735 25 93
Rubrum
Urteilsdatum Gericht 19.02.2026 Basel-Landschaft, Kantonsgericht
Betreff Publikation Anrechnungsprinzip bei der Verzinsung Entscheide des Kantonsgerichts des von Altersguthaben. Divergierende Kantons Basel-Landschaft Zinssätze für unterjährig austretende und ganzjährig verbleibende Versicherte halten dem Rechtsgleichheitsgebot stand. Eine Nullverzinsung bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen bei Unter- und Überdeckung erweist sich innerhalb bestimmter Schranken als zulässig.
Rechtsgebiete Berufliche Vorsorge
Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 19. Februar 2026 (735 25 93)
Berufliche Vorsorge
Anrechnungsprinzip bei der Verzinsung von Altersguthaben. Divergierende Zinssätze für unterjährig austretende und ganzjährig verbleibende Versicherte halten dem Rechtsgleichheitsgebot stand. Eine Nullverzinsung bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen bei Unter- und Überdeckung erweist sich innerhalb bestimmter Schranken als zulässig.
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Andreas Blattner, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien A.____, Kläger gegen Pensionskasse B.____, Beklagte, vertreten durch Franziska Bur, Advokatin, BaselLegal GmbH, Aeschengraben 29, 4051 Basel Betreff Verzinsung Altersguthaben
Regeste
Anrechnungsprinzip bei der Verzinsung von Altersguthaben. Divergierende Zinssätze für unterjährig austretende und ganzjährig verbleibende Versicherte halten dem Rechtsgleichheitsgebot stand. Eine Nullverzinsung bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen bei Unter- und Überdeckung erweist sich innerhalb bestimmter Schranken als zulässig.
Sachverhalt
A. Der 1959 geborene A.____ war ursprünglich bei der C.____ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Pensionskasse der B.____ (PK) vorsorgeversichert. Am 31. Oktober 2024 trat der Versicherte aus der PK aus. Als Einrichtung der beruflichen Vorsorge, welche nebst den gesetzlichen Mindestleistungen auch Leistungen im weitergehenden Vorsorgebereich ausrichtet, erbrachte die PK ihre reglementarischen Leistungen an den Versicherten.
B. Bereits Ende des Jahres 2022 war die PK in eine Unterdeckung geraten und hatte in der Folge Sanierungsmassnahmen in Form einer Senkung des Umwandlungssatzes sowie einer umhüllenden Minderverzinsung erlassen. Nachdem sich ihr Deckungsgrad per Ende des Jahres 2023 infolge der getroffenen Sanierungsmassnahmen und einer positiven Entwicklung an den Finanzmärkten wieder erholt hatte, verblieb noch immer eine Ziel-Wertschwankungsreserve im mehrstelligen Millionenbereich. Vor diesem Hintergrund und des per Jahresende 2023 noch unbekannten Deckungsgrads, der weiterhin laufenden Sanierungsmassnahmen und einer unsicheren Lage an den Kapitalmärkten beschloss der Stiftungsrat der PK Ende 2023, die Altersguthaben der im Jahr 2024 unterjährig austretenden Versicherten mit 0% zu verzinsen.
C. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 reichte der Versicherte bei der BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) Aufsichtsbeschwerde gegen die PK ein und beantragte, dass sein Altersguthaben im Jahre seiner Pensionierung per 2024 mindestens mit dem gesetzlichen Mindestzinssatz von 1,25% zu verzinsen sei. Mangels Zuständigkeit trat die BSABB mit Verfügung vom 28. Februar 2025 nicht auf diese Aufsichtsbeschwerde ein und leitete sie zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), weiter.
D. Mit Klagantwort vom 9. April 2025 schloss die PK, vertreten durch Advokatin Franziska Bur, auf Abweisung der vom Kantonsgericht als Klage entgegen genommenen Eingabe des Versicherten vom
7. Februar 2025, soweit darauf einzutreten sei. Zusammengefasst liess sie geltend machen, dass im umhüllenden Vorsorgebereich der PK das Anrechnungsprinzip auch kapitalseitig gelte und die PK daher einen unter dem BVG-Zins liegenden Zinssatz zur Verzinsung des umhüllenden Altersguthabens festzulegen berechtigt gewesen sei. Namentlich seien hierfür auch die Voraussetzungen für eine Nullverzinsung des Altersguthabens des unterjährig aus der PK ausgetretenen Klägers erfüllt worden.
E. Der Kläger hielt mit Replik vom 6. Mai 2025 daran fest, dass sein Altersguthaben im Jahr seiner Pensionierung mit dem gesetzlichen Mindestzinssatz von 1,25% zu verzinsen sei.
F. Die Beklagte hielt mit Duplik vom 3. Juni 2025 unverändert am Antrag auf Abweisung der Klage fest, soweit darauf einzutreten sei.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Erwägungen
1.1 Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Laut § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt im Kanton Basel-Landschaft das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Streitigkeiten gemäss Art. 73 BVG. Im vorliegenden Prozess ist über eine Streitigkeit berufsvorsorgerechtlicher Natur zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zu befinden, weshalb das Kantonsgericht zur Beurteilung der ursprünglich an die BSABB gerichtete Eingabe des Versicherten vom 7. Februar 2025 sachlich zuständig ist. Gerichtsstand ist gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebs, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Der Betrieb der C.____, bei dem der Kläger zuvor angestellt war, befindet sich in im Kanton Basel-Landschaft. Damit ist das Kantonsgericht auch örtlich zuständig. Auf die dem Kantonsgericht zuständigkeitshalber als Klage weitergeleitete Eingabe des Versicherten vom 7. Februar 2025 ist demnach ohne Weiteres einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor. Das Gericht hat dabei den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 ).
2. Nachdem der Kläger infolge Pensionierung per Ende Oktober 2024 aus der PK ausgetreten ist (Austrittsabrechnung per 31. Oktober 2024, Beilage 5 zur Eingabe vom 7. Februar 2025), ist die Verzinsung seines Altersguthabens für das Jahr 2024 und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage zu prüfen, ob er abweichend zu behandeln ist als jene Personen, die am 1. November 2024 weiterhin der PK angehört haben. Eine entsprechend klageweise Geltendmachung eines berufsvorsorgerechtlichen Anspruchs gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung lediglich dem Grundsatz nach ist mithin zulässig. Eine frankenmässige Bezifferung des Anspruchs bildet demnach nicht Streitgegenstand und ist folglich auch vom Gericht nicht vorzunehmen (BGE 129 V 450 E. 3.4 und E. 4 ). Die Höhe des Altersguthabens und der Zeitpunkt des Austrittes bilden ebenfalls nicht Streitgegenstand, sondern sind vielmehr unbestritten geblieben.
2.1 Das BVG ist als Minimalgesetz konzipiert. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 6 BVG und andererseits aus Art. 49 Abs. 1 BVG. Danach sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Der Passus "im Rahmen dieses Gesetzes" bedeutet, dass die Vorsorgeeinrichtungen unter anderem die im zweiten Teil des BVG enthaltenen Mindestvorschriften zu beachten haben. Damit für umhüllende Vorsorgeeinrichtungen, also registrierte Vorsorgeeinrichtungen, die nebst dem Obligatorium weitergehende Leistungen erbringen, auch für die überobligatorischen Komponenten eine gewisse Koordination besteht, sind vorab bezüglich der Durchführung verschiedene Bereiche der für den Mindestbereich geltenden Bestimmungen auch für die weitergehende Vorsorge anwendbar erklärt worden. Diese sind in Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählt (HANS- ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz. 575). Unter anderem sind dies die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG), nicht jedoch die Vorschriften zum Mindestzins (Art. 15 Abs. 2 BVG). Entsprechend sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der weitergehenden Vorsorge unter Beachtung der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei, auch über die Verzinsung in ihren reglementarischen Grundlagen zu bestimmen und beispielsweise eine Verzinsung der entsprechenden Altersgutschrift unter dem Mindestzinssatz vorzusehen (in BGE 140 V 169 nicht publizierte E. 3.1 des Entscheids des Bundesgerichts vom 9. April 2014,
2.2 Bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung werden die reglementarischen Leistungen für die obligatorische und überobligatorische Vorsorge gesamthaft festgelegt und es werden für deren Festsetzung einheitliche Parameter (Umwandlungssatz, technischer Zinssatz) gewählt. Die obligatorischen Leistungen werden vor diesem Hintergrund bei den Gesamtleistungen über eine sogenannte Schattenrechnung angerechnet (Anrechnungsprinzip oder auch Vergleichsprinzip; BGE 140 V 169 E. 6.1, BGE 136 V 313 E. 5.3.5.1). Erbringt eine Vorsorgeeinrichtung vom BVG abweichende Leistungen, ist mithin der Grundsatz zu beachten, dass ihre reglementarischen Leistungen nominal mindestens den Leistungen entsprechen müssen, die sich für den gleichen
Leistungsfall insgesamt aus den BVG-Minimalvorschriften ergeben würden (STAUFFER, a.a.O., Rz. 575). Das Anrechnungsprinzip basiert demnach auf der Annahme, dass eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung (nur dann) die gesetzlichen Leistungen auszurichten hat, sofern diese betraglich insgesamt höher ausfallen als der aufgrund ihres Reglements berechnete Anspruch. Andernfalls richtet sich die Leistung nach Massgabe des Reglements. Dabei wird keine gesonderte Berechnung der Leistungen vorgenommen, indem für den obligatorischen sowie überobligatorischen Vorsorgebereich isolierte Berechnungen angestellt und die Ergebnisse anschliessend addiert würden, sondern es wird einzig in der Schattenrechnung eine Berechnung nur den obligatorischen BVG-Bereich betreffend berücksichtigt und jener Berechnung gegenübergestellt, die den reglementarischen (obligatorischen und überobligatorischen) Bereich gesamthaft erfasst.
2.3 Soweit die Verzinsung des Altersguthabens reglementarisch in die Kompetenz des Stiftungsrats gelegt wird, verfügt dieser praxis- und rechtsprechungsgemäss über ein sehr weites Ermessen. Zu beachten hat er jedoch die reglementarischen Vorgaben, das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) und das Willkürverbot. Die Zinsentscheide des Stiftungsrats sind mit anderen Worten nur dann als rechtswidrig zu bezeichnen, wenn sie den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen oder willkürlich sind, das heisst, wenn die Entscheide des Stiftungsrates unhaltbar sind, weil sie auf sachfremden Kriterien beruhen oder einschlägige Kriterien ausser Acht lassen. Ein willkürlicher Zinsentscheid liegt indessen nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene oder gar vorzuziehen wäre. Damit ist es auch zulässig und gar üblich, verschiedene Zinssätze auf verschiedene Versichertengruppen anzuwenden, sofern innerhalb der jeweiligen Gruppe keine Ungleichbehandlung erfolgt und die Verzinsung der Altersguthaben namentlich für unterjährig austretende Versicherte entsprechend im Voraus und für alle übrigen Versicherten erst am Ende des Jahres rückwirkend festgelegt wird. Ebenso wenig zu beanstanden ist bei unterjährigen Austritten eine Verzinsung der Altersguthaben pro rata temporis (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG Kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 15 N. 2 ff. mit Hinweisen.; HANS-ULLRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, Art. 15 S. 45 f.; LUCREZIA GLANZMANN-TARNUTZER, Die Verzinsung des Altersguthabens in der überobligatorischen Vorsorge, in AJP 2015 S. 1627; ERICH PETER, Unterdeckung und Sanierung – Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung, in: AJP 2009, S. 795 Ziff. 1.3).
2.4 Gewöhnlich befinden die Vorsorgeeinrichtungen frühestens im vierten Quartal über die Verzinsung des noch laufenden Kalenderjahrs. Tritt eine versicherte Person unterjährig aus, wird die Austrittsleistung mit deren Austritt fällig (Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]), weshalb mit der Zinsgutschrift nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres zugewartet werden kann. Indem die Vorsorgeeinrichtung den Zins für jene Versicherten prospektiv festlegt, die im darauffolgenden Jahr austreten, schafft sie nicht nur Klarheit und Transparenz, sondern kommt insbesondere einer allfälligen
Ungleichbehandlung unter den Austretenden zuvor: Da sich die Performance nicht über das ganze Jahr gleich entwickelt, resultieren im jeweiligen Zeitpunkt der verschiedenen Austritte unterschiedliche finanzielle Möglichkeiten, was verschiedene Zinssätze zur Folge hätte. Eine Verpflichtung, den Zins zunächst nur provisorisch festzulegen und diesen nachträglich in Form einer Rückoder Nachzahlung zu korrigieren, lässt sich aus dem Gesetz allerdings nicht ableiten. Unabhängig von der Frage nach der Zulässigkeit erwiese sich ein solches Vorgehen auch als unzweckmässig, würde es seitens der involvierten Vorsorgeeinrichtungen einen erheblichen administrativen Mehraufwand nach sich ziehen. Eine tiefere Verzinsung für die unterjährig austretenden Versicherten im Jahr des Austritts gegenüber verbleibenden Versicherten ist deshalb nicht zu beanstanden, da austretende Versicherte die Risiken der Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich nicht weiter mitzutragen haben. Schliesslich ist eine zinsrechtliche Schlechterstellung der austretenden Versicherten gegenüber verbleibenden Versicherten auch im Ausschluss zusätzlicher Sanierungslasten begründet. In diesem Sinne ist eine ungleiche Verzinsung für austretende und verbleibende Versicherte ausschliesslich objektiv motiviert. Entscheidend alleine ist, dass innerhalb dieser beiden Gruppen keine Ungleichbehandlung stattfindet (BGE 140 V 169 E. 5.1). Die per 31. Dezember Austretenden sowie die per 1. Januar des Folgejahres Alterspensionierten sind deshalb der gleichen Gruppe der Verbleibenden zuzuordnen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 2016,9C_176/2015, E. 8.2.3; BGE 140 V 169 E. 5.1 a. E.). Der einhergehende Verzicht auf Verzinsung oder deren Herabsetzung gilt dabei als eine primäre Sanierungsmassnahme (in BGE 140 V 169 nicht publizierte E. 4.2 des Urteils des Bundesgerichts vom 9. April 2014,9C_114/2013).
3.1 Die Grundlagen für das Vorgehen der Vorsorgeeinrichtung bei einer Unterdeckung finden sich in Art. 65c bis 65e BVG. Diese Bestimmungen gelten aufgrund ihrer Aufnahme in den Katalog von Art. 49 BVG namentlich auch für umhüllende BVG-Einrichtungen (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG). Ausführende Bestimmungen finden sich in Art. 35a, 41a, 44 (inkl. 44a und 44b) der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2), ferner in Art. 18 und 19 FZG sowie in Art. 6, 7 und 8 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV). Der Bundesrat hat zudem am 27. Oktober 2004 Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge erlassen (nachstehend Weisungen genannt). Diese Weisungen richten sich zwar in erster Linie an die Aufsichtsbehörden der beruflichen Vorsorge; ihr Inhalt ist indes auch für die Vorsorgeeinrichtungen massgeblich, weil sie die gesetzlichen Handlungsanweisungen an die Vorsorgeeinrichtungen konkretisieren und detailliert jene Unterlagen nennen, auf welche sich die Aufsichtsbehörden bei ihren Prüfungshandlungen abzustützen haben (CHRISTINA RUGGLI-WÜEST, Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde bei Unterdeckung, in: SZS 2009 S. 553). Vor diesem Hintergrund können umhüllende Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat bei Bestehen einer Unterdeckung insbesondere eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip durchführen, sofern diese Massnahme im Reglement vorgesehen ist und die
Informationspflichten gegenüber den Versicherten sowie der Aufsichtsbehörde wahrgenommen wurden (Weisungen Ziff. 31 und 311). Eine lediglich allgemeine reglementarische Bestimmung, wonach der Stiftungsrat den Zins für die Altersguthaben festzulegen hat, genügt hierfür.
3.2 Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze gilt im Einzelnen sodann das Folgende: Eine Unterdeckung liegt vor, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch die Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital einschliesslich notwendiger Verstärkungen nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist (Art. 44 Abs. 1 BVV2). Die Vorsorgeeinrichtung muss die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner angemessen informieren (Art. 44 Abs. 2 BVV2). Diese Meldung hat gewisse Mindeststandards zu berücksichtigen. So muss sie das Ausmass der Unterdeckung und die Ursachen nennen, die zur Unterdeckung geführt haben. Zudem muss sie Auskunft geben über die vom obersten Organ ergriffenen Massnahmen, über den Zeitraum, in welchem die Unterdeckung voraussichtlich behoben werden kann, und über die Umsetzung des Massnahmenkonzepts und dessen Wirksamkeit (Art. 65c Abs. 2 BVG, Art. 44 Abs. 2 BVV2 und Weisungen Ziff. 222 Abs. 2). Die Vorsorgeeinrichtung hat zudem Massnahmen zu ergreifen, um die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist von fünf bis sieben Jahren zu beheben (Art. 65c Abs. 1 lit. b BVG; Weisungen Ziff. 226.3). Bei Sanierungsmassnahmen sind dabei das Verbot der Rückwirkung und der Schutz der wohlerworbenen Rechte zu beachten (Weisungen Ziff. 226 Abs. 1). Zukunftsgerichtete Leistungsänderungen, mithin Änderungen von Anwartschaften, sind unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (Einhaltung des BVG-Obligatoriums bei umhüllenden Kassen sowie Gewährleistung des aktuellen Freizügigkeitsanspruches) jedoch grundsätzlich zulässig. Insbesondere kann dabei die Verzinsung der Altersguthaben reduziert werden (PETER, a.a.O., S. 792). Die Sanierungsbeiträge von Arbeitnehmenden, Arbeitgebenden, Rentnerinnen und Rentnern sind subsidiär zu den übrigen Massnahmen (Art. 65d Abs. 3 BVG, Weisungen Ziff. 226 Abs. 3 und 8). Sie dürfen nur ergriffen werden, wenn andere Massnahmen nicht zum Ziel führen.
3.3 Bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat wird bei einer Nullverzinsung das gesamte Altersguthaben mit 0% verzinst. Das BVG-Guthaben wird nach dem Anrechnungsprinzip hingegen mit dem BVG-Mindestzinssatz verzinst und somit erhöht, während der überobligatorische Teil des Altersguthabens entsprechend sinkt bzw. reduziert wird. Die Summe der Zinsen auf dem gesamten Sparkapital beträgt bei einer Nullverzinsung folglich 0%, wobei je nach Gewichtung des obligatorischen bzw. überobligatorischen Anteils des Sparkapitals eine grössere bzw. kleinere individuelle Negativverzinsung auf dem überobligatorischen Teil zum Tragen kommt. Vor diesem Hintergrund hat die höchstrichterliche Rechtsprechung eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei Unterdeckung schon früh für zulässig erklärt (BGE 132 V 285 E. 4.6; PETER, a.a.O., S. 794).
4.1 Bei der Beklagten handelt es sich um eine registrierte Vorsorgeeinrichtung, welche an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnimmt (Art. 48 Abs. 1 BVG; Erwägung 2.1 hiervor) und die berufliche Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus erweitern kann (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtung; Art. 49 Abs. 2 BVG). In dieser Eigenschaft erbrachte sie gegenüber dem am 31. Oktober 2024 aus dem Kreis der Versicherten ausgetretenen Kläger überobligatorische Leistungen. Während sich dessen Altersguthaben nach BVG-Obligatorium («Freizügigkeitsanspruch gemäss BVG») per 31. Oktober 2024 auf Fr. 352'958.30 belief, betrug seine reglementarische Austrittsleistung zu diesem Zeitpunkt Fr. 938'589.25 (Austrittsabrechnung betreffend den Kläger per 31. Oktober 2024, Beilage 5 zur Klagebegründung). Letztlich entfielen damit mehr als 60% des Altersguthabens auf den überobligatorischen Vorsorgebereich. Dieser Umstand ist zwischen den Parteien ebenso unbestritten geblieben wie die Tatsache, dass es sich mit Eintritt des Vorsorgefalls per Ende Oktober 2024 um einen unterjährigen Austritt gehandelt hat und der Versicherte und heutige Kläger per Ende des Jahres 2024 daher nicht mehr zu den aktiven Versicherten gehört hat. Unbestritten und aufgrund der vorliegenden Akten erstellt ist schliesslich auch, dass die PK per Ende des Jahres 2022 mit einer Performance von -14.19% und bei einem verbleibenden Deckungsgrad von 95,3% in eine Unterdeckung geraten war und in der Folge Sanierungsmassnahmen unter anderem in Form einer Senkung des Umwandlungssatzes sowie einer umhüllenden Minderverzinsung veranlasst hat. Trotz einer Erholung des Deckungsgrads der PK ein Jahr später auf 100,4% belief sich die mit 22% des Anlagevermögens bemessene Wertschwankungsreserve im Umfang eines Sollbetrags von 38,145 Millionen Franken per Ende Dezember 2023 auf lediglich rund Fr. 700'000.— (Jahresrechnung der PK per 2023, Beilage 3 zur Klagantwort). Vor diesem Hintergrund und des per Ende 2024 noch unbekannten Deckungsgrads beschloss der Stiftungsrat der PK Ende November 2023, die Altersguthaben der Versicherten per 2023 mit 1% zu verzinsen, wegen einer weiterhin zu erwartenden Unterdeckung deren provisorische Verzinsung für das Jahr 2024 unter Vorbehalt einer neuerlichen Beurteilung per Ende 2024 auf 0% zu setzen sowie die Altersguthaben der unterjährig austretenden
Versicherten ebenfalls mit 0% zu verzinsen (Informationen des Stiftungsrats der PK vom 20. Dezember 2023, Beilage 1 zur Replik). Gestützt darauf verzichtete die Beklagte prospektiv darauf, das Altersguthaben des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis 31. Oktober 2024 zu verzinsen.
4.2 Dieses Vorgehen ist dem oben Dargelegten zufolge zulässig. Es steht namentlich im Einklang mit den reglementarischen Vorschriften, welche der PK gemäss Art. 8.2 ihres Vorsorgereglements die prospektive Festlegung eines unterjährigen Zinssatzes für unterjährige Austritte im Folgejahr einerseits sowie andererseits eine retrospektive Festlegung des ordentlichen Jahreszinses für das laufende Jahr anlässlich jeweils der letzten Stiftungsratssitzung jeden Jahres erlauben, wobei hierbei jeweils der erwirtschaftete Kapitalertrag sowie der Deckungsgrad der PK zu berücksichtigen sind (Vorsorgereglement der PK, Beilage 4 zur Klagantwort). Die massgebenden reglementarischen Bestimmungen schliessen auch eine Nullverzinsung nicht aus. Insbesondere aber steht das Vorgehen
der Beklagten auch im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach keine Pflicht besteht, einen unterjährigen Zinssatz zunächst lediglich provisorisch festzulegen und diesen in Nachachtung des regulären Zinssatzes nachträglich in Form einer Rückoder Nachzahlung nachträglich wieder zu korrigieren. Ein unterjährig für Austretende pro rata temporis prospektiv festgelegter Zinssatz hat mithin endgültigen Charakter und ist insbesondere mit Blick auf den Ausschluss künftiger Sanierungslasten gerechtfertigt (oben, Erwägung 2.4 a. E., und das dort zitierte Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2014,9C_114/2013, E. 5.1). Der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger trotz einer erzielten Kapitalisierung per Ende des Jahres 2023 mit einem Deckungsgrad von mehr als 100% (Jahresrechnung der PK per 2023, Beilage 3 zur Klagantwort) nicht den für die aktiven Versicherten retrospektiv festgesetzten Zins gewährte, ist vor diesem Hintergrund weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Das Vorgehen mit den unterschiedlichen Zinssätzen ist der dargelegten höchstrichterlichen Rechtslage vielmehr objektiv motiviert und sachlich begründet.
4.3 Demnach war die PK nicht verpflichtet, das gesamte Altersguthaben (inklusive den umhüllenden Anteil) im Austrittsjahr des Klägers bis zu dessen Austritt Ende Oktober 2024 mit dem Mindestzinssatz nach BVG zu verzinsen. Vielmehr war sie berechtigt, den Zins für unterjährige Austritte auf 0% festzusetzen, obschon der von ihr ordentlich zu bemessende Jahreszins später retrospektiv auf 1,75% festgelegt wurde. Hintergrund bildet der Umstand, dass die gesetzlichen Mindestleistungen dem Anrechnungsprinzip zufolge gewahrt wurden (oben, Erwägung 4.1 hiervor). Es ist an dieser Stelle noch einmal darauf hinzuweisen, dass eine Nullverzinsung selbst bei einer Überdeckung nicht ausgeschlossen ist, wenn sachliche Gründe eine solche Massnahme rechtfertigen (oben, Erwägung 2.3). Dies ist hier im Zeitpunkt des Zinsentscheids vor dem Hintergrund der nur knappen Erholung des Deckungsgrads von 95,3% auf 100,4%, der nur geringen Wertschwankungsreserve sowie in Anbetracht der Ende 2023 noch immer unsicheren Kapitalmarktlage gegeben und zu bejahen. Damit erweist sich auch der Einwand, die Beklagte habe sich ungerechtfertigt bereichert, als haltlos. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Einzig, wenn sich eine Partei mutwillig oder leichtsinnig verhält, können ihr Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies ist hier klarerweise nicht der Fall, weshalb für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Nach § 21 Abs. 4 VPO hat in Verfahren in Sozialversicherungssachen die obsiegende beschwerdeführende oder klagende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Prozessausgang entsprechend hat der Kläger – als unterliegende Partei – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beklagten. Dieser ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen. Sie hat zwar obsiegt und ist anwaltlich vertreten. Der Wortlaut von § 21 Abs. 4 VPO schränkt den Anspruch auf eine Parteientschädigung im Klageverfahren nach Art. 73 BVG im Falle des
Obsiegens jedoch ausdrücklich auf die klagende Person ein. Der obsiegenden Einrichtung der beruflichen Vorsorge steht somit kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (zum Ganzen: BGE 126 V 143 E. 4).
Dispositiv
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.