720 25 124
Rubrum
Urteilsdatum Gericht 05.03.2026 Basel-Landschaft, Kantonsgericht
Betreff Publikation Der Verzicht auf den Erlass eines Entscheide des Kantonsgerichts des Vorbescheids nach Durchführung des Kantons Basel-Landschaft Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist zu Unrecht erfolgt.
Rechtsgebiete Invalidenversicherung
Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 5. März 2026 (720 25 124)
Invalidenversicherung
Der Verzicht auf den Erlass eines Vorbescheids nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist zu Unrecht erfolgt
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente
Regeste
Der Verzicht auf den Erlass eines Vorbescheids nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist zu Unrecht erfolgt.
Sachverhalt
A. A.____, geboren 1978, meldete sich mit Gesuch vom 20. April 2024 bei der IV-Stelle Basel- Landschaft (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an und verwies auf eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 22. März 2024 aufgrund psychischer Beschwerden. Im Rahmen des Assessmentgesprächs vom 11. Juni 2024 ersuchte er um Prüfung einer Umschulung. Mit E-Mail vom 21. November 2024 teilte er der IV-Stelle mit, dass er per August 2024 eine 50 %-Stelle als Sozialpädagoge angenommen habe und nunmehr die Prüfung einer Teilrente wünsche. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die IV-Stelle machte der Versicherte in der Folge keine Angaben zu den aktuell behandelnden Ärzten bzw. Ärztinnen, worauf die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. März 2025 abwies. In der Begründung führte sie aus, dass der Versicherte trotz Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und trotz Ansetzens einer letzten Frist die Anschriften der aktuell behandelnden Ärztinnen und Ärzte nicht mitgeteilt habe. Folglich sei eine Prüfung der Ansprüche nicht möglich, so dass das Dossier ohne Prüfung weiterer Leistungen geschlossen werde.
B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 16. März 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und ersuchte um Überprüfung der angefochtenen Verfügung. In der Begründung legte er dar, dass er trotz erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen aus finanzieller Not eine neue Arbeitsstelle angetreten habe. Diese Arbeitsstelle fordere seine ganze Kraft und verschärfe die psychische Belastung noch zusätzlich. Aufgrund der Depression und der Burnout-Symptome falle es ihm schwer, Fristen einzuhalten oder Briefe zu öffnen. Viele Angelegenheiten würden unerledigt bleiben. Zusätzlich würden ihn finanzielle Sorgen erheblich belasten. Diese Umstände hätten dazu geführt, dass er seinen Verpflichtungen nicht fristgerecht habe nachkommen können. Er sei dringend auf die Prüfung einer Kostengutsprache für IV-Leistungen angewiesen, da es ihm sonst nicht möglich sei, finanziell zu überleben.
C. Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das psychische Leiden des Beschwerdeführers sei nicht derart schwer, dass es ihm unmöglich sei, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung sei es der Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegenden Akten nicht möglich, einen Aktenentscheid in Bezug auf berufliche Massnahmen oder einen allfälligen Rentenanspruch zu erlassen. Daher sei das Leistungsbegehren zu Recht im Sinne eines Nichteintretensentscheids abgewiesen worden.
D. Mit Verfügung des instruierenden Präsidiums der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts vom 6. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und die Angelegenheit wurde der Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen.
Erwägungen
1. Auf die frist- und formgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Kantonsgericht erhobene Beschwerde vom 16. März 2025 ist einzutreten.
2. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht unter Hinweis auf die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten abwies.
3.1 In prozessualer Hinsicht ist zunächst unklar, ob ein materieller Abweisungsentscheid oder ein Nichteintretensentscheid vorliegt.
3.2 In der angefochtenen Verfügung wird das Leistungsbegehren abgewiesen, was eine materielle Prüfung des Anspruchs impliziert. In der Begründung wurde aber ausgeführt, dass wegen der fehlenden Mitwirkung das Beschwerdeführers nicht habe geprüft werden können, welche Ansprüche gegeben sein könnten. Diesen Standpunkt vertritt die Beschwerdegegnerin auch in ihrer Vernehmlassung, wo sie ausführte, dass die medizinische Dokumentation nicht ausreichend sei, um den Anspruch auf berufliche Massnahmen oder auf eine Rente beurteilen zu können. Da der Beschwerdeführer in unentschuldbarer Weise seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, sei das Leistungsbegehren zu Recht im Sinne eines Nichteintretensentscheids abgewiesen worden.
3.3 Diese Erklärung der Beschwerdegegnerin deutet darauf hin, dass entgegen dem Wortlaut des Dispositivs der Verfügung ein eigentlicher Nichteintretensentscheid vorliegt. So oder anders kann Gegenstand der vorliegenden Beschwerde einzig die Frage sein, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht wegen verletzter Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers keine weiteren Bemühungen zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts unternahm.
4.1 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts prüft der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nach, sieht Art. 43 Abs. 3 ATSG vor, dass der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
4.2 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein
Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels eines Vorbescheides mit. Der Gehörsanspruch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens geht über den verfassungsrechtlichen minimalen Gehörsanspruch hinaus. Auf einen Vorbescheid verzichtet werden kann bei einem Zwischenentscheid, da dieser das Verfahren nicht abschliesst, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellt. Ebenfalls auf die Durchführung eines Vorbescheidverfahrens verzichtet werden kann, wenn es um Leistungen gemäss Art. 74ter lit. a – g der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 geht. Diese können ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird.
4.3 Nicht auf den Erlass eines Vorbescheids verzichtet werden kann hingegen, wenn ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt wird mit verfahrensabschliessendem Endentscheid. Das dem Vorbescheidverfahren zeitlich vorgelagerte Mahn- und Bedenkzeitverfahren dient anderen Zwecken als das Vorbescheidverfahren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2025, C-2745/2021, E. 5.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2018,9C_742/2018, E. 6.3).
5.1 Im vorliegenden Fall führte die Beschwerdegegnerin nach erfolglosen Aufforderungen zwar ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch, indem sie den Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 7. November 2024 aufforderte, sich bis spätestens 21. November 2024 mit ihr in Verbindung zu setzen und ihm androhte, sein Leistungsbegehren im Unterlassungsfall abzuweisen. Daraufhin meldete sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21. November 2024 zwar bei der Beschwerdegegnerin, brachte aber in der Folge die verlangten Informationen zur behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt erneut nicht bei, worauf ihm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29. November 2024 nochmals unter Verweis auf die bereits angedrohten Verwirkungsfolgen eine Frist bis 9. Dezember 2024 setzte. In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin.
5.2 Die Beschwerdegegnerin führte somit das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durch, verzichtete aber in der Folge zu Unrecht auf den Erlass eines Vorbescheids. Beim Entscheid der Beschwerdegegnerin handelt es sich um einen Endentscheid, mit dem das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers definitiv abgelehnt wurde. Zudem liegt keiner der Ausnahmefälle von Art. 74ter lit. a - g IVV vor, weshalb die Beschwerdegegnerin in jedem Fall zunächst einen Vorbescheid über den von ihr vorgesehenen Entscheid hätte erlassen müssen.
5.3 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine nähere Prüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründen für die Nichteinreichung der eingeforderten Unterlagen. Ebenso ist unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkung am Verfahren in schuldhafter Weise verweigerte.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die Durchführung eines Vorbescheidverfahrens verzichtete. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 6. März 2025 aufzuheben und die Angelegenheit zur Wiederaufnahme des Verfahrens und anschliessendem Entscheid über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
7. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Dispositiv
Demgemäss wird erkannt :
://:
1. Die Beschwerde wird in diesem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 6. März 2025 aufgehoben und die Angelegenheit zur Wiederaufnahme des Verfahrens und anschliessendem Entscheid über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.