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Anmeldungs- und Registergesetz

Vom 19.06.2008 (Stand 01.07.2024)

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 63 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841,

beschliesst:2

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Regelungsbereich

Dieses Gesetz regelt:

  1. den Vollzug des Bundesgesetzes vom 23. Juni 20063 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) sowie der darauf beruhenden Bundeserlasse;

  2. die An-, Um- und Abmeldungspflicht natürlicher Personen bei Niederlassung oder Aufenthalt in der Einwohnergemeinde;

  3. die Führung eines kantonalen Personenregisters;

  4. die Führung eines kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters.

Art. 2 Einwohnerregister

Die Einwohnergemeinden führen Register über die Personen, die sich bei ihnen niedergelassen haben oder sich aufhalten (kurz: Einwohnerregister).

Das Einwohnerregister enthält die Daten zu den Merkmalen gemäss dem Registerharmonisierungsgesetz4.

Zusätzlich enthält es von jeder niedergelassenen Person die Daten zu folgenden Merkmalen:

  1. Eltern mit jeweils amtlichem Namen und Vornamen;

  2. familienrechtliche Beziehungen zu den Personen im gleichen Haushalt;

  3. Datum der letzten Zivilstandsänderung;

  4. Datum der Trennung bei getrennt lebenden Ehegatten oder getrennt lebenden Personen in eingetragener Partnerschaft.

Zusätzlich enthält es von ausländischen Staatsangehörigen, die in den Kanton zuziehen, Name und Adresse der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung. Davon ausgenommen sind ausländische Staatsangehörige:

  1. welche die ausländerrechtliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen oder

  2. deren Ehepartnerin, Ehepartner, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner die schweizerische Staatsangehörigkeit oder die ausländerrechtliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen.

Auf Wunsch der verzeichneten Person enthält es zudem die Daten zu folgenden Merkmalen:

  1. Anrede und Titel;

  2. Name und Adresse derjenigen Person, die im Ereignisfall benachrichtigt werden soll.

Art. 3 Bekanntgabe von Einwohnerregisterdaten an Private

Die Gemeindeverwaltung gibt Privaten auf Gesuch hin folgende Daten einer einzelnen Person, die im Einwohnerregister verzeichnet ist, bekannt:

  1. amtlicher Name,

  2. Vorname,

  3. Geschlecht,

  4. Geburtsdatum,

  5. Wohnadresse und Zustelladresse.

Sie gibt weitere Daten der verzeichneten Person bekannt, sofern die gesuchstellende Person an deren Identifizierung oder für Nachforschungen ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

Sie gibt nach Merkmalen geordnete Daten gemäss Abs. 1 über mehrere verzeichnete Personen bekannt, sofern die gesuchstellende Person die Daten für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet.

Sie macht die im Einwohnerregister verzeichneten Personen namentlich bei deren An- oder Ummeldung auf die Möglichkeit der Datensperrung gemäss der kantonalen Gesetzgebung über den Datenschutz aufmerksam.

Für mündliche Auskünfte sowie persönlich ausgehändigte einfache Computerausdrucke aus dem Einwohnerregister werden keine Gebühren erhoben.

2 Meldungen

Art. 4 Anmeldungs-, Ummeldungs- und Abmeldungspflicht

Personen, die für Niederlassung oder Aufenthalt in die Einwohnergemeinde zuziehen, melden sich bei der Gemeindeverwaltung an.

Angemeldete Personen, die innerhalb der Einwohnergemeinde umziehen oder die aus der Einwohnergemeinde wegziehen, melden sich bei der Gemeindeverwaltung um bzw. ab.

Art. 5 Frist, Daten, Gebührenfreiheit

Meldepflichtige Personen nehmen die An-, Um- oder Abmeldung innert 14 Tagen seit dem begründenden Ereignis vor.

Sie geben allfällig fehlende Daten bekannt, die für das Einwohnerregister benötigt werden, und belegen sie nötigenfalls.

An-, Um- und Abmeldung sind gebührenfrei.

Citato in

Art. 6 Unterlassung der Meldung

Unterlässt eine Person die fristgerechte An-, Um- oder Abmeldung, nimmt die Gemeindeverwaltung die entsprechende Änderung im Einwohnerregister von Amtes wegen durch Verfügung vor.

Die Gemeindeverwaltung auferlegt der Person die Kosten des Verwaltungsaufwandes, sofern diese nicht nachweist, dass sie aus achtenswerten Gründen an der fristgerechten An-, Um- oder Abmeldung verhindert gewesen ist.

Die Verfügung der Gemeindeverwaltung kann durch Beschwerde innert 10 Tagen beim Gemeinderat angefochten werden.

Art. 7 Mitteilungs- und Auskunftspflicht

Personen, die in eigenem oder fremdem Namen meldepflichtigen Personen Räumlichkeiten vermieten oder die meldepflichtige Personen bei sich oder in Kollektivhaushalten aufnehmen, teilen dies der Gemeindeverwaltung innert 14 Tagen seit dem Mietantritt bzw. seit der Aufnahme mit. Ebenso teilen sie die Beendigung der Miete oder der Aufnahme innert 14 Tagen mit.

Personen gemäss Abs. 1 sowie Arbeitgebende, die meldepflichtige Personen beschäftigen, geben der Gemeindeverwaltung auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft über meldepflichtige Personen, wenn diese ihren Meldepflichten nicht nachkommen.

Inner- und ausserkantonale Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die für ihre Tätigkeit Verzeichnisse über Gebäude und Wohnungen führen, geben der Gemeindeverwaltung auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators einer meldepflichtigen Person.

Art. 8 Adressnachtragsmeldungen

Bei der An-, Um- und Abmeldung bietet die Gemeindeverwaltung den Personen Adressnachtragsmeldungen an kantonale Verwaltungsstellen an und leitet diese unentgeltlich weiter.

3 Kantonales Personenregister

Art. 9 Register, Zweck

Der Kanton führt ein kantonales Personenregister.

Im kantonalen Personenregister sind alle natürlichen Personen erfasst, die im Kanton Niederlassung oder Aufenthalt haben oder über Grundeigentum verfügen.

Es hat zum Zweck:

  1. den Einwohnerinnen und Einwohnern sowie den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Personen- und Adressangaben an staatliche Stellen zu vereinfachen;

  2. den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Stellen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Personendaten aktualisiert bereit zu stellen;

  3. im Ereignisfall aktuelle Personendaten abfragen zu können.

Art. 10 Inhalt

Das kantonale Personenregister enthält von den natürlichen Personen, die im Kanton Niederlassung oder Aufenthalt haben, die aktuellen Daten des Einwohnerregisters.

Es enthält von den natürlichen Personen, die im Kanton über Grundeigentum verfügen, aber weder Niederlassung noch Aufenthalt haben, die aktuellen Daten zu folgenden Merkmalen:

  • a. Versichertennummer gemäss Art. 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (kurz: Versichertennummer),sofern vorhanden;

  • abis. den vom Grundbuch verwendeten Personenidentifikator;

  • b. amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person;

  • c. alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;

  • d. Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl, Ort und gegebenenfalls Land;

  • e. Geburtsdatum;

  • f. Geschlecht;

  • g. Anrede und Titel.

Art. 11 Datenmeldungen ans Personenregister

Die Einwohnergemeinden melden die Daten des Einwohnerregisters und deren Änderungen an das kantonale Personenregister.

Der Regierungsrat regelt die Datenmeldungen der kantonalen Stellen an das kantonale Personenregister.

Die Datenmeldungen erfolgen innert 1 Arbeitstag seit Kenntnis der Daten sowie gemäss den vom Regierungsrat festgelegten technischen Anforderungen.

Art. 12 Datenmeldungen des Personenregisters

Das kantonale Personenregister meldet den einwohnerregisterführenden Stellen innerhalb und ausserhalb des Kantons die Einwohnerregisterdaten zu- und wegziehender Personen.

Es meldet den Bundesstellen die bundesrechtlich verlangten Daten.

Art. 13 Kantonaler Personenidentifikator

Der Kanton ordnet jeder Person, die im kantonalen Personenregister verzeichnet ist, einen kantonalen Personenidentifikator zu. Dieser ist so auszugestalten, dass an ihm keine Daten der Person ablesbar sind.

Der kantonale Personenidentifikator ist der betreffenden Person auf Verlangen bekannt zu geben.

Art. 14 Abfrage

Kantonale und kommunale Stellen dürfen diejenigen Daten im kantonalen Personenregister abfragen oder sich systematisch melden lassen, für deren Bearbeitung die Voraussetzungen von § 9 des Informations- und Datenschutzgesetzes6 erfüllt sind.

Als kantonale und kommunale Stellen gelten:

  • a. die Direktionen und ihre Bereiche und Dienststellen,

  • b. die Landeskanzlei,

  • c. die Gerichte,

  • d. das Kantonsspital Baselland,

  • e. die Psychiatrie Baselland,

  • f. das Universitätskinderspital beider Basel,

  • fbis. …

  • g. die Leitung des Krebsregisters beider Basel,

  • h. die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung,

  • hbis. …

  • i. die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft,

  • ibis. …

  • j. die Basellandschaftliche Pensionskasse,

  • k. die Abonnementsverwaltung der BLT Baselland Transport AG,

  • l. die Verwaltungen der Einwohnergemeinden,

  • m. die Verwaltungen der gemeinsamen Behörden, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie der Zweckverbände der Einwohnergemeinden,

  • n. die Verwaltungen der Bürgergemeinden,

  • o. die Verwaltungen der Zweckverbände der Bürgergemeinden,

  • p. die Verwaltungen der Kirchgemeinden der Landeskirchen,

  • q. die Stelle Ausbildungsbeiträge Pflege beider Basel.

Der Regierungsrat legt in der Verordnung die Abfrageberechtigungen im Einzelnen fest.

Art. 15 Bekanntgabe und Verwendung des kantonalen Personenidentifikators

Der Regierungsrat legt in der Verordnung für jede abfrageberechtigte Stelle, welche die Versichertennummer nicht verwenden darf und den vom Grundbuch verwendeten Personenidentifikator nicht kennt, fest, ob ihr der kantonale Personenidentifikator bekanntgegeben wird.

Abfrageberechtigte Stellen, denen der Personenidentifikator bekanntgegeben wird, dürfen diesen nur für die Abfrage im kantonalen Personenregister verwenden.

Art. 16 Datenschutz

Alle Tätigkeiten unterstehen der kantonalen Gesetzgebung über den Datenschutz.

Die zuständige Direktion erstellt für den Betrieb des kantonalen Personenregisters ein Datenschutz- und -sicherheitskonzept, das anerkannten Standards entspricht.

Art. 17 Kosten

Die Einwohnergemeinden sowie der Kanton tragen die Kosten für die Erhebung und Erfassung ihrer meldepflichtigen Daten je selbst.

Der Kanton trägt die Kosten für den Betrieb des kantonalen Personenregisters und der Datenübermittlung an dieses.

Die Abfrage von Daten des kantonalen Personenregisters ist unentgeltlich.

3a Kantonales Gebäude- und Wohnungsregister

Art. 17a Register, Zweck

Der Kanton führt ein kantonales Gebäude- und Wohnungsregister («kGWR») gemäss den Bedingungen von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 9. Juni 20177 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR).

Im kGWR sind alle Gebäude und Wohnungen im Kantonsgebiet erfasst.

Es hat zum Zweck:

  1. kantonalen Stellen, kantonalen öffentlich-rechtlichen Institutionen, Einwohnergemeinden und Dritten aktuelle Gebäude- und Wohnungsdaten bereitzustellen;

  2. der zuständigen eidgenössischen Stelle die vom Bund verlangten Gebäude- und Wohnungsdaten zu liefern.

Art. 17b Inhalt

Das kGWR enthält die vom Bund verlangten Informationen mit den zugehörigen Merkmalen zu den Gebäuden und Wohnungen sowie zusätzlich kantonale Informationen mit den zugehörigen Merkmalen zu den Gebäuden und Wohnungen.

Der Regierungsrat legt in der Verordnung die kantonalen Informationen mit den zugehörigen Merkmalen zu den Gebäuden und Wohnungen fest.

Art. 17c Zuständige Stellen

Das Amt für Daten und Statistik ist für den Vollzug der Gesetzgebung über das kGWR zuständig.

Es wird vom Amt für Geoinformation unterstützt.

Der Leiter oder die Leiterin des Amts für Daten und Statistik regelt die betriebstechnisch bedingten Zugriffsrechte auf das kGWR.

Art. 17d Datenmeldungen an das kGWR

Kantonale Stellen, kantonale öffentlich-rechtliche Institutionen sowie Einwohnergemeinden, die Gebäude- und Wohnungsdaten gemäss diesem Gesetz erheben, melden diese elektronisch und unentgeltlich an das kGWR.

Der Regierungsrat legt in der Verordnung insbesondere fest:

  1. die meldepflichtigen Institutionen gemäss Abs. 1;

  2. die Periodizität der Datenmeldungen;

  3. die Anforderungen an die elektronischen Datenmeldungen.

Art. 17e Datenmeldungen des kGWR

Der Kanton meldet der eidgenössischen Stelle die vom Bund verlangten Daten aus dem kGWR.

Art. 17f Datenabfragen aus dem kGWR

Die öffentlich zugängliche Datenabfrage ist gewährleistet und unentgeltlich.

Kantonale Stellen, kantonale öffentlich-rechtliche Institutionen, Einwohnergemeinden sowie Dritte, welchen die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe übertragen ist, können unentgeltlich aus dem kGWR Daten abfragen oder sich Daten systematisch melden lassen, sofern sie diese für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags benötigen.

Die Stellen und Dritten gemäss Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)8 sowie Dritte für Forschungs- und Planungszwecke können auf Gesuch hin Daten aus dem kGWR abfragen.

Der Regierungsrat legt in der Verordnung insbesondere fest:

  1. die Details der Datenabfragen;

  2. die Gebühren für Abfragen gemäss Abs. 3.

4 Schlussbestimmungen

Art. 18 Strafbestimmung

Wer die fristgerechte An-, Um- oder Abmeldung unterlässt, wer die Mitteilung gemäss § 7 Abs. 1 unterlässt, wer die Auskunft gemäss § 7 Abs. 2 oder 3 trotz schriftlicher Mahnung verweigert oder wer bei den Meldungen, Mitteilungen oder Auskünften vorsätzlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bis CHF 5'000.– bestraft. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach dem Gemeindegesetz9.

Art. 19 Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte

Das Gesetz vom 7. September 198110 über die politischen Rechte wird wie folgt geändert: ...11

Art. 20 Änderung des Datenschutzgesetzes

Das Gesetz vom 7. März 199112 über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) wird wie folgt geändert: ...13

Art. 21 Änderung des Begräbnisgesetzes

Das Gesetz vom 19. Oktober 193114 über das Begräbniswesen wird wie folgt geändert: ...15

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 20. März 197216 über Niederlassung und Aufenthalt wird aufgehoben.

Art. 23 Übergangsregelungen

Die Einwohnergemeinden erstellen die Einwohnerregister spätestens bis zum 15. Januar 2010.

Die erstmaligen Datenmeldungen an das kantonale Personenregister erfolgen spätestens bis zum 15. April 2010.

Art. 24 Inkrafttreten, Kenntnisgabe

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Es ist dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis zu bringen.

Anhänge

Anhang 1 : Vademecum

GS 36.0752