745 25 378
Rubrum
Urteilsdatum Gericht 08.04.2026 Basel-Landschaft, Kantonsgericht
Betreff Publikation Nichteintreten aufgrund verspäteter Entscheide des Kantonsgerichts des Beschwerdeerhebung (keine Kantons Basel-Landschaft Verbesserung der per Email bzw. ohne Unterschrift eingereichten Beschwerde innert angesetzter Nachfrist). Nichteintreten auch auf das ebenfalls verspätet gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung.
Rechtsgebiete Ergänzungsleistungen
Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 8. April 2026 (745 25 378)
Ergänzungsleistungen
Nichteintreten aufgrund verspäteter Beschwerdeerhebung (keine Verbesserung der per E- Mail bzw. ohne Unterschrift eingereichten Beschwerde innert angesetzter Nachfrist). Nichteintreten auch auf das ebenfalls verspätet gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung.
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Philipp Bertschy Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Abteilung Ergänzungsleistungen, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Ergänzungsleistungen
Regeste
Nichteintreten aufgrund verspäteter Beschwerdeerhebung (keine Verbesserung der per Email bzw. ohne Unterschrift eingereichten Beschwerde innert angesetzter Nachfrist). Nichteintreten auch auf das ebenfalls verspätet gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung.
Erwägungen
1. A.____ ist Bezüger von Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der Invalidenversicherung. Im Rahmen einer periodischen Überprüfung berechnete die Ausgleichskasse Basel-Landschaft den Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Zeitraum zwischen September 2023 und April 2025, in welchem A.____ bereits Ergänzungsleistungen bezogen hatte, neu. Dabei zeigte sich gemäss den Erhebungen der Ausgleichskasse, dass in dieser Periode insgesamt Fr. 6'000.-- zu viel ausgerichtet worden waren. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 forderte die Ausgleichskasse diesen Betrag zurück. Nach am 18. Juni 2025 dagegen erhobener Einsprache bestätigte die Verwaltung die vorerwähnte Verfügung mit Entscheid vom 30. September 2025.
2. Mit E-Mail vom 13. Oktober 2025 ersuchte der Versicherte die Ausgleichskasse darum, die Nachforderung "zurückzuziehen", um eine Einsprache (richtig: Beschwerde) ans Kantonsgericht zu vermeiden. Die Ausgleichskasse leitete diese Eingabe mit Begleitschreiben vom 15. Oktober 2025 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), weiter.
3.1 Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört unter anderem eine formgerechte Beschwerdeeingabe (vgl. zum Ganzen: RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1609 ff.).
3.2 § 5 Abs. 1 und 2 VPO nennen die Anforderungen, denen eine Beschwerde in formeller Hinsicht zu genügen hat. So ist unter anderem vorgeschrieben, dass eine Beschwerde innert der gesetzlich
vorgeschriebenen Frist schriftlich einzureichen ist und die Unterschrift der Partei oder der sie vertretenden Person, ein klar umschriebenes Begehren sowie in Sozialversicherungssachen eine Begründung enthalten muss. Fehlt die Unterschrift oder das Begehren, so hat die präsidierende Person die unvollständige Rechtsschrift zur Verbesserung zurückzuweisen, eine kurze Nachfrist anzusetzen und diese mit der Androhung zu verbinden, nach unbenütztem Fristablauf werde auf die Eingabe nicht eingetreten (§ 5 Abs. 3 VPO).
3.3 Aufgrund der geschilderten Formvorschriften von § 5 Abs. 1 VPO ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine per E-Mail erhobene Beschwerde unzulässig, weil es an der bei schriftlich zu erhebenden Beschwerden erforderlichen Unterschrift fehlt (BGE 142 V 152 E. 2.4 und 4.6 mit Hinweisen). Weiter entspricht es gängiger Praxis, dass Beschwerdeschriften, deren Unterschrift fehlt, nur innert Nachfrist verbessert werden können, wenn die Unterlassung unfreiwillig erfolgt ist, nicht aber, wenn diese bewusst – durch Übermittlung per Telefax oder gewöhnlichem E-Mail – geschieht. Hintergrund bildet der Umstand, dass bei der Übermittlung einer Eingabe per E-Mail eine Unterschrift regelmässig nicht vergessen geht, sondern der Natur der Sache nach von vornherein fehlt (BGE 142 V 152 E. 4.6).
3.4 Laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet es schliesslich keinen überspitzten Formalismus, von Rechtsuchenden zu verlangen, dass sie ihre Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnen oder von einem bevollmächtigten und nach einschlägigem Verfahrensrecht zugelassenen Vertreter unterzeichnen lassen. Jedoch ist gleichzeitig zu beachten, dass die prozessualen Vorschriften der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen haben, weshalb die zur Rechtspflege berufenen Behörden verpflichtet sind, sich innerhalb des ihnen vom Gesetz gezogenen Rahmens gegenüber den Rechtsuchenden so zu verhalten, dass deren Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden kann. Behördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder verkürzt, obschon auch eine andere gesetzeskonforme Möglichkeit bestanden hätte, ist mit der Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 14. April 1999, die überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung verbietet, nicht vereinbar. So besteht nach der Rechtsprechung ein verfassungsmässiger Anspruch darauf, dass die Behörde eine Eingabe, die an einem klar erkennbaren Formmangel leidet, zur Verbesserung zurückweist, sofern die noch verfügbare Zeit ausreicht, um bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist den Mangel zu beheben (BGE 142 V 152 E. 4.3).
4.1 Gegen den angefochtenen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 30. September 2025 hat der Versicherte, wie bereits erwähnt, am 13. Oktober 2025 mit an die Verwaltung adressierter E-Mail verlangt, sie solle die unberechtigte Rückforderung "zurückziehen". Die Ausgleichskasse hat diese Eingabe ihrerseits ans Kantonsgericht weitergeleitet, wo sie am 16. Oktober 2025 eingegangen ist. Daraus folgt, dass dem Versicherten eine Verbesserung bzw. Ergänzung seiner Beschwerde und
namentlich auch eine Verbesserung des Formfehlers seiner Eingabe vor Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich noch möglich gewesen wäre. Das Kantonsgericht hat dem Beschwerdeführer deshalb mit eingeschriebenem Brief vom 17. Oktober 2025 die Gelegenheit eingeräumt, innert unerstreckbarer Nachfrist bis 7. November 2025 nachträglich eine mit seiner Unterschrift versehene Beschwerde einzureichen, die ebenfalls ein klares Rechtsbegehren sowie eine Begründung enthalten muss. Gleichzeitig hat das Gericht den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist damit rechnen müsse, dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde.
4.2 Der Beschwerdeführer hat innert der ihm angesetzten Frist bis 7. November 2025 dem Kantonsgericht keine persönlich unterzeichnete Beschwerde, die auch ein klares Begehren sowie eine Begründung enthält, nachgereicht. Somit bleibt festzustellen, dass auch innert eingeräumter Nachfrist keine Eingabe gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 30. September 2025 eingereicht wurde, die den gesetzlichen Formerfordernissen an eine Beschwerde genügen würde.
4.3.1. Daran vermögen die Vorbringen des Versicherten vom 16. Februar 2026 nichts zu ändern, was nachfolgend aufzuzeigen ist. Er macht namentlich geltend, er habe das Einschreiben vom 17. Oktober 2025 gesundheitsbedingt bei der Post nicht abholen können. Aufgrund seines Gesundheitszustands sei er auch nicht in der Lage gewesen, die per A-Post Plus erfolgte Zweitzustellung (Schreiben vom 30. Oktober 2025) vor dem Nachmittag des 6. Novembers 2025 zur Kenntnis zu nehmen. Es sei ihm deshalb faktisch bloss ein Tag verblieben, um eine rechtsgültige Beschwerde zu verfassen und per Post einzureichen. Er habe deshalb beim Kantonsgericht angefragt, ob er seine Beschwerde per E-Mail einreichen dürfe. Diese sei dann aber aufgrund eines Tippfehlers in der E-Mail-Adresse erst nach Ablauf der ursprünglichen Frist zugestellt worden sei. Zum Fristversäumnis habe ausserdem beigetragen, dass er von der Ausgleichskasse nicht ordnungsgemäss über das korrekte Vorgehen zur Beschwerdeerhebung informiert worden sei. Schliesslich beantragt der Versicherte die Wiederherstellung der Frist, weil er aufgrund seines Gesundheitszustands, mithin ohne eigenes Verschulden, daran gehindert worden sei, rechtzeitig zu handeln. Aus diesen Gründen sei seine Beschwerde zuzulassen.
4.3.2. Es trifft gemäss Notiz vom 6. November 2025 im Verfahrensprotokoll des Kantonsgerichts zwar zu, dass sich der Versicherte am 6. November 2025, einen Tag vor Ablauf der mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 angesetzten Nachfrist, telefonisch bei der Kanzlei des Kantonsgerichts gemeldet und eine verbesserte Beschwerdeschrift in Aussicht gestellt hat. Seine Darstellung, er habe das Schreiben des Gerichts vom 30. Oktober 2025 (mit der Verfügung vom 17. Oktober 2025 als Beilage), das am 31. Oktober 2025 bei ihm eingetroffen sei, krankheitsbedingt erst am Nachmittag des 6. November 2025 zur Kenntnis nehmen können, erweist sich hingegen mangels entsprechender medizinischer Dokumente als nicht belegt (was ebenfalls für die geltend gemachte Unmöglichkeit, das Einschreiben vom 17. Oktober 2025 bei der Post abzuholen, gilt). Abgesehen davon hat er dies bzw. den Umstand,
dass die Zeit für die Zustellung einer verbesserten Beschwerde auf dem Postweg nicht mehr möglich sei, gemäss vorerwähnter Protokollnotiz gegenüber der Gerichtskanzlei nicht erwähnt. Er hat lediglich angekündigt, die Beschwerde zu unterzeichnen und zu verbessern. Aus seiner telefonischen Mitteilung, er werde sich via E-Mail beim Gericht melden, lässt sich indessen im Zusammenhang mit der weiterhin fehlenden rechtsgültigen Unterzeichnung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie unter vorstehender E.
3.3. erwähnt, genügt eine Eingabe per E-Mail den gesetzlichen Formerfordernissen hinsichtlich der persönlichen Unterschrift gerade nicht. Selbst unter der Annahme, der Versicherte könne sich aufgrund seiner – seitens der Gerichtskanzlei unkommentiert gebliebenen – Äusserung, er werde die verbesserte Beschwerdeschrift per E-Mail einreichen, auf den Vertrauensschutz berufen (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 2026,9C_7/2026, E. 4.2), änderte dies letztlich nichts daran, dass der Versicherte die nunmehr ein klares Rechtsbegehren sowie eine Begründung enthaltende Beschwerde erst am Sonntag, 9. November 2025, mithin zwei Tage verspätet, dem Kantonsgericht gesendet hatte. Damit kann offen bleiben, ob durch die Kanzlei tatsächlich eine genügende Vertrauensgrundlage geschaffen wurde, die bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ausnahmsweise dazu geführt hätte, dass die Einreichung der Beschwerde per E-Mail als rechtsgenüglich gegolten hätte. So oder anders ist die am 9. November 2025 eingereichte Beschwerde verspätet erhoben worden.
4.3.3. Des Weiteren ist der Ausgleichskasse nicht vorzuwerfen, sie habe den Beschwerdeführer ungenügend über dessen Rechte belehrt. Im Einspracheentscheid vom 30. September 2025 wurde unmissverständlich ausgeführt, in welcher Form und innert welcher Frist gegen diesen Beschwerde erhoben werden kann. Dies war dem Versicherten spätestens am 13. Oktober 2025 bekannt, als er sich per E-Mail an die Ausgleichskasse wandte. Über die Weiterleitung dieser Eingabe als Beschwerde ans Kantonsgericht hat die Ausgleichskasse den Versicherten mit einer Kopie des Überweisungsschreibens vom 15. Oktober 2025 informiert.
4.4. Was das Fristwiederherstellungsgesuch des Versicherten anbelangt, ist auch dieses verspätet gestellt worden. Gemäss § 5 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 i.V.m. § 23 Abs. 1 VPO kann die Wiederherstellung der Frist innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses verlangt werden (die 30-tägige Frist gemäss der für das Verwaltungsverfahren geltenden Bestimmung des Art. 41 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000 ist entgegen der Annahme des Versicherten im vorliegenden Beschwerdeverfahren hingegen nicht anwendbar). Aus der E-Mail des Versicherten vom 16. Januar 2026 geht hervor, dass ein Vertipper bei der Eingabe der Empfängeradresse dazu geführt hat, dass die E-Mail mit der verbesserten Beschwerde erst am 9. November 2025 gesendet wurde. Abgesehen davon, dass bereits der Grund für die Verhinderung des fristgemässen Handelns somit nicht als unverschuldet gelten kann, ist das
Fristwiederherstellungsgesuch vom 16. Februar 2026 klarerweise verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Soweit der Beschwerdeführer als Grund für die Fristversäumnis sinngemäss auch gesundheitliche Ursachen geltend macht, hat er es unterlassen, seine Sicht der Dinge mit entsprechenden Arztzeugnissen oder -berichten zu belegen. Demzufolge wäre sein Gesuch mangels Nachweis einer unverschuldeten Fristversäumnis abzuweisen, selbst wenn es rechtzeitig gestellt worden wäre.
4.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf das verspätet gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung nicht einzutreten ist. Weil die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. September 2025 nicht innert der angesetzten Nachfrist zur Ergänzung bzw. Verbesserung eingereicht wurde, ist auf diese – wie am 17. bzw. 30. Oktober 2025 angedroht – ebenfalls nicht einzutreten.
5. Es bleibt, über die Kosten zu entscheiden. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 keine Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang keine geschuldet (Art. 61 lit. g ATSG, Umkehrschluss).
6. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. e VPO urteilt die präsidierende Person der Abteilung bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung durch Präsidialentscheid. Vorliegend sind die Eintretensvoraussetzungen nach dem Gesagten offensichtlich nicht gegeben, weshalb der Erlass dieses Nichteintretensentscheids in die Kompetenz der präsidierenden Person fällt.
Dispositiv
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.