112.11
Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht
Vom 06.05.2003 (Stand 01.01.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841, die Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (Gebührenverordnung AIG, GebV-AIG) vom 24. Oktober 20072 sowie das Finanzhaushaltsgesetz (FHG) vom 1. Juni 20173,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Erhebung der kantonalen Gebühren nach der Gebührenverordnung AIG4.
Art. 2 Gebührenerhebung
Der Kanton erhebt Gebühren für Dienstleistungen und Verrichtungen, die das Bundesrecht vorsieht, sowie gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.
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Art. 3 Gebührenpflicht
Die Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn das Gesuch abgewiesen oder nach der arbeitsmarktlichen Begutachtung zurückgezogen wird.
Art. 4 Gebührenbemessung im Allgemeinen
Die kantonalen Gebührenansätze entsprechen den Höchstbeträgen gemäss Art. 8 GebV-AIG5.
Art. 5 Besondere Gebühren des Amts für Migration, Integration und Bürgerrecht
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Die Gebühren des Amts für Migration, Integration und Bürgerrecht betragen für:
Bescheinigungen: CHF 25.–;
Aktenherausgabe und Aktenversand: CHF 30.–;
übrige Dienstleistungen: CHF 25.– bis CHF 200.–;
die Wegweisung von Ausländerinnen und Ausländern, deren Androhung, Einstellung oder Aufhebung sowie die Androhung oder Anordnung ausländerrechtlicher Massnahmen: CHF 50.– bis CHF 500.–.
Die Gebühren gemäss Abs. 2 Bst. c und d bemessen sich nach dem Zeitaufwand.
Art. 6 Besondere Gebühren des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA)
Die Gebühren des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) für die arbeitsmarktliche Verfügung betragen für:
Kurzaufenthaltsbewilligungen (bis 4 Monate): CHF 200.–;
Kurzaufenthaltsbewilligungen (über 4 Monate bis 364 Tage, Ausweis L): CHF 480.–;
Aufenthaltsbewilligungen (ab 365 Tage, Ausweis B): CHF 480.–;
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Grenzgängerbewilligungen (Drittstaat, Ausweis G): CHF 350.–;
den Stellenantritt von Asylsuchenden (Ausweis N): CHF 350.–;
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Die Gebühren für Bewilligungsverlängerungen, für Bewilligungen von Nebenerwerben, von Stellen- und Berufswechseln sowie von erstmaligen Stellenantritten bei bestehendem Aufenthaltsrecht (ohne Personen mit Ausweis N) betragen CHF 200.–.
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Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 5. Juli 19836 über die Gebühren für Aufenthalts-, Niederlassungs- und Arbeitsbewilligungen von Ausländern wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft.
GS 34.0944