tatsächlich Kenntnis von deren Inhalt erlangte. Die seitens der Beschwerdegegnerin anerkannte Unachtsamkeit kann folglich nur darin bestehen, dass die Versicherte ihren Mail-Account aufgrund der bevorstehenden Abdankungsfeier nicht mehr zeitnah auf neu eintreffende E-Mails überprüfte, obwohl sie dazu gemäss Vereinbarung mit dem RAV vom 4. März 2025 grundsätzlich verpflichtet war, und sich infolgedessen nicht für den Beratungsgesprächstermin abmeldete. Wenn die Beschwerdegegnerin nun zum einen das Versäumen des Termins aus Unachtsamkeit anerkennt, ihr zum anderen indessen zum Vorwurf macht, dass sie Kenntnis vom Inhalt

der E-Mail hätte erlangen können, sofern sie die E-Mail tatsächlich geöffnet hätte, bzw. sich trotz der am 25. August bzw. 26. August 2025 stattfindenden Abdankungsfeier vom Beratungsgespräch hätte abmelden müssen, ist darin ein erheblicher Widerspruch zu erblicken. Dies umso mehr, als die Beschwerdegegnerin an sich die Abdankungsfeier als Hinderungsgrund bzw. Entschuldigungsgrund für die Nichtteilnahme am Beratungsgespräch anerkennt. Es bestehen vorliegend keinerlei Hinweise, dass die Beschwerdeführerin ihren E-Mail-Account aus Gleichgültigkeit oder Desinteresse nicht überprüft bzw. den Beratungstermin aus ebendiesen Gründen verpasst hätte. Dies wird von Seiten der

Beschwerdegegnerin denn auch nicht geltend gemacht. Nachdem überdies unstreitig von einem klaglosen Verhalten der Versicherten auszugehen ist, sind die Voraussetzungen im Sinne der Rechtsprechung erfüllt (vgl. E. 3.3 hiervor), wonach das unentschuldigte Nichtwahrnehmen des Beratungsgesprächs vorliegend kein einstellungswürdiges Verhalten darstellt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich vor diesem Hintergrund daher als unrechtmässig. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 2025 ist aufzuheben.

6. Art. 61 lit. fbis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 2025 wird aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.