109.11
Verordnung zum Behindertenrechtegesetz Basel-Landschaft
Vom 05.12.2023 (Stand 01.01.2024)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841 und das Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL) vom 26. Januar 20232,
beschliesst:
Art. 1 Publikation und Kommunikation von digitalen Informationen und Dienstleistungen
Der Kanton gestaltet, soweit verhältnismässig, seine Informations- sowie Kommunikations- und Transaktionsapplikationen gemäss den nationalen und internationalen Informatikstandards, die die Zugänglichkeit von Applikationen regeln und vom Bund für seine eigenen Applikationen anerkannt werden. Sie müssen die von diesen Standards geforderte Konformitätsstufe «AA» erreichen.
Zu den Informations- sowie Kommunikations- und Transaktionsapplikationen zählen insbesondere die kantonale Webseite, das BL-Konto inkl. sämtlicher digitaler Behördengänge, das digitale Amtsblatt, die Gesetzessammlungen, das Portal für Geodaten und das Open Government Data-Portal.
Art. 2 Klage- und Beschwerderecht von Behindertenorganisationen
Das Behindertenforum3 als Dachorganisation der Behindertenselbsthilfe Region Basel kann selbständig Rechtsansprüche aus dem BRG BL4 geltend machen, sofern die geltend gemachte Benachteiligung schwer wiegt.
Auf Antrag von Behindertenorganisationen gemäss § 10 Abs. 1 des BRG BL5 können weitere Organisationen in die Liste gemäss Abs. 1 aufgenommen werden.
Art. 3 Administrative Zuordnung der Anlaufstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Die Anlaufstelle ist administrativ der Finanz- und Kirchendirektion zugeordnet.
GS 2023.091