109.21
Verordnung über die Fachstelle Behindertenrechte
Vom 05.05.2026 (Stand 01.06.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841 sowie das Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL) vom 26. Januar 20232,
beschliesst:
Art. 1 Fachstelle Behindertenrechte
Zwecks der sukzessiven Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen und der Beseitigung von Benachteiligung gemäss Art. 8 Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 19993 und gestützt auf die §§ 1 und 13 BRG BL4, besteht die Fachstelle Behindertenrechte (nachstehend Fachstelle).
Die Fachstelle ist der Finanz- und Kirchendirektion unterstellt.
Art. 2 Aufgaben
Die Fachstelle fördert die Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen in Zusammenarbeit mit den Verwaltungseinheiten und gegebenenfalls weiteren Stellen.
Die der Fachstelle zugewiesenen Aufgaben richten sich nach dem Behindertenrechtegesetz BL.
Art. 3 Beziehung zu anderen Verwaltungsstellen
Die Fachstelle kann mit allen Behörden und Ämtern des Kantons direkt verkehren und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen und auf die Sache beschränkten Auskünfte verlangen.
Zur Bearbeitung von Geschäften, die die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen betreffen, wird die Fachstelle von Beginn an beigezogen.
Die Fachstelle wird in das verwaltungsinterne Mitberichtsverfahren einbezogen.
Art. 4 Budget
Die Fachstelle verfügt über ein Budget.
2026.021