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720 25 156

Rubrum

Urteilsdatum Gericht 09.10.2025 Basel-Landschaft, Kantonsgericht

Betreff Publikation Auferlegung der Kosten für ein Entscheide des Kantonsgerichts des beweistaugliches Gerichtsgutachten an Kantons Basel-Landschaft die IV-Stelle

Rechtsgebiete Invalidenversicherung

Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 9. Oktober 2025 (720 25 156)

Invalidenversicherung

Auferlegung der Kosten für ein beweistaugliches Gerichtsgutachten an die IV-Stelle;

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz

Jermann, Gerichtsschreiberin Margit Campell Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Advokatur Biaggi, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente / Kosten Begutachtung / Rückweisung (Urteil BGer 8C_395/2024 vom 26.3.25)

A.1 Der 1963 geborene A.____ bezog ab 1. November 2004 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), welche die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) in den Jahren 2006 und 2010 revisionsweise bestätigte. Nachdem der Versicherte in sein Heimatland X.____ zurückgekehrt war, leitete die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland im Herbst 2014 eine weitere Revision ein und liess den Versicherten durch Prof. Dr. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten. Diese kam in ihrem Gutachten vom 13. September 2016 zusammengefasst zum Schluss, dass beim Versicherten eine gemischte Angststörung, aber keine Schizophrenie diagnostiziert werden könne. Im April 2017 liess sich A.____ wieder in Y.____ nieder. In der Folge hob die IV-Stelle den Rentenanspruch gestützt auf die Ergebnisse im Gutachten von Prof. Dr. B.____ vom 13. September 2016 mit Verfügung vom 27. Juni 2017 auf. Das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), hiess die dagegen durch den Versicherten, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. Januar 2018, KGSV 720 17 261, gut und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück.

A.2 In Nachachtung dieses Urteils liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten. In seinen Gutachten vom 19. Mai 2019/21. November 2019 kam Dr. C.____ zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden könne und er zu 100 % arbeitsfähig sei (Gutachten vom 21. November 2019 Ziffer 8.1). Gestützt auf diese Abklärungsergebnisse hob die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 1. Juli 2021 auf.

A.3 Gegen diesen Entscheid erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, am 13. Juli 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens holte das Kantonsgericht ein Gerichtsgutachten bei Prof. Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein, welches am 15. November 2022 erstattet wurde. Gestützt auf die Ergebnisse im Gerichtsgutachten wies das Kantonsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 11. April 2024, KGSV 720 21 221, ab (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter auferlegte es die Kosten für das Gerichtsgutachten von Prof. Dr. D.______ vom 15. November 2022 in Höhe von Fr. 24'171.65 (vgl. Rechnung vom 22. November 2022) inkl. Kosten für die neuropsychologische Untersuchung) der IV-Stelle (Dispositiv-Ziffer 3).

A.4.1 Dagegen reichte die IV-Stelle am 2. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesgericht, IV. öffentlichrechtliche Abteilung (Bundesgericht), ein und beantragte, Dispositiv-Ziffer 3 sei aufzuheben

und die Angelegenheit sei zur Neuverlegung bzw. neuen Festsetzung der Kosten für das Gerichtsgutachten an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

A.4.2 Mit Stellungnahme vom 4. September 2024 ans Bundesgericht befürwortete das Kantonsgericht die Rückweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Abklärung und Auseinandersetzung mit der Honorarrechnung von Prof. Dr. D.____ vom 22. November 2022. In der Folge hiess das Bundesgericht die Beschwerde der IV-Stelle mit Urteil vom 26. März 2025,8C_395/2024, gut und hob Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Kantonsgerichts vom 11. April 2024 im Verfahren KGSV 720 21 221 auf. Die Angelegenheit wurde ans Kantonsgericht zurückgewiesen, damit es über die Höhe der von der IV- Stelle zu tragenden Kosten für das Gerichtsgutachten vom 15. November 2022 neu befinde.

B. Das Kantonsgericht eröffnete vorliegendes Verfahren 720 25 156 und holte am 30. April 2025 bei Prof. Dr. D.____ eine Stellungnahme betreffend die Höhe der Kosten für das Gerichtsgutachten vom 15. November 2022 ein, welche am 16. Mai 2025 (inkl. Auflistung der detaillierten Leistungserfassung) erstattet wurde.

C. Zu den Ausführungen von Prof. Dr. D.____ vom 16. Mai 2025 liess sich die IV-Stelle am 23. Juni 2025 vernehmen.

D. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 wurde die Angelegenheit dem Gericht zur Beurteilung überwiesen.

E. Am 2. September 2025 äusserte sich die IV-Stelle zur Rechnung von Prof. Dr. D.____ vom 30. Juli 2025 für den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstanden Aufwand von Fr. 1'875.--.

Regeste

Auferlegung der Kosten für ein beweistaugliches Gerichtsgutachten an die IV-Stelle

Erwägungen

1. Strittig und zu beurteilen ist vorliegend einzig die Frage, ob die IV-Stelle verpflichtet ist, die gesamten – am 22. November 2022 in Rechnung gestellten – Kosten von Fr. 24'171.65 für das monodisziplinäre Gerichtsgutachtens vom 15. November 2022 von Prof. Dr. D.____ zu bezahlen. Die Kostenüberbindung an sich ist dabei nicht umstritten (BGE 143 V 269 E. 3.3, 140 V 70 E. 6.1, 139 V 496 E. 4.4, BGE 151 V 219, E. 6.1.1).

2.1 Das Kantonsgericht bezeichnete in seinem Urteil vom 11. April 2024, KGSV 720 21 221, das bei Prof. Dr. D.____ eingeholte Gerichtsgutachten vom 15. November 2022 als beweistauglich, weshalb es darauf abstellte. Die gegen die Verfügung vom 1. Juli 2021 erhobene Beschwerde des Versicherten wurde in der Folge abgewiesen und die ihm ab 1. November 2004 ausgerichtete ganze Invalidenrente per Ende August 2021 aufgehoben. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 24'171.65 (psychiatrische Begutachtung Fr. 18'300.-- [61 Stunden à Fr. 300.--], neuropsychologische Untersuchung Fr. 4'375.-- [17,5 Stunden à Fr. 250.--], Dolmetscherkosten Fr. 868.--, Rechnung ehemaliger Hausarzt Fr. 84.95, Laborrechnung Firma E.____ Fr. 462.10 und Reisekosten Fr. 81.60) wurden praxisgemäss der IV-Stelle auferlegt. Zur Begründung führte das Gericht in Erwägung 8.2 des

Urteils im Wesentlichen unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.2 aus, dass das Gerichtsgutachten für eine abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts unerlässlich gewesen sei. Aus diesem Grund seien die Kosten der Begutachtung (inkl. neuropsychologische Beurteilung) der IV-Stelle zu überbinden. Dieses Vorgehen entsprach der Praxis des Kantonsgerichts. Dabei stützte sich dieses auf die vom Gerichtsgutachter oder von der Gerichtsgutachterin eingereichte Honorarrechnung, welche auf ihre massliche Korrektheit und ihre Übereinstimmung mit dem Kostenvoranschlag, welcher vor Erteilung des Gutachtensauftrags eingeholt wird, kontrolliert wird. Entspricht die Honorarrechnung diesen Angaben, werden die Kosten für die Begutachtung ohne weitere Begründung der IV-Stelle auferlegt.

2.2 Dieses Vorgehen wurde vom Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid vom 26. März 2025,8C_365/2024, als bundesrechtsverletzend bezeichnet (E. 4.), weil das Kantonsgericht die Überbindung der Kosten in der gesamten Höhe von Fr. 24'171.65 nicht begründet hat.

3.1 Betreffend die Kostenüberbindung polydisziplinärer Gerichtsgutachten an die IV-Stelle stellte das Bundesgericht fest, es fehle eine bundesgesetzliche Grundlage dafür, dass das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) mit den MEDAS Tarifvereinbarungen mit Geltung auch für die erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren treffen könnte (BGE 143 V 269 E. 6.2.2). Die IV-Stellen hätten im Rahmen der mit BGE 139 V 496 E. 4.3 f. umschriebenen Grundsätze für die gesamten Kosten des Gerichtsgutachtens aufzukommen (vgl. dazu auch BGE 151 V 219, E. 6.1.1). Der vom BSV mit den MEDAS vereinbarte Tarif könne immerhin als Richtschnur dienen, an der sich die Beteiligten orientieren könnten. Dies gleichsam wie eine Weisung oder Verordnung der Verwaltung, die für das Gericht nicht bindend, aber doch im Sinne einer Richtschnur zu berücksichtigen sei, sofern sie eine dem Fall angepasste Lösung zulasse (BGE 141 III 401 E. 4.2.2). Das bedeute, dass die Gründe darzulegen wären, weshalb im konkreten Fall die im betreffenden Tarif vorgesehenen Pauschalen nicht genügten und dass sicher auch nicht ohne weiteres auf Tarmed Kategorie D ("Gutachten mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad") oder gar E ("ausserordentlich schwierige Fälle") zurückgegriffen werden könne (BGE 143 V 269 E. 7.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juli

3.3.1 Gemäss den Vereinbarungen zwischen dem BSV und den Gutachterstellen ist für Gutachten der Tarmed-Tarif massgebend. Gutachten der Tarmed-Kategorie E (Tarmed Tarif 00.2420) zeichnen sich durch ein ausserordentlich aufwändiges Aktenstudium, eine hohe Schwierigkeit der gutachterlichen Überlegungen und Schlussfolgerungen und ein ausserordentlich schwieriges Verfassen des Gutachtens mit ungewöhnlich umfangreichen Recherchen aus. Die Abrechnung für Gutachten dieser Kategorie erfolgt aufgrund einer speziellen, individuellen Vereinbarung mit dem Kostenträger.

3.3.2 Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei dem an Prof. Dr. D.____ in Auftrag gegebenen Gerichtsgutachten ohne Zweifel um ein solches der Tarmed Kategorie E. So stellte sich der

medizinische Sachverhalt äusserst komplex dar und wies einen sehr hohen Schwierigkeitsgrad in Bezug auf das Aktenstudium, die Ergebnisse der medizinischen Beurteilungen (Diagnosestellung) und auch der Frage, ob ein Revisionsgrund vorlag, auf. Zudem umfasste die Krankengeschichte eine knapp 20-jährige Zeitspanne (mit entsprechend umfangreichen Akten), während welcher der Versicherte mehrfach begutachtet wurde (Gutachten von Dr. med. F.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Dezember 2004, von Prof. Dr. B.____ vom 13. September 2016 und Dr. C.____ vom 19. Mai 2021/ 21. November 2021). Zu diesen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten kam hinzu, dass ursprünglich PD Dr. med. G.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, die Verdachtsdiagnose einer Schizophrenie im Jahr 2004 stellte und er im Auftrag des Beschwerdeführers auch im Beschwerdeverfahren KGSV 720 21 221 diese Diagnose bestätigte (Bericht vom 12. Februar 2021). Prof. Dr. D.____ war dadurch verpflichtet, nicht nur die Widersprüchlichkeiten der vorangegangenen Verwaltungsgutachten zu erkennen und zu benennen, sondern auch den aktuellen medizinischen Sachverhalt zu erheben und diesen der anderslautenden Beurteilung von PD Dr. G.____ gegenüberzustellen. Es liegt auf der Hand, dass Prof. Dr. D.____ sich mit dem Expertenstreit zwischen Dr. C.____ und PD Dr. G.____ betreffend die Diagnose einer Schizophrenie zu befassen und diesen zu beurteilen hatte.

3.3.3 Insgesamt ist deshalb ausgewiesen, dass Prof. Dr. D.____ im Rahmen seiner Gerichtsbegutachtung einen ausserordentlich schwierigen und komplexen Fall zu beurteilen hatte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Gericht vor der definitiven Auftragserteilung mit Prof. Dr. D.____ am 18. Mai 2022 ein Kostendach von Fr. 25'000.-- festgelegt hatte. Damit liegt auch die gemäss Tarmed genannte spezielle, individuelle Vereinbarung zwischen Gutachter und Gericht vor und die für die Anwendung des Tarifs E erforderlichen Vorgaben sind erfüllt. Dieses korrekte Vorgehen wird von der IV-Stelle nicht bestritten. Sie macht jedoch geltend, dass der von Prof. Dr. D.____ geltend gemachte Aufwand zu hoch sei, weshalb er ihr in dieser Höhe nicht auferlegt werden könne.

4.1 In Nachachtung der bundesgerichtlichen Ausführungen im Urteil vom 26. März 2025,8C_395/2024, forderte das Kantonsgericht Prof. Dr. D.____ am 30. April 2025 auf, sich zu den Kosten von Fr. 24'171.65 für das Gerichtsgutachten vom 15. November 2022 zu äussern und diese zu begründen. In seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2025 hielt Prof. Dr. D.____ zusammenfassend fest, dass der Aktenumfang mehr als 1'200 Seiten betragen habe, und dass über die Diagnose einer Schizophrenie seit 2004 berichtet worden sei. Weiter hätten auch mehrere Vorgutachten und unzählige Berichte von renommierten Gutachtern und Gutachterinnen sowie von behandelnden Institutionen und Ärzten und Ärztinnen mit diametral divergierenden diagnostischen Beurteilungen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Schon die erste Sichtung der Akten habe Hinweise auf Inkonsistenzen ergeben. Zudem sei in den Akten die Frage erörtert worden, ob die Sprachkompetenz des Versicherten genügend sei für eine Begutachtung ohne Dolmetscher. Er habe das Kantonsgericht deshalb bereits am 18. Mai 2022 auf die Schwierigkeiten des Falls und den erheblichen Aufwand hingewiesen. Das

Aktenstudium sei in der Folge sehr aufwändig gewesen, weil es nicht ausgereicht habe, lediglich die Diagnosen zu erfassen. Vielmehr habe er die Befunde im Detail studieren müssen, um die Ungereimtheiten in den Diagnosen eruieren zu können. Weiter wies Prof. Dr. D.____ darauf hin, dass das Gericht im Beschluss vom 24. Februar 2022 festgestellt habe, dass sowohl die Gutachten von Dr. C.____ als die Ausführungen von PD Dr. G.____ (in formeller Hinsicht) den bundesgerichtlichen Anforderungen an einen beweistauglichen Arztbericht erfüllt hätten (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts vom 22. Februar 2022, E. 3.2). Er habe deshalb zu diesen Berichten, die sich diametral widersprochen hätten und die im Widerspruch zum Gutachten von Prof. Dr. B.____ stehen würden, klar Stellung beziehen und die abweichende Beurteilung zu den Vorgutachten widerspruchsfrei begründen müssen. Auch dafür sei ein präzises Aktenstudium erforderlich gewesen. Zudem habe er sich auch mit der juristischen Kritik an den Vorgutachten auseinandersetzen müssen. Dies habe zur Folge gehabt, dass er sich sehr genau mit dem Verlauf der Erkrankung seit Beginn und der Erstdiagnose habe befassen müssen. Dazu brauche es neben einer detaillierten Analyse der früheren Berichte auch eine intensive Anamnese. Zudem hätten auch Drittauskünfte beim behandelnden Hausarzt und dem behandelnden Psychiater sowie bei der geschiedenen Ehefrau eingeholt werden müssen; diese Auskünfte seien für die Beurteilung entscheidend gewesen. Weiter habe er per E-Mail, Telefon, SMS, WhatsApp und Internet versucht, die behandelnde Psychiaterin in X.____ zu kontaktieren. Als er sie schliesslich telefonisch habe erreichen können, und er ihr erklärt habe, um was es gehe, habe sie das Gespräch abgebrochen. Darauf angesprochen, habe der Versicherte erklärt, dass er nur einmal ganz kurz bei ihr gewesen sei und keine Behandlung in Anspruch genommen habe. Diese Information stehe im klaren Widerspruch zu den Angaben in den Akten. Aufgrund der offensichtlichen Diskrepanzen zwischen den Berichten und den Aussagen des Versicherten und den Hinweisen auf Inkonsistenzen im Rahmen der Exploration sei es unumgänglich gewesen, zwei Begutachtungstermine anzusetzen. Nur so hätten die Ungereimtheiten klar aufgezeigt werden können. Die Begutachtung sei zudem mit der Hilfe eines

Dolmetschers durchgeführt worden, was auch aufwändiger sei, weil jeweils vor und nach der Exploration noch eine Vor- bzw. eine Nachbereitung durchgeführt werden müsse. Weiter wies Prof. Dr. D.____ daraufhin, dass wegen Ferienabwesenheit des Versicherten ein geplanter Termin anfangs Juli 2024 auf Ende August 2024 habe verschoben werden müssen. Dies habe den Begutachtungsprozess weiter in die Länge gezogen.

Prof. Dr. D.____ führte sodann aus, dass aufgrund der Inkonsistenzen in der Exploration die Indikation für eine neuropsychologische Abklärung vorgelegen habe. Diese sei innerhalb des vereinbarten Kostenrahmens in Absprache mit dem Gericht in die Wege geleitet worden. Weiter hielt er fest, dass er die in den Berichten und Gutachten gestellten Diagnosen verworfen habe bzw. nicht habe bestätigen können. Wenn Diagnosen verschiedener Experten und Expertinnen in Frage gestellt würden, müssten diese im Gutachten sehr gut begründet werden. Dabei seien die eigenen Befunde und die Informationen aus den Drittauskünften den Befunden der Vorgutachter und Vorgutachterinnen

gegenüberzustellen. Dazu sei es unerlässlich, während der Verfassung des Gutachtens immer wieder auch in die Originalakten hineinzugehen. Er habe den Anspruch, ein den beweisrechtlichen Anforderungen genügendes Gutachten zu erstellen, welches die bisherigen Widersprüche aus dem Weg räume. Dies sei nur mit erheblichem Aufwand möglich gewesen, was auch in der detaillierten Aufstellung der Leistungserfassung seinen Niederschlag gefunden habe.

4.2 Zur Stellungnahme von Prof. Dr. D.____ vom 16. Mai 2025 liess sich die IV-Stelle am 23. Juni 2025 vernehmen. Sie hielt zunächst fest, dass der Gerichtsgutachter zur Begründung der extrem hohen Kosten für sein Gerichtsgutachten unter anderem auf den Umfang der Akten, divergierende diagnostische Beurteilungen und den Beizug eines Dolmetschers hingewiesen habe. Es sei jedoch festzuhalten, dass sich Fälle, in denen es zu einem Gerichtsgutachten komme, üblicherweise dadurch auszeichnen würden, dass sie umfangreich seien und sich bereits eines oder mehrere Gutachten in den Akten befänden. Insofern habe keine spezielle Situation vorgelegen. Hervorzuheben sei auch, dass Prof. Dr. B.____ und Dr. C.____ zum Schluss gekommen seien, dass beim Beschwerdeführer keine Schizophrenie bestehe, sodass der Gerichtsgutachter diese Vorgutachten nicht widerlegen, sondern vielmehr habe bestätigen können. Mit Blick auf die Auflistung der detaillierten Leistungserfassung von Prof. Dr. D.____ sei unter anderem der Aufwand für die Aktenzusammenfassung über 29 Stunden gerade beim Vorliegen von zwei Vorgutachten, die ebenfalls Aktenzusammenfassungen enthalten hätten, auffallend hoch und zu hinterfragen. Im Weiteren sei anzumerken, dass ein Aufwand von drei Stunden für den Versuch der Kontaktaufnahme mit der in X.____ ansässigen Psychiaterin ebenfalls unverhältnismässig erscheine. Administrative Aufwände entstünden im Übrigen auch anderen Gerichtsgutachtern und der Beizug eines Dolmetschers sei ebenfalls nicht aussergewöhnlich. Es sei klar, dass die Erstellung eines Gerichtsgutachtens anspruchsvoller als jene eines normalen Erstgutachtens sei, weshalb auch etwas höhere Kosten durchaus gerechtfertigt seien. Das vorliegende psychiatrische Gerichtsgutachten belaufe sich auf "exorbitante" Fr. 24'171.65 und übersteige damit die normalen Kosten für ein psychiatrisches Gerichtsgutachten bei Weitem. Aus ihrer Sicht hebe sich der vorliegende Fall nach wie vor nicht derart von anderen ab, sodass die Kosten über Fr. 24'171.65 nicht gerechtfertigt seien. Im Ergebnis gehe sie folglich davon aus, dass das Kantonsgericht die ihr aufzuerlegenden Kosten für das Gerichtsgutachten merklich senken und nach unten korrigieren werde, damit diese im Rahmen der üblichen Kosten für ein Gerichtsgutachten zu liegen kämen.

5.1 Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass divergierende Auffassungen über die Angemessenheit der Höhe der Kosten und damit des Aufwands für das Gerichtsgutachten vorliegen. Zu beachten ist jedoch, dass die IV-Stelle in ihrer Eingabe vom 23. Juni 2025 keine substantiierte Kritik vorbringt an den Kosten für die neuropsychologische Begutachtung in Höhe von Fr. 4'375.-- und für die Übersetzungsdienste von Fr. 868.--. Zudem beanstandet sie weder die in Rechnung gestellten Beträge für die Drittauskunft des ehemaligen Hausarztes von Fr. 84.95 noch der Firma E._____ von Fr. 462.10

noch für die Reisekosten Fr. 81.60. Diese Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 5'871.65 sind demnach unbestritten geblieben.

5.2.1 Strittig sind die Kosten für die psychiatrische Begutachtung durch Prof. Dr. D.____ von 61 Stunden à Fr. 300.-- in Höhe von Fr. 18'300.--, wobei der Stundenansatz als solcher von der IV-Stelle nicht beanstandet wird. Sie bringt dagegen allgemein vor, Gerichtsgutachten würden sich dadurch auszeichnen, dass sie umfangreich seien und sich bereits eines oder mehrere Gutachten in den Akten befinden. Die IV-Stelle anerkennt damit grundsätzlich, dass die Erstellung eines Gerichtsgutachtens mit einem höheren Aufwand als jenem für ein Verwaltungsgutachten verbunden ist. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass Prof. Dr. D.____ sich nicht nur mit mehreren Vorgutachten, sondern auch mit einer Krankengeschichte von knapp 20 Jahren auseinandersetzen musste. In diesem Zusammenhang hatte er einerseits den hohen Aktenumfang zu bewältigen und andererseits die Inkonsistenzen, die Widersprüchlichkeiten in den medizinischen Erhebungen und den Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit aufzuzeigen sowie zudem umfangreiche Drittauskünfte einzuholen. Seine Ausführungen machen deutlich, dass es sich um einen äusserst komplexen Fall handelte. Diese Auffassung wird durch nachfolgende Ausführungen untermauert:

5.2.2 Soweit die IV-Stelle vorbringt, dass sowohl Prof. Dr. B.____ als auch Dr. C.____ keine Schizophrenie diagnostiziert hätten, weshalb Prof. Dr. D.____ diese Vorgutachten nicht widerlegen, sondern vielmehr habe bestätigen können, scheint sie die Funktion eines Gerichtsgutachtens als Obergutachten und die Aufgabe eines Gerichtsgutachters bzw. einer Gerichtsgutachterin zu verkennen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das Kantonsgericht in den früheren Verfahren weder auf das Gutachten von Prof. Dr. B.____ vom 13. September 2016 noch auf jene von Dr. C.____ vom 19. Mai 2021/ 21. November 2021 abstellen konnte. Im Urteil vom 18. Januar 2018, KGSV 720 17 263, E. 7.1 kam das Kantonsgericht in Bezug auf das Gutachten von Prof. Dr. B._____ zum Schluss, dass die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren nicht genügend beweiskräftig seien. Zu den Gutachten von Dr. C._____ hielt es im Beschluss vom 24. Februar 2022, KGSV 720 21 221, E. 3.2 unter anderem zusammengefasst fest, der IV-Stelle könne nicht gefolgt werden, wenn sie davon ausgehe, dass der medizinische Sachverhalt unter Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. C._____ hinreichend abgeklärt worden und der Beschwerdeführer nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Zudem wurde im Beschluss vom 24. Februar 2022 thematisiert, dass die medizinische Beurteilung von PD Dr. G._____ vom 12. Februar 2022 im Vergleich zu jener von Dr. C.____ nicht minder überzeuge und damit auch unter diesem Aspekt Zweifel an dessen Erhebungen verursacht würden. Entgegen Dr. C._____ komme PD Dr. G.____ denn auch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) leide. Er habe die vorhandenen Ressourcen des Beschwerdeführers einleuchtend beschrieben und damit die Unzulänglichkeiten im Gutachten von Dr. C._____ aufgezeigt. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass keinem der beiden Gutachten der Vorzug gegeben werden könne, weil es sich um einen

Expertenstreit betreffend die diagnostische Einordnung und die Schwere der Einschränkungen handle. Der massgebende medizinische Sachverhalt sei sowohl in Bezug auf die Diagnosen als auch betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und die Entwicklung des Gesundheitszustands nicht ausreichend abgeklärt, weshalb zur Klärung der medizinischen Sachlage ein gerichtliches Obergutachten in Auftrag zu geben sei. Daraus wird entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin deutlich, dass Prof. Dr. D.____ im Rahmen des Gerichtsgutachtens nicht nur die Vorgutachten von Prof. Dr. B.____ und Dr. C.____ bestätigen konnte, sondern sich auch mit den Beurteilungen von Dr. C.____ und PD Dr. G.____, der sich zweimal ausführlich zur Frage des Vorliegens einer Schizophrenie beim Beschwerdeführer geäussert hat, auseinandersetzen musste. Er musste daher zu einem Expertenstreit Stellung nehmen und diesen beweistauglich auflösen. Aus diesem Grund kann die Beschwerdegegnerin auch aus dieser Argumentation nichts zu ihren Gunsten ableiten. Damit wird jedoch ersichtlich, dass Prof. Dr. D.____ vom Kantonsgericht mit einer aussergewöhnlich anspruchsvollen Begutachtung betraut wurde, welche sich entgegen der Auffassung der IV-Stelle im Quervergleich klar von anderen Gutachtensaufträgen unterscheidet.

5.2.3 Die IV-Stelle beanstandet in ihrer Eingabe vom 23. Juni 2025 insbesondere den Aufwand von 29 Stunden für die Aktenzusammenfassung und weist auch in diesem Zusammenhang auf das Vorliegen von zwei Vorgutachten hin. Mit der Beschwerdegegnerin ist zwar einig zu gehen, dass dieser Aufwand hoch erscheint. Wie bereits erwähnt, ist im vorliegenden Verfahren jedoch zu berücksichtigen, dass der Gerichtsgutachter eine grosse Anzahl Dokumente zu bearbeiten hatte und er sich dabei genau mit deren Inhalt auseinandersetzen sowie widersprüchliche Angaben analysieren musste. Dies bedurfte eines besonders sorgfältigen Aktenstudiums, um die Differenzen festzustellen. Entgegen der Beschwerdegegnerin konnte er daher – wie im vorstehenden Abschnitt dargelegt – nicht nur die Angaben in den Vorgutachten bestätigen und zum Beispiel deren Aktenzusammenfassung übernehmen. Daran ändert nichts, dass er selbst aufgrund seiner Begutachtung letztlich zum Schluss kam, dass beim Versicherten keine Schizophrenie diagnostiziert werden könne und er die Befunde von

5.2.4 Soweit die Beschwerdegegnerin im Weiteren anmerkt, dass ein Aufwand von drei Stunden für den Versuch der Kontaktaufnahme mit der in X.____ ansässigen Psychiaterin ebenfalls unverhältnismässig erscheine, ist zunächst mit Blick auf die Ausführungen in den Vorakten nicht zu beanstanden, dass Prof. Dr. D.____ sich als Gerichtsgutachter um diese Drittauskunft bemühte. Sodann hat er in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2025 diesen Aufwand mit der Psychiaterin in X.____ belegt, indem er dargelegt hat, dass er versucht habe, sie am 30. Juni 2022, am 5. Juli 2022 sowie am 15. und 16. September 2022 zu kontaktieren. Zu beachten ist ferner, dass bei den zeitlichen Abständen (vor allem Juli bis September) wohl immer wieder eine kurze Einarbeitung ins Dossier erforderlich war und die Kontaktaufnahme auf Französisch erledigt werden musste. Damit ist der Aufwand von 3 Stunden nach Auffassung des Gerichts nachvollziehbar.

5.2.5 Schliesslich bezeichnete die IV-Stelle die von Prof. Dr. D.____ im Zusammenhang mit dem Beizug eines Dolmetschers genannten Aufwände als nichts Aussergewöhnliches. Sie verzichtete jedoch, diese Auffassung substantiiert zu begründen und bestritt – wie in Erwägung 5.1 bereits erwähnt – den für den Dolmetscherdienst in Rechnung gestellten Aufwand von Fr. 868.-- nicht, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

5.2.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist der geltend gemachte Aufwand für die Zusammenfassung der Akten von 29 Stunden bzw. von circa 3,5 Arbeitstagen angesichts der besonders hohen Komplexität des vorliegenden Falls angemessen sowie sachlich gerechtfertigt.

5.3 In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts vom 26. März 2025,8C_395/2024, kommt das Kantonsgericht nach Auseinandersetzung mit den Kosten für das Gerichtsgutachten von Prof. Dr. D.____ zum Schluss, dass diese im konkreten Fall in Höhe von Fr. 24'171.65 ausgewiesen und begründet sind. Eine willkürliche Honorarbemessung liegt offensichtlich nicht. Diese Auffassung ist auch im Quervergleich mit den Kosten für zwei weitere Gutachten von Prof. Dr. D.____, welche er im Auftrag des Kantonsgerichts als Gerichtsgutachter erstellte, gerechtfertigt. So beliefen sich die Kosten für das Gutachten im Verfahren KGSV 720 22 303 auf Fr. 9'760.-- (vgl. Urteil vom 19. September 2024). In diesem Fall meldete sich der Versicherte im Jahr 2020 zum Leistungsbezug bei der IV an und es befand sich in den Vorakten ein Gutachten von Prof. Dr. B.____. Im Verfahren KGSV 720 23 58 erfolgte die Neuanmeldung bei der IV ebenfalls im Jahr 2020 und den Akten lag ein psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. med. H.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei. Prof. Dr. D.____ machte für die Begutachtung des Versicherten Kosten in der Höhe von Fr. 10'718.30 geltend (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2024). Diese beiden durchschnittlichen Fälle, bei welchen keine neuropsychologischen Untersuchungen durchgeführt wurden, machen deutlich, dass im vorliegenden Fall ein massiv höherer Aufwand für die Erstellung eines beweistauglichen Gutachtens erforderlich war, weshalb auch unter diesem Aspekt kein Anlass besteht, die geltend gemachten Kosten von Fr. 24'171.65 (inkl. neuropsychologische Untersuchung) in Frage zu stellen. Daran ändern ferner auch die im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 26. März 2025 in Erwägung 3.1 zitierten Urteile vom 23. Juli 2024,9C_573/2023, vom 10. August 2023,8C_98/2023, vom 14. Juli 2023,8C_60/2023, vom 20. August 2012,9C_13/2012 sowie 23. August 2022,9C_492/2021, nichts, sind sie doch für den vorliegenden Fall mangels konkreter Angaben zur Komplexität (Aktenumfang, Anzahl Voruntersuchungen, Notwendigkeit einer Übersetzung etc.) nicht repräsentativ.

6. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht nach Auffassung des Kantonsgerichts fest, dass die Kosten für das Gerichtsgutachten von Prof. Dr. D.____ vom 15. November 2022 angemessen und in der Höhe von Fr. 24'171.65 der IV-Stelle aufzuerlegen sind.

7. Der Kosten der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingeholten Stellungnahme von Prof. Dr. D.____ vom 16. Mai 2025 in Höhe von Fr. 1'875.-- werden auf die Gerichtskasse genommen. Im

Übrigen wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet und eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

Dispositiv

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Kosten für das Gerichtsgutachten von Prof. Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. November 2022 in Höhe von Fr. 24'171.65 werden der IV-Stelle auferlegt.

2. Die Kosten für die Stellungnahme von Prof. Dr. D.____ vom 16. Mai 2025 in Höhe von Fr. 1'875.-- werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.