720 25 67
Rubrum
Urteilsdatum Gericht 22.01.2026 Basel-Landschaft, Kantonsgericht
Betreff Publikation Hilfsmittel; Anspruch auf Entscheide des Kantonsgerichts des Kostenübernahme für invaliditätsbedingte Kantons Basel-Landschaft Änderungen am Fahrzeug; Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, da sich die Frage nach der Relation zwischen den Kosten des beantragten Hilfsmittels einerseits und dem mit der Eingliederungsmassnahme verfolgten Zweck andererseits anhand der vorliegenden Aktenlage nicht beurteilen lässt.
Rechtsgebiete Invalidenversicherung
Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 22. Januar 2026 (720 25 67)
Invalidenversicherung
Hilfsmittel; Anspruch auf Kostenübernahme für invaliditätsbedingte Änderungen am Fahrzeug; Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, da sich die Frage nach der Relation zwischen den Kosten des beantragten Hilfsmittels einerseits und dem mit der Eingliederungsmassnahme verfolgten Zweck andererseits anhand der vorliegenden Aktenlage nicht beurteilen lässt.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Andreas Blattner,
Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiberin Katja Wagner Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Marina V'Kovski, Rechtsanwältin, Karl-Neuhaus-Strasse 21, Postfach 800, 2502 Biel/Bienne gegen IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Hilfsmittel
Regeste
Hilfsmittel; Anspruch auf Kostenübernahme für invaliditätsbedingte Änderungen am Fahrzeug; Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, da sich die Frage nach der Relation zwischen den Kosten des beantragten Hilfsmittels einerseits und dem mit der Eingliederungsmassnahme verfolgten Zweck andererseits anhand der vorliegenden Aktenlage nicht beurteilen lässt.
Sachverhalt
A. Die 1971 geborene A.____ leidet an einer kompletten Tetraplegie (sub C5 [AIS A]). In der Vergangenheit sprach ihr die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) deshalb bereits diverse Leistungen, namentlich in Form von Hilfsmitteln, zu. Die Versicherte ist unter anderem auf einen Rollstuhl mit Elektrohilfsantrieb angewiesen und bezieht eine ganze IV-Rente. Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 ersuchte die Versicherte um Kostenübernahme für einen Fahrzeugumbau gemäss der Offerte der B.____ AG vom 5. Juni 2024 in der Höhe von Fr. 164'003.35 sowie für die werkseitigen Mehrkosten von Fr. 10'703.70 gemäss Offerte der C.____ AG. Die IV-Stelle holte daraufhin eine fachtechnische Beurteilung bei der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) ein. Diese empfahl eine Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 122'749.65, was der überarbeiteten Offerte der B.____ AG entsprach, abzüglich der Positionen, die auf die Wahl des Fahrzeugs zurückzuführen waren, sowie der Doppelversorgungen oder Best-Case-Versorgungen. Überdies empfahl die SAHB die Übernahme der werkseitigen Mehrkosten von Fr. 4'098.15 gemäss Offerte von C.____ vom 6. Juni 2023. Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie einen Kostenbeitrag von Fr. 30'000.-- für invaliditätsbedingte Änderungen am Motorfahrzeug Mercedes V300 übernehme. Hingegen lehnte sie die Übernahme der Fr. 30'000.-- übersteigenden Kosten im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der sehr teure Fahrzeugumbau nicht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspreche. Der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme stehe vorliegend nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten.
B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Februar 2025, vertreten durch Marina V'Kovski, Advokatin, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, die Verfügung vom 8. Januar 2025 sei insoweit aufzuheben, als die IV-Stelle keine Fr. 30'000.-- übersteigende Kostengutsprache erteilt habe. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Kostengutsprache von Fr. 126'847.80 für die invaliditätsbedingte Abänderung ihres Motorfahrzeugs Mercedes Benz V300 zu erteilen. Eventualiter sei die Verfügung vom 8. Januar 2025 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass es rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres möglich und auch zulässig sei, dass die Preislimite von Fr. 30'000.-- überschritten werde und die Erfordernisse der Einfachheit und Zweckmässigkeit trotzdem erfüllt bleiben. Neben Arzt- und Therapieterminen benötige sie den umgebauten Mercedes V300, um den Kontakt mit der Umwelt herzustellen und ihre sozialen Kontakte zu pflegen. Das Hilfsmittel erweise sich zur Erreichung von zentralen Eingliederungszielen als zwingend notwendig. Ferner zeige ein Vergleich der massgeblichen Umbaukosten mit den potenziellen Kosten, welche durch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter (Behindertentaxi) entstehen würden, dass die behinderungsbedingten Anpassungen in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich und finanziell angemessen seien.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2025 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
D. In einer weiteren Eingabe 8. Mai 2025 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihrem Standpunkt fest.
Auf die Vorbringen der Parteien – ist soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen
1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die
Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen. Dieses hat gestützt auf die Subdelegation die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2).
2.3 Nach der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und leidglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 3 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2014,9C_886/2013, E. 2.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (BGE 135 I 161 E. 5.1).
3.1 Für den Umfang des Anspruchs auf Abänderungen an Motorfahrzeugen ist entscheidend, ob die behinderungsbedingt notwendige Anpassung im Vordergrund steht, ob die Vorkehr zur Erreichung eines in Art. 21 Abs. 1 oder 2 IVG umschriebenen Zwecks während längerer Zeit notwendig ist und ob die Erfordernisse der Einfachheit und Zweckmässigkeit des Hilfsmittels gegeben sind. Gemäss Ziffer 10 HVI-Anhang haben Versicherte, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind, Anspruch auf Motor- und Invalidenfahrzeuge. Ziffer 10.05 HVI-Anhang, der invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen erwähnt, enthält keinen Stern (*). Eine erwerbliche Ausrichtung ist somit für einen diesbezüglichen Anspruch nicht vorausgesetzt, sondern es genügt, dass eine Abänderung für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge
(sog. Sozialrehabilitation) notwendig ist (Art. 21 Abs. 2 IVG, Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2022,8C_479/2020, E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Randziffer 2098 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, gültig ab 1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2025) limitiert für den Regelfall die Abänderungskosten auf Fr. 30'000.--. Für die Übernahme darüber hinausgehender Kosten wird eine besondere Begründung verlangt (BGE 131 V 167 E. 2.1).
3.2 Die IV-Stelle überprüft die Hilfsmittelversorgungen auf deren Einfachheit und Zweckmässigkeit hin (KHMI, Rz. 3009). Die SAHB unterstützt die IV-Stelle bei der fachtechnischen Beurteilung von Hilfsmittelversorgungen. Die Stellungnahme der SHAB hat die Arbeit der IV-Stelle zu erleichtern, indem sie die Bedürfnisse der Behinderten objektiviert, die Hilfsmittelversorgung bezüglich Einfachheit und Zweckmässigkeit im Sinne der IV-Gesetzgebung überprüft, nicht als gerechtfertigt beurteilte Versorgungen ausreichend begründet, das Preis-Leistungsverhältnis beurteilt, die verschiedenen Aspekte einer Hilfsmittelversorgung in Beziehung zu den einschlägigen Bestimmungen der HVI und des KHMI bringt und der IV-Stelle für Rückfragen zur Verfügung steht (KHMI, Rz. 3014). Die Abklärungen der SAHB haben ausschliesslich Empfehlungscharakter; die Verantwortung für den Entscheid liegt bei der IV-Stelle (KHMI, Rz. 3015).
4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass rechtsprechungsgemäss die vom Bundesamt für Sozialversicherungen in der KHMI festgesetzten Limiten die gesetzlichen Erfordernisse der Einfachheit und der Zweckmässigkeit des Hilfsmittels konkretisieren würden. Dies gelte auch für die in Randziffer 10.05 KHMI statuierte Limite von Fr. 30'000.--. Die konkrete Anwendung des Gesetzes setze voraus, dass man sich zumindest dem Grundsatz nach an die in der Wegleitung festgelegten Kostenlimiten halte. Es sei unbestritten, dass die Versicherte aufgrund ihrer Behinderung in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt sei und für die Bewältigung des Alltags diverse Hilfsmittel in Anspruch nehmen müsse. Für den gesetzlichen Zweck der Fortbewegung würde ihr ein Handrollstuhl in Verbindung mit einem "Alber E-Motion" und einem Vorspanngerät "Swisstrac" zur Verfügung stehen, welche sie auch unterstützen würden, um die Aktivitäten im Rahmen ihrer Möglichkeiten auszuführen. Der sehr teure Autoumbau entspreche nicht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme stehe vorliegend nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten.
4.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie ohne das Motofahrzeug nicht in der Lage wäre, ihre regelmässigen Termine im Zentrum D.____ in X.____ wahrzunehmen. Sie müsse sich ein bis zweimal pro Woche Arzt- und Therapiebesuchen im Zentrum D.____ unterziehen. Für die Therapie müsse sie sich zudem einmal pro Woche in das E.____ begeben. Neben Arzt- und Therapieterminen benötige sie den umgebauten Mercedes Benz V300, um den Kontakt mit der Umwelt herzustellen und ihre sozialen Kontakte zu pflegen. In diesem Sinne sei sie
namentlich auf das angepasste Fahrzeug angewiesen, um ihre Verpflichtungen wahrzunehmen. Sie benötige das Fahrzeug zudem um alleine oder mit Freundinnen und Freunden ins Restaurant essen oder auf Konzerte gehen zu können, was sie mehrmals pro Monat mache. Überdies sei sie auf das angepasste Fahrzeug angewiesen, um ihre Einkäufe erledigen zu können. Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel könne ihr nicht zugemutet werden. Zusätzlich würden mit dem vorgesehenen Autoumbau die hohen Kosten für die Transporte mit dem Behindertentaxi eingespart. Um ins Zentrum D.____ und anschliessend wieder nach Hause zu fahren, müsste sie 150 km zurücklegen. Auf der Webseite der F.____ GmbH lasse sich entnehmen, dass pro Fahrt eine Grundtaxe von Fr. 7.--, eine Taxe pro Kilometer von Fr. 3.90 und eine Taxe für den Rollstuhltransport von Fr. 10.-- sowie eine Taxe für die Wartezeit von Fr. 72.-- pro Stunde in Rechnung gestellt werden. Eine einzige Fahrt nach und von X.____ mit dem Rollstuhltaxi würde somit Kosten von Fr. 746.-- (inkl. zwei Stunden Wartezeit) verursachen. Fahre sie ein bzw. zweimal pro Woche nach X.____, würden sich die Kosten auf Fr. 38'792.-- bzw. Fr. 77'584.-- belaufen.
4.3 Anlässlich der Vernehmlassung vom 15. April 2025 bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt, wonach die hohen Umbaukosten das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit nicht mehr erfüllen würden. Ferner würde der Handrollstuhl mit dem "Alber E-Motion" und dem Vorspanngerät "Swisstrac" die Beschwerdeführerin auch unterstützen, um Aktivitäten mit dem Rollstuhlclub und Freizeitaktivitäten wie Einkäufe im Rahmen ihrer Möglichkeiten auszuführen. Ergänzend brachte sie vor, dass der infrage stehende Kleinbus für eine Einzelperson nicht notwendig sei, und ein Elektrorollstuhl oder ein Handrollstuhl mit Elektroantrieb auch in ein günstigeres Auto passen würde. Schliesslich gehe die Beschwerdeführerin auch keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
5.1 Streitig und zu prüfen ist demnach, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Übernahme der Kosten der Anpassung eines Motorfahrzeugs an ihre invaliditätsbedingten Bedürfnisse hat.
5.2 Der fachtechnischen Beurteilung der SAHB vom 13. August 2024 lässt sich entnehmen, dass eine Abklärung vor Ort stattfand. Hierbei waren neben der Versicherten eine Fachperson der SAHB sowie ein Experte der B.____ AG anwesend. Eingangs wurde zunächst darauf hingewiesen, dass in der ersten Offerte Positionen angeboten worden seien, die mit dem gewählten Fahrzeugmodell zusammengehangen hätten und bei anderen Fahrzeugen nicht nötig gewesen wären. Nach einer ausführlichen Beurteilung der einzelnen Positionen wurde festgehalten, dass gewisse Positionen auf die Wahl des Fahrzeugs zurückzuführen seien und andere Positionen gestrichen worden seien, da es sich hierbei um Doppelversorgungen oder Best-Case-Versorgungen gehandelt habe. Der korrigierte Betrag der Offerte betrage Fr. 122'749.65. Zusätzlich zu diesen Kosten würden die Kosten der Mehraufwände und Optionen ab Werk zählen, die sich insgesamt auf Fr. 4'098.15 (Zusatzbatterie Fr. 414.65, Elektrische Schiebetüren Fr. 2'218.75, Elektrischer Kofferraumdeckel Fr. 883.15,
Parametrierbares Sondermodul Fr. 581.60) belaufen würden. Die SAHB gelangte zum Schluss, dass die Versicherte gemäss der aktuellen Verfügung des Strassenverkehrsamts nur Fahrzeuge mit Joystick-Lenkung führen dürfe. Dies bedeute, dass die offerierte Lösung die einzige Möglichkeit sei, wie die Versicherte ein Fahrzeug lenken dürfe und könne. Der offerierte Umbau stelle für die Versicherte eine zweckmässige Lösung dar. Inwiefern die Offerte dem Grundsatz der Einfachheit entspreche, könne nicht beurteilt werden. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Rechtsprechung des Bundesgerichts zufolge die Kostenlimite gemäss Randziffer 2098 in der Höhe von Fr. 30'000.-- im Sinne eines vernünftigen Verhältnisses zwischen dem Nutzen und den Kosten einer Massnahme und einer Gleichbehandlung der Versicherten zulässig sei. Des Weiteren seien Abänderungskosten aus einer ungeeigneten Fahrzeugvariante nicht zu übernehmen. Seitens des BSV werde darauf hingewiesen, dass die IV auch Alternativen zur Aufrechterhaltung der Arbeitstätigkeit überprüfen könne, womit insbesondere Vergütungen von Fahrdiensten etc. gemeint seien. Diese Auslegung decke jedoch nicht die privaten Fahrten und/oder Fahrten für Arzt- und Therapiebesuche ab. Die Kosten für einen entsprechenden Fahrdienst zur Überwindung des Arbeitswegs müssten allenfalls bei der Versicherten einverlangt werden.
6.1 Unbestritten ist, dass gemäss Randziffer 2098 KHMI bei Abänderungskosten von mehr als Fr. 30'000.-- in der Regel nicht mehr von einer einfachen und zweckmässigen Versorgung ausgegangen werden kann, weshalb nur eine besondere Begründung es rechtfertigt, hiervon abzuweichen (vgl. E. 3.1 hiervor). Zwischen den Parteien nicht streitig und aktenkundig ist ferner, dass die Beschwerdeführerin kein handelsübliches Fahrzeug lenken kann. Nur die von ihr beantragte Lösung würde es ihr ermöglichen, selbstständig ins Fahrzeug zu gelangen und es zu lenken. Gemäss der fachtechnischen Beurteilung der SAHB vom 13. August 2024 stellt der offerierte Umbau sodann eine zweckmässige Lösung dar. Infrage steht jedoch, ob die Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten steht. Streitig ist namentlich der Teilaspekt der Einfachheit der Massnahme bzw. der wirtschaftlichfinanziellen Angemessenheit. In diesem Kontext sind grundsätzlich auch Alternativen der Fortbewegung zu bedenken. Wie sogleich darzulegen sein wird, lässt sich diese Frage gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht abschliessend beurteilen.
6.2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte die Einfachheit des zur Diskussion stehenden Hilfsmittels im Wesentlichen mit einem Hinweis auf die in der KHMI statuierte Kostenlimite von Fr. 30'000.--, ohne die weiteren Umstände zu würdigen. Diese pauschale Begründung ist nicht hinreichend, zumal die Notwendigkeit des Hilfsmittels stets in Bezug auf die konkrete Situation zu beurteilen ist, in welcher die versicherte Person lebt (vgl. E. 2.3 hiervor). Insbesondere kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie ebenso pauschal und wenig einzelfallbezogen argumentiert, dass der Versicherten zum Zweck der Fortbewegung ein Handrollstuhl in Verbindung mit einem "Alber E-Motion" und einem Vorspanngerät "Swisstrac" zur Verfügung steht. Mit diesem Hinweis allein wird der Prüfung der Verhältnismässigkeit, namentlich der Frage nach der wirtschaftlichen Angemessenheit des infrage
stehenden Hilfsmittels, nicht Genüge getan. Es ist zwar unbestritten, dass die Versicherte über die genannten Hilfsmittel verfügt. Der vorliegenden Aktenlage lässt sich jedoch in keiner Weise entnehmen, welche Strecken die Versicherte mit ihrem Rollstuhl inklusive Elektroantrieb tatsächlich selbstständig bewältigen kann. Aus der Webseite zu "Swisstrac" geht bspw. hervor, dass dieser den Rollstuhlfahrenden Mobilität und Unabhängigkeit ermögliche und mit dem "Swisstrac" im Alltag Absätze oder Steigungen mühelos zu überwinden seien (vgl. http://swisstrac.ch, zuletzt besucht am 19. Februar 2026). Wie es sich damit im konkreten Fall verhält, bleibt indessen unklar. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin ist es ihr beispielsweise nicht möglich, Waren oder Gegenstände mit dem Rollstuhl zu transportieren, so dass sie für die täglichen Einkäufe auf ihr Motorfahrzeug angewiesen sei. Auch auf diese Argumentation geht die Beschwerdegegnerin in keiner Weise ein. Vielmehr geht sie ohne Prüfung der konkreten Umstände davon aus, dass die bereits vorhandenen Hilfsmittel die Beschwerdeführerin darin unterstützen würden, Einkäufe im Rahmen ihrer Möglichkeiten auszuführen (vgl. E. 4.3 hiervor). In diesem Zusammenhang bleibt auch die Frage unbeantwortet, ob es der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich und (aus ärztlicher Sicht) zumutbar ist, gewisse Strecken mit dem öffentlichen Verkehr zurückzulegen. So lässt sich bspw. dem Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung vom 20. August 2020, welches Grundlage für den Rentenanspruch der Versicherten bildete, entnehmen, dass diese bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln eingeschränkt und auf Unterstützung angewiesen sei (vgl. Gutachten, S. 14). Wie dies im Kontext des Teilaspekts der Einfachheit bzw. der wirtschaftlich-finanziellen Angemessenheit des Hilfsmittels zu werten ist, bleibt indessen unbeantwortet. Gleichermassen verhält es sich in Bezug auf die Frage, auf welche Arzt- und Therapietermine die Versicherte konkret angewiesen ist. Der Umstand, dass die Versicherte wohl regelmässig Termine im Zentrum D.____ und im E.____ wahrzunehmen hat, wird hierbei nicht in Abrede gestellt. Gleichwohl fehlt es an der ausgewiesenen medizinischen Notwendigkeit einer konkreten Anzahl an Terminen bzw. an entsprechenden ärztlichen Verordnungen. Medizinische
Aspekte sind im vorliegenden Fall in ganz grundsätzlicher Hinsicht unberücksichtigt geblieben. Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid mit keinerlei (aktuellen) medizinischen Berichten. Solche wären aber sowohl hinsichtlich der Frage nach der zumutbaren (alternativen) Fortbewegung im Alltag als auch nach der Notwendigkeit bzw. des Umfangs der wahrzunehmenden Arzt- und Therapietermine erforderlich gewesen.
6.2.2 Vorliegend kann sodann nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass es sich beim infrage stehenden Autoumbau um eine Folgeversorgung handelt. Im Rahmen des erstmaligen Gesuchs für einen Fahrzeugumbau hatte die IV-Stelle Kostengutsprache für invaliditätsbedingte Änderungen erteilt, welche über die im damaligen Zeitpunkt geltende Limite von Fr. 25'000.-- hinausgingen. So übernahm sie zusätzlich Fr. 12'297.10 sowie Fr. 9'104.40 für invaliditätsbedingte Änderungen (vgl. die Verfügungen vom 13. September 2011, IV-act. 110, und die Mitteilung vom 13. Juni 2014, IV-act. 164). Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 erteilte sie Kostengutsprache für einen Betrag von zusätzlich Fr.
38'350.-- und im darauffolgenden Beschwerdeverfahren stimmte sie im Rahmen des von den Parteien geschlossenen Vergleichs einer weiteren Kostengutsprache von Fr. 63'350.-- zu (vgl. den Beschluss des Kantonsgerichts vom 9. Dezember 2025, Verfahren-Nr. 720 15 57 / 1086). Vor diesem Hintergrund wäre es auch an der Beschwerdegegnerin gewesen, darzulegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit der damaligen Kostengutsprache in rechtserheblicher Weise verändert haben, dass sie nun keine Übernahme von die Kostenlimite von Fr. 30'000.-- übersteigenden Kosten rechtfertigen würden. Dies hat sie jedoch nicht getan. Sie nennt einzig den Umstand, dass die Beschwerdeführerin aktuell keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ohne diesen Aspekt näher zu beleuchten. Erwerbliche Aspekte können im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit durchaus Berücksichtigung finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2021,8C_479/2020, E. 4.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin spricht dieser Umstand jedoch nicht ohne Weiteres gegen die Wirtschaftlichkeit des beantragten Fahrzeugumbaus. Auch diesbezüglich wären weitere Abklärungen erforderlich gewesen. So ist bspw. nicht ausgeschlossen, dass die Aufgabe der Erwerbstätigkeit auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zurückzuführen ist.
6.3 Nach dem Gesagten sind die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren nicht ausreichend beweiskräftig. Die Frage nach der Relation zwischen den Kosten des beantragten Hilfsmittels einerseits und dem mit der Eingliederungsmassnahme verfolgten Zweck andererseits lässt sich anhand der vorliegenden Aktenlage nicht beurteilen, womit auch über das Kostengesuch der Versicherten nicht entschieden werden kann. Der relevante (medizinische) Sachverhalt bedarf deshalb weiterer Abklärung. Demzufolge ist die Angelegenheit in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2025 zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 215 E. 6.2, je mit Hinweisen).
7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in
der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.
7.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht in ihrer Honorarnote vom 8. Mai 2025 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 10 Stunden und 40 Minuten sowie Auslagen von Fr. 37.30 geltend. Dieser Zeitaufwand erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Der Beschwerdeführerin ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'923.-- (10 Stunden und 40 Minuten à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 37.30 zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.
8. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Dispositiv
Demgemäss wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV- Stelle Basel-Landschaft vom 8. Januar 2025 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren
Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV- Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft
auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet.
3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'923.-- (inkl. Auslagen und 8,1% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.