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720 24 370

Rubrum

Urteilsdatum Gericht 13.11.2025 Basel-Landschaft, Kantonsgericht

Betreff Publikation Auslegung von Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG Entscheide des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft

Rechtsgebiete Invalidenversicherung

Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 13. November 2025 (720 24 370)

Invalidenversicherung

Auslegung von Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Katrin Plattner, Behindertenforum, Bachlettenstrasse 12, 4054 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff HE

A.1 A.____ reiste von Z.____ in die Schweiz ein. Mit Gesuch vom 14. Dezember 2006 meldete er sich bei der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. September 2007 ab. In der Begründung führte sie aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte aufgrund von Kriegserlebnissen arbeitsunfähig geworden sei. Im Jahre ____. sei er in die Schweiz eingereist. Seither bezahle er als Nichterwerbstätiger Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der IV. Gemäss den medizinischen Unterlagen sei die Arbeitsunfähigkeit im Jahr ____. eingetreten. Damit sei die Voraussetzung der einjährigen Beitragszahlung in die AHV/IV vor Eintritt der Invalidität nicht erfüllt und die IV könne keine Leistungen übernehmen.

A.2 Mit Gesuch vom 25. Mai 2023 meldete sich A.____ erneut zum Bezug von IV-Leistungen an und beantragte die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (HE). Nach Durchführung einer Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort am 22. August 2023 und dem Beizug medizinischer Unterlagen lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Vorbescheid vom 8. September 2023 ab. Die Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte in keiner der alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig Dritthilfe benötige. Auf die Überprüfung des Anspruchs auf lebenspraktische Begleitung sei verzichtet worden, da der Rentenanspruch mit Verfügung vom 20. September 2007 abgewiesen worden sei. Im Rahmen des Einwandverfahrens machte der Versicherte, vertreten durch Katrin Plattner, Rechtsdienst Behindertenforum, geltend, es sei nicht geprüft worden, ob er Anspruch auf rentenlose Ergänzungsleistungen (EL) habe. Solange dieser Anspruch nicht abgeklärt worden sei, könne sein Gesuch um Ausrichtung einer HE wegen des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung nicht beurteilt werden. Daher seien das Vorbescheidverfahren zu sistieren und der Entscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) betreffend rentenlose EL abzuwarten.

A.3 Die Ausgleichskasse teilte der IV-Stelle mit E-Mail vom 14. Dezember 2023 mit, dass sich der Versicherte für den Bezug von EL angemeldet habe und ersuchte die IV-Stelle um Ermittlung des Invaliditätsgrads. Nach Einholung einer Stellungnahme von Dr. med. B.____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Facharzt Allg. Innere Medizin FMH, Regionaler ärztlicher Dienst beider Basel (RAD), vom 10. Mai 2024, teilte die IV-Stelle der Ausgleichskasse am 5. Juni 2024 mit, dass seit der Einreise in die Schweiz ein Invaliditätsgrad von 100 % bestehe. In der Folge sprach die Ausgleichskasse A.____ mit Verfügung vom 22. August 2024 rentenlose EL ab 1. Januar 2024 zu.

A.4 Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 wies die IV-Stelle das Gesuch von A.____ um Ausrichtung von HE ab. Sie wies darauf hin, dass der Anspruch auf eine HE aufgrund lebenspraktischer Begleitung bei einer versicherten Person, die ausschliesslich in der psychischen Gesundheit beeinträchtigt sei, erst

ab Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente entstehe (vgl. Art. 42 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959). Ausschlaggebend sei nicht der Invaliditätsgrad, sondern das Bestehen eines Rentenanspruchs. Da der Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente aufgrund des Nichterfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen mit Verfügung vom 2. September 2007 abgelehnt worden sei, könne er diese Bedingung nicht erfüllen. Die rentenlosen EL ihrerseits seien keine Invalidenrente und könnten die Voraussetzung ebenfalls nicht erfüllen.

B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Katrin Plattner, mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte unter o/e-Kostenfolge, es sei die Verfügung vom 31. Oktober 2024 aufzuheben und es sei ihm eine HE leichten Grades zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

C. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 bewilligte die instruierende Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung.

D. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde.

E. Mit Verfügung des instruierenden Präsidiums wurde die Angelegenheit der Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen.

F. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Auffassungen fest (vgl. Replik des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2025 und Duplik der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2025).

G. Mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 18. März 2025 wurde die Angelegenheit erneut der Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

Regeste

Auslegung von Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG

Erwägungen

1. Auf die frist- und formgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Kantonsgericht erhobene Beschwerde vom 4. Dezember 2024 ist einzutreten.

2.1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine HE. Nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist eine Person hilflos, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG gilt als hilflos

ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Satz 1). Liegt einzig eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur dann als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Satz 2). Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Satz 3).

2.1.2 Ziel der im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingeführten HE für den Bedarf an einer lebenspraktischen Begleitung ist es zu verhindern, dass Menschen mit Beeinträchtigungen der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen könnten und in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssten. Ihnen soll ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht werden (vgl. BGE 133 V 569 E. 5.3.2 mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats vom 21. Februar 2001, BBl 2001 S. 3245 f.). Der Anspruch ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt.

2.1.3 Der Wortlaut von Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG wurde aufgrund der im Rahmen der Revision "Weiterentwicklung der IV (WEIV)" vorgenommenen Abschaffung der Viertelsrente per 1. Januar 2022 angepasst. Die frühere Fassung lautete: "Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein" (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Aufl., Zürich 2022, N 1 ff. zu Art. 42-42ter).

2.2 Art. 4 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL haben, vorausgesetzt, sie hätten Anspruch auf eine IV-Rente, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden (sog. rentenlose EL). Art. 36 Abs. 1 IVG sieht vor, dass Anspruch auf eine ordentliche Rente hat, wer bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat. In der Praxis bedeutet dies, dass die Ausgleichskasse der zuständigen IV-Stelle den Auftrag erteilt, die Invalidität zu bemessen. Diese legt die Höhe des Invaliditätsgrades von Personen fest, die eine EL gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG beanspruchen. Zudem bestimmt die IV-Stelle, seit wann eine Invalidität in rentenbegründendem Ausmass besteht. Das Ergebnis der Abklärungen teilt sie der Ausgleichskasse mit. Die IV-Stelle legt in diesen Fällen den Invaliditätsgrad der versicherten Person weder in Form einer Leistungsverfügung noch im Rahmen einer Feststellungsverfügung fest. Sie ermittelt und kommuniziert vielmehr den Invaliditätsgrad lediglich im Rahmen von Amtshilfe für die zuständige Ausgleichskasse (vgl. ANJUSHKA FRÜH, in: Kommentar zum AHVG, IVG, ELG und ATSG, Frey/Mosimann/Bollinger/Früh [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich 2025, N 4 zu Art. 4 ELG).

2.3 Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB) vom 4. Oktober 1962 unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürgerinnen und Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der AHV sowie auf ordentliche Renten und HE der IV. Zudem haben sie zu den gleichen Bedingungen wie Schweizer Bürger und Bürgerinnen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV sowie der IV, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben (vgl. Art. 1 Abs. 2 FlüB).

3.1 Gestützt auf die Akten ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer anerkannter Flüchtling mit Asylgewährung ist und über die Niederlassungsbewilligung C verfügt (IV-act. 20). Zudem hielt er sich bereits bei seinem erstmaligen Rentengesuch im Jahr 2006 seit mehr als fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz auf. Damit stehen ihm unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürgerinnen und Bürger eine ordentliche Rente, eine HE oder eine ausserordentliche Rente der IV zu. Allfällige spezielle bzw. erschwerende versicherungsmässigen Bedingungen, die für ausländische Staatsangehörige gelten und wie sie beispielsweise in Art. 6 Abs. 2 IVG vorgesehen sind, finden auf den Beschwerdeführer dementsprechend keine Anwendung. Diesbezüglich besteht zwischen den Parteien Einigkeit.

3.2 Weiter ist erstellt und zwischen den Parteien nicht umstritten, dass der Beschwerdeführer an einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung leidet. Dr. med. C.____, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der im Rahmen der erstmaligen Rentenanmeldung von der Beschwerdegegnerin mit der gutachterlichen Abklärung des Beschwerdeführers beauftragt worden war, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 11. April 2007 eine schwere dissoziative Störung mit rezidivierenden, epileptiformen, psychogenen Anfällen bei schwerer posttraumatischer Belastungsstörung nach jahrelangen Folterungen, eine anhaltende depressive Störung in Form einer Dysthymie sowie starke hypochondrische Befürchtungen. Dr. C.____ gelangte zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (vgl. IV-act. 7). Anlässlich der Abklärung des Invaliditätsgrads im Rahmen der Prüfung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Ausrichtung von EL gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG (vgl. hierzu Erwägung 2.2 hiervor) hielt Dr. B.____ in seiner aktenbasierten Stellungnahme vom 10. Mai 2024 fest, dass der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten seit der Beurteilung durch Dr. C.____ unverändert geblieben seien (vgl. IV-act. 46). Damit gilt die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner dissoziativen Störung auch nach dem Jahr 2007 als erstellt.

3.3 Gestützt auf die Akten steht weiter fest, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch mit Verfügung vom 20. September 2007 mit der Begründung abwies, bei Eintritt des Versicherungsfalles sei die Voraussetzung einer einjährigen Beitragszeit nicht erfüllt gewesen (vgl. IV-act. 10), und dass diese Verfügung in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Aus der Verfügung geht nicht klar hervor, welche gesetzliche Bestimmung damals Anwendung fand. Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31.

Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung sah eine einjährige Beitragsdauer vor Eintritt der Invalidität vor, um in den Genuss einer ordentlichen Rente zu gelangen. Da die Invalidität des Beschwerdeführers bei seiner Einreise in die Schweiz bereits eingetreten war, kann er diese Voraussetzung zu keiner Zeit mehr erfüllen. Die Verfügung vom 20. September 2007 war somit richtig und es steht fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat.

4.1 Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG eine HE leichten Grades aufgrund der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung zuzusprechen ist. Die Beschwerdegegnerin verneint dies unter Hinweis auf den fehlenden Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.

4.2.1 Der Beschwerdeführer vertritt zunächst die Auffassung, es sei nicht nur dem Wortlaut von Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG zu folgen, sondern es sei die Bestimmung mit Blick auf die ratio legis auszulegen und anzuwenden. Das Bundesgericht habe in BGE 133 V 472 unter Hinweis auf ein Votum von Bundesrätin Ruth Dreifuss festgestellt, dass das Erfordernis des Anspruchs auf eine Invalidenrente bei ausschliesslich psychischer Beeinträchtigung eingeführt worden sei, um sicherzustellen, dass nur Personen in den Genuss der HE aufgrund der Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung gelangen würden, die das Rentenverfahren durchlaufen hätten, in dessen Rahmen der Gesundheitszustand gründlich geprüft worden sei. Das Bundesgericht habe daher festgehalten, dass psychisch beeinträchtigte versicherte Personen keinen Anspruch auf eine HE aufgrund lebenspraktischer Begleitung hätten, die nicht mindestens zu 40 % invalid seien. Ratio legis von Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG sei somit die Gewährleistung, dass die gesuchstellenden Personen tatsächlich gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen ausgesetzt seien und die psychischen Beeinträchtigungen im Rentenprüfungsverfahren seriös und qualifiziert abgeklärt worden seien sowie in erheblichem Masse vorliegen würden. Folge man der ratio legis sei klar, dass auch diejenigen versicherten Personen unter Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG fallen würden, die das Rentenverfahren zur Feststellung der Invalidität durchlaufen hätten und eine mindestens 40 %-ige Invalidität aufweisen würden, aber aufgrund fehlender Beitragszeiten anstelle der ordentlichen Invalidenrente sogenannte rentenlose EL erhalten würden.

4.2.2 Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich in der Vernehmlassung darauf hin, dass gemäss klarem Gesetzeswortlaut von Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG ausdrücklich das Vorliegen eines Rentenanspruchs gefordert werde. Allein ein Invaliditätsgrad von über 40 %, wie er vorliegend bestehe, erfülle diese Voraussetzung nicht. Auch das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit (KSH, Stand 1. Januar 2022) lege fest, dass nicht nur ein rentenbegründender Invaliditätsgrad, sondern ein Rentenanspruch vorausgesetzt sei.

4.2.3 In seiner Replik vom 3. Februar 2025 legt der Beschwerdeführer ergänzend dar, dass aus dem Umstand, wonach im KSH in Rz. 2093.1 die Formulierung "Anspruch auf eine Rente" kursiv

geschrieben stehe, nichts Substanzielles in Bezug auf die ratio legis abgeleitet werden könne. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei der Verweis der Beschwerdegegnerin auf Rz. 2093.2 des KSH. Dort werde lediglich festgehalten, dass bei versicherten Personen, die die Rentenprüfung noch nicht durchlaufen hätten und zunächst in der beruflichen Eingliederung stehen würden, ein Anspruch ausgeschlossen sei. Dementsprechend halte Rz. 2093.2 des KSH weiter fest, dass versicherte Personen, die das Rentenprüfungsverfahren bereits durchlaufen hätten und aufgrund einer mindestens 40 %-igen Invalidität eine Rente beziehen würden, auch während einer beruflichen Eingliederung mit Taggeld und dadurch bedingter Aussetzung des Rentenanspruchs Anspruch auf Ausrichtung der HE zufolge Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung hätten.

4.2.4 Dem hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 5. März 2025 entgegen, dass im Sinne von Rz. 2093.2 des KSH entscheidend sei, ob ein Rentenanspruch entstehe. Dies hänge davon an, ob der frühestmögliche Rentenbeginn vor dem Start der Eingliederungsmassnahmen und somit vor der Entstehung des Taggeldanspruchs liege (in diesem Falle entstehe der Rentenanspruch), oder ob der frühestmögliche Rentenbeginn erst nach dem Start der Eingliederungsmassnahme bzw. während des Taggeldbezugs eintrete, was nicht alleine davon abhänge, ob das ordnungsgemässe Rentenverfahren mit abschliessender Festlegung des Invaliditätsgrads bereits erfolgt sei, sondern auch von anderen Faktoren, wie z.B. dem Zeitpunkt der Anmeldung. Es sei somit denkbar, dass zum Zeitpunkt des Beginns des Taggeldanspruchs das ordentliche Rentenverfahren mit Festsetzung des Invaliditätsgrads von über 40 % bereits durchlaufen worden sei, aufgrund einer verspäteten Anmeldung aber zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch noch nicht entstehen könne. Wenn der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns in den Taggeldbezug falle, so entstehe der Rentenanspruch trotzdem erst bei Beendigung der Eingliederungsmassnahme.

4.3.1 Zwischen den Parteien ist somit in erster Linie die Auslegung von Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG umstritten. Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist er klar, das heisst eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn", das heisst am Rechtssinn der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme kann die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (vgl. BGE 142 V 402 E. 4.1).

4.3.2 Der Wortlaut von Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG in den drei Landessprachen lautet wie folgt:

"Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat."

"Si l'atteinte à la santé est uniquement psychique, la personne n'est réputée impotente que si elle a droit à une rente."

"Chi soffre esclusivamente di un danno alla salute psichica è considerato grande invalido soltanto se ha diritto a una rendita."

Der Wortlaut ist in allen drei Landessprachen klar und unmissverständlich. Er spricht von "Anspruch auf eine Rente haben" bzw. von "Recht auf eine Rente haben", damit eine Person mit ausschliesslich psychischer Beeinträchtigung als hilflos im Zusammenhang mit dem Anspruch auf eine HE für die lebenspraktische Begleitung gilt. Anspruch auf eine Rente hat, wer alle Voraussetzungen des IVG kumulativ erfüllt. Dazu gehören nebst der mindestens dreijährigen Beitragsdauer für eine ordentliche Rente gemäss Art. 36 IVG auch die Voraussetzungen von Art. 28 IVG und Art. 29 IVG. Anspruch auf eine Rente hat somit, wem keine Eingliederungsmassnahmen mehr zumutbar sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG), wer während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), wer nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG), wer die sechsmonatige Wartefrist nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs erfüllt hat (Art. 29 Abs. 1 IVG) und wer kein Taggeld nach Art. 22 IVG mehr beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). Darüber hinaus wird gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG eine Rente nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 2bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind. Der Gesetzgeber hat damit verschiedene Voraussetzungen ins IVG aufgenommen, die – neben der gründlichen Abklärung des Sachverhalts, der Berechnung des Invaliditätsgrads und dem Erreichen eines Invaliditätsgrads von mindestens 40 % – kumulativ gegeben sein müssen, damit eine versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Der Rentenanspruch, wörtlich genommen, beinhaltet folglich mehr als seine gründliche Abklärung durch die IV-Stelle bezüglich der gesundheitlichen Einschränkungen, der Arbeitsfähigkeit, des Validen- und des Invalideneinkommens oder der Einschränkungen im Haushaltsbereich. Da der Wortsinn in der Regel das wichtigste Indiz für den Sinn der Bestimmung ist, würde dies bedeuten, dass der Beschwerdeführer – wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht – einen Rentenanspruch benötigt, um in den Genuss der HE zu gelangen. Allein das Vorhandensein eines Invaliditätsgrads von über 40 % ist mit dem klaren Wortlaut nicht zu vereinen.

4.3.3 Zu prüfen ist, ob der Wortlaut den wahren Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG wiedergibt. Der Beschwerdeführer bestreitet dies unter Hinweis auf die Materialien und auf BGE 133 V 472. Der Bundesrat schlug dem Parlament in der Botschaft über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. Februar 2001 (4. IV-Revision, vgl. BBl 2001 S. 3205 ff.) die Einführung einer Assistenzentschädigung vor, die in verschiedenen Bereichen zu Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen führen soll, so unter anderem auch zu einer Besserstellung von erwachsenen psychisch oder leicht geistig behinderten Personen, die nicht in einem Heim wohnen, und die auf Hilfe und Assistenz im persönlichen Leben angewiesen sind, damit ihnen ein

selbstbestimmtes Leben möglich ist (vgl. BBl 2001 S. 3245 f.). In den parlamentarischen Beratungen wurde diesem Vorschlag teilweise widersprochen, dies insbesondere mit Blick auf das Ziel der 4. IV- Revision, die IV finanziell zu festigen ("Gegen dieses Ziel spricht die Schaffung eines weiteren Leistungsanspruchs, der zudem schwierig einzugrenzen ist", vgl. Votum von Nationalrätin Christine Egerszegi-Obrist, Amtl. Bull. NR 2001 S. 1953). In der Folge unterbreitete die Mehrheit der vorberatenden Kommission dem Nationalrat den Vorschlag, den neuen Leistungsanspruch an die Voraussetzung des Vorliegens eines Anspruchs auf eine Viertelsrente zu knüpfen (vgl. Amtl. Bull. NR 2001 S. 1951). Nationalrätin Trix Heberlein führte in diesem Zusammenhang aus, dass ein Teil der Räte die Einführung eines Entschädigungsanspruchs für die Inanspruchnahme einer lebenspraktischen Begleitung bei psychisch kranken Personen, die zuhause wohnen würden, ablehne, insbesondere aufgrund der Verursachung neuer Kosten, was dem Sinn und Zweck der 4. IV-Revision widerspreche. Es sei Bundesrätin Ruth Dreifuss aber hoch anzurechnen, dass sie sich zusammen mit der Verwaltung bemüht habe, die Anspruchsberechtigung für die persönliche Assistenz und die lebenspraktische Begleitung an den Anspruch einer Viertelsrente zu knüpfen und damit den Bedenken des Nationalrats entgegen zu kommen (vgl. Amtl. Bull. NR 2001 S. 1955 f.). Ständerätin Erika Forster-Vannini hielt für die vorberatende Kommission des Ständerates fest, der Nationalrat habe entschieden, dass im Falle der Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein müsse. Die Kommission des Ständerates habe darüber eine längere Debatte geführt und sich dem Nationalrat angeschlossen (vgl. Amtl. Bull. SR 2002 S. 760). Bundesrätin Ruth Dreifuss ihrerseits führte im Rahmen der ständerätlichen Debatte aus: "Mme Forster l'a dit, le risque d'exagérer peutêtre dans ce domaine a été prévenu par le fait qu'il ne peut s'agir que de personnes – lorsqu'il s'agit d'un handicap psychique – pour lesquelles la procédure qui leur donne droit à une rente – au moins un quart de rente – a été achevée. C'està-dire que ces personnes sont vraiment soumises à un examen médical quant à l'effet de leur handicap sur leur capacité de vivre. Dans ce senslà, et nous

nous y rallions tout à fait, il y a un seuil plus élevé pour les malades psychiques que pour les autres" (vgl. Amtl. Bull. SR 2002 S. 760). Die Einführung einer höheren Hürde für psychisch kranke Menschen gegenüber Menschen mit somatischen Einschränkungen wurde somit explizit in Kauf genommen. Ebenfalls wurde vom Gesetzgeber bewusst akzeptiert, dass mit der Einführung der lebenspraktischen Begleitung (neue) Ungleichheiten zwischen Versicherten entstehen könnten, so zum Beispiel, dass Menschen mit gleichen psychischen oder geistigen Symptomen, die sich aber erst im AHV-Alter bemerkbar machen, keine derartigen Unterstützungsleistungen erhalten werden (vgl. Nationalrätin Christine Egerszegy-Obrist, Amtl. Bull. NR 2001 S. 1953; vgl. auch BGE 133 V 569).

4.3.4 Wie bereits ausgeführt, kann vom klaren Wortlaut einer Gesetzesbestimmung – wie er vorliegend gegeben ist – nur bei Vorliegen eindeutiger Hinweise, dass er den wahren Rechtssinn der Bestimmung nicht wiedergibt, abgewichen werden. Es ist somit zwar mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass Bundesrätin Ruth Dreifuss in den Beratungen des Ständerates anlässlich der Herbstsession zur 4.

IV-Revision im Jahr 2002 sagte, dass es sich um Personen handle, die sich einer medizinischen Prüfung unterzogen hätten. Gleichzeitig sprach sie jedoch auch klar vom Anspruch auf eine Viertelsrente als Voraussetzung für die Ausrichtung einer Entschädigung für die lebenspraktische Begleitung bei psychisch beeinträchtigten Versicherten im Sinne der Einführung einer höheren Hürde, was vor dem Hintergrund der parlamentarischen Debatte nachvollziehbar ist. Die Botschaft des Bundesrats selbst äussert sich nicht zur vorliegenden Frage. Somit ist den Materialien kein eindeutiger Hinweis zu entnehmen, der ein Abweichen vom klaren Wortlaut von Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG zulassen würde.

4.3.5 Die Parteien berufen sich im Weiteren auf die Weisung des BSV in Rz. 2093.2 des KSH. Diese lautet wie folgt: "Da Versicherte mit psychischer Beeinträchtigung während der Durchführung von Massnahmen beruflicher Art keinen Anspruch auf eine Rente haben (Art. 29 Abs. 2 IVG), ist bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen mit Auszahlung eines Taggelds der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ausgeschlossen. Anders sieht es aus, wenn vor Beginn der beruflichen Massnahmen ein Rentenanspruch bestand (auch wenn die Rente während der beruflichen Massnahmen nicht ausbezahlt wird). Der Rentenanspruch selbst bleibt trotz Taggeldbezug bestehen, wird während der Zeit, in der das Taggeld ausbezahlt wird, aber ausgesetzt. In diesem Fall kann die lebenspraktische Begleitung auch während der Massnahmen gewährt werden, da der Rentenanspruch ausgewiesen ist". Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass das KSH ebenfalls klar ist und einen Rentenanspruch voraussetzt, der unter Berücksichtigung aller in Erwägung 4.3.2 hiervor aufgezählten Voraussetzungen zugesprochen wurde.

4.3.6 Andere Indizien, die dafür sprechen, dass die Abklärung der Invalidität entgegen dem Wortlaut von Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG genügen würde, sind nicht ersichtlich. Bei dieser Ausgangslage ist somit davon auszugehen, dass der Wortlaut dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz sei festzustellen, dass kein überzeugender Grund dafür ersichtlich sei, weshalb in Bezug auf den Anspruch auf eine HE bei lebenspraktischer Begleitung eine invalide Person mit Anspruch auf rentenlose EL anders zu behandeln sei als eine invalide Person mit Anspruch auf eine Invalidenrente.

5.2 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu

regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (vgl. BGE 134 I 23 E. 9.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf sodann vom Gesetzgeber niemand diskriminiert werden, unter anderem nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

5.3 Im Sozialversicherungsrecht kann es aus finanziellen Gründen gerechtfertigt sein, gewisse Leistungseinschränkungen vorzusehen. Die Einschränkung der Anspruchsberechtigten dient dem öffentlichen Interesse, wenn dadurch die Ausrichtung der betroffenen Leistung für die Gesamtheit der Versicherten längerfristig sichergestellt werden kann (vgl. BGE 144 V 577 E. 5.4 mit Hinweis). Wie in Erwägung 4.3.3 hiervor dargelegt, wurde die Voraussetzung des Anspruchs auf mindestens eine Viertelsrente vom Gesetzgeber in Art. 42 Abs. 3 IVG mit dem Ziel aufgenommen, eine Hürde zu schaffen, um im Hinblick auf die finanzielle Lage der Invalidenversicherung den Kreis der Bezügerinnen und Bezüger des vorliegend umstrittenen Anspruchs einzuschränken. Das Motiv des Gesetzgebers ist dementsprechend nachvollziehbar. Die Sicherstellung der Finanzierung der Invalidenversicherung stellt einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung dar, weshalb es nicht gegen Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 BV verstösst, Bezügerinnen und Bezüger einer rentenlosen EL bei der Anwendung von Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG anders zu behandeln als Bezügerinnen und Bezüger einer Invalidenrente.

6.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der FlüB statuiere in Art. 1 Abs. 2, dass Flüchtlingen nach einem ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie die Schweizer Bürger und Bürgerinnen eine ausserordentliche Rente der AHV bzw. der IV zustehe. In den Genuss einer ausserordentlichen Rente würden Personen gelangen, die die Beitragszeit für den Bezug der ordentlichen Rente nicht hätten erfüllen können. Obwohl die ausserordentlichen Renten in die EL überführt worden seien, handle es sich immer noch um Rentenleistungen, weshalb die Voraussetzung von Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG erfüllt sei.

6.2.1 Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer allenfalls Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente hätte, wenn diese nicht in die EL überführt worden wäre, wie er geltend macht, womit er quasi eine Invalidenrente beziehen und folglich die Voraussetzung von Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG erfüllen würde.

6.2.2 Art. 39 Abs. 1 IVG hält fest, dass sich der Anspruch von Schweizer Bürgern und Bürgerinnen auf ausserordentliche Renten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 richtet. Gemäss der bis 31. Dezember 1996 geltenden Version von Art. 42 Abs. 1 AHVG hatten die in der Schweiz wohnhaften Schweizer Bürger und Bürgerinnen (und damit auch die anerkannten Flüchtlinge), denen keine ordentliche Rente zustand oder deren ordentliche Rente kleiner war als die ausserordentliche, Anspruch auf die ausserordentliche Rente, soweit zwei Drittel ihres Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil

ihres Vermögens zugerechnet wurde, bestimmte Grenzen nicht erreichte. Diese Bestimmung betraf hauptsächlich Personen mit unvollständiger Beitragsdauer und beinhaltete eine Bedarfsrechnung, wie sie auch in der EL vorgenommen wird. Im Rahmen der 10. AHV-Revision wurde diese ausserordentliche Rente in das System der EL überführt (vgl. Art. 2c lit. b ELG in der Fassung des ELG, wie sie bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesen war, seit 1. Januar 2008: Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG [rentenlose EL]; vgl. BGE 124 V 271 E. 1a). Dies bedeutet, dass die einkommensabhängigen ausserordentlichen Renten in der AHV und der IV aufgehoben und in die EL überführt wurden.

6.2.3 Hingegen wurden die ausserordentlichen Renten ohne Einkommensgrenzen für gewisse Personen, die keine Möglichkeit zur Entrichtung von AHV-Beiträgen hatten, in der AHV und in der IV beibehalten. So haben nach Art. 42 Abs. 1 AHVG in der Fassung, wie sie seit 1. Januar 1997 in Kraft steht, Schweizer Bürger und Bürgerinnen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz – und damit auch anerkannte Flüchtlinge wie der Beschwerdeführer – Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, wenn sie während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, aber keine ordentliche Rente beanspruchen können, weil sie nicht während mindestens eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt waren.

6.2.4 Wie bereits mehrfach erwähnt, erfüllt der Beschwerdeführer die für den Bezug einer ordentlichen IV-Rente erforderliche Mindestbeitragsdauer von drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nicht. Ein Anspruch auf eine ausserordentliche IV-Rente im Sinne von Art. 39 Abs. 1 IVG i.V. m. Art. 42 Abs. 1 AHVG würde ihm ebenfalls nicht zustehen, da er die Voraussetzung von Art. 42 Abs. 1 AHVG in der Fassung, wie sie seit dem 1. Januar 1997 gilt, niemals wird erfüllen können, weil er nicht während der gleichen Anzahl von Jahren versichert war wie sein Jahrgang.

6.2.5 In Bezug auf die ausserordentlichen Renten, bei denen eine Bedarfsrechnung gemacht wurde und die per 1. Januar 1997 ins ELG überführt wurden, verhält es sich dergestalt, dass die Bestimmung von Art. 42 Abs. 3 IVG erst per 1. Januar 2004 und damit Jahre nach der Überführung dieser ausserordentlichen Renten ins ELG in Kraft gesetzt wurde. Damit ist klar, dass der Gesetzgeber bei Inkrafttreten der Bestimmung von Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG jedenfalls gemäss Wortlaut nicht davon ausging, dass mit "Rente" auch frühere ausserordentliche Renten gemäss Bedarfsrechnung gemeint waren, da diese bereits vor dem in Kraft treten von Art. 42 Abs. 3 IVG abgeschafft wurden. Damit kann dem Einwand des Beschwerdeführers, er hätte Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente gehabt, wenn diese nicht ins ELG überführt worden wären, und würde deshalb Art. 42 Abs. 3 IVG erfüllen, nicht gefolgt werden.

7. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 31. Oktober 2024 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine HE aufgrund einer Hilflosigkeit im Sinne des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung zu Recht verneinte. Die dagegen erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

8.1 Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Kantonsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Da ihm mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, gehen die Verfahrenskosten vorläufig zu Lasten der Gerichtskasse.

8.2 Eine Parteientschädigungen wird nicht zugesprochen. Da § 22 Abs. 2 VPO den Kreis der Personen, die als unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt werden können, auf Anwältinnen und Anwälte beschränkt, kann die unentgeltliche Prozessführung für die Verbeiständung des Beschwerdeführers durch seine Vertreterin nicht gewährt werden.

8.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Dispositiv

Demgemäss wird erkannt :

://:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.