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Verordnung über die Generalsekretären-Konferenz

140.12 · Basel-Landschaft Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-bl/sgs/140-12/de/verordnung-uber-die-generalsekretaren-konferenz

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Basilea Campagna
  3. Legislazione Basilea Campagna
Fonte

140.12

Verordnung über die Generalsekretären-Konferenz

Vom 30.10.2001 (Stand 01.07.2022)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 24 des Gesetzes vom 28. September 20171 über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL),

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] GS 2017.083, SGS 140

Art. 1 Grundsatz

Die Generalsekretären-Konferenz (kurz: Konferenz) dient der direktionsübergreifenden Koordination der Tätigkeit der kantonalen Verwaltung.

Sie dient zudem dem Regierungsrat als vorberatendes Organ für strategische Fragen der Verwaltungsführung.

Art. 2 Aufgaben

Die Konferenz hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie klärt ab, ob sich allgemeine administrative Massnahmen einheitlich durchführen lassen.

  2. Sie wirkt auf die einheitliche Durchführung dieser Massnahmen hin, soweit diese Aufgabe nicht einer anderen Stelle obliegt.

  3. Sie tauscht Informationen über direktionsübergreifende Geschäfte aus.

  4. Sie leitet Anregungen und Empfehlungen, die ihr zugetragen werden, an die zuständige Direktion weiter.

  5. Sie kann ihren Arbeitsgruppen sowie den direktionsübergreifenden Fachgremien, so insbesondere der Fachgruppe «Informatik», der Konferenz der Controller, der Geschäftsleitung der Personalorganisation, der Gruppe der Informationsbeauftragten, der Kommission «Raum» und der Arbeitsgruppe «Lehrlingswesen», Aufgaben zuteilen.

Art. 3 Mitglieder

Die Konferenz setzt sich aus je 1 bis 2 Personen der Leitungen der Generalsekretariate und der Landeskanzlei sowie 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Gerichte zusammen.

Die Konferenzmitglieder bestimmen ihre Stellvertretungen.

Sie können sich im Einverständnis mit der vorsitzenden Person durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter begleiten lassen.

Art. 4 Konstitution

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Finanz- und Kirchendirektion führt den Konferenzvorsitz. Sie bzw. er hat den Stichentscheid.

Die Vertretungen der Direktionen, der Landeskanzlei und der Gerichte haben je 1 Stimme.

Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 4 Stimmen abzugeben berechtigt sind.

Das Konferenzsekretariat wird vom Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion besorgt.

Art. 5 Sitzungen

In der Regel findet jeden Monat 1 ordentliche Sitzung statt.

Jedes Konferenzmitglied kann bei der vorsitzenden Person die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.

Die Sitzungseinladung erfolgt in der Regel spätestens 4 Arbeitstage vor der Sitzung. Der Einladung ist die Traktandenliste mit allfälligen Unterlagen beizulegen.

Art. 6 Traktandenliste

Die Konferenzmitglieder teilen dem Konferenzsekretariat rechtzeitig ihre Traktandenwünsche mit. Sie reichen dazu nach Möglichkeit eine diskussionsreife, schriftliche Unterlage ein.

Die vorsitzende Person stellt die Traktandenliste zusammen.

Art. 7 Sitzungsprotokolle

Das Sitzungsprotokoll geht an die Konferenzmitglieder, an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Präsidien des Ober- und des Verwaltungsgerichts.

An die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer, die nicht Konferenzmitglieder sind, geht ein Protokollauszug der sie betreffenden Traktanden.

Art. 8 Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Die Konferenzmitglieder informieren ihre betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Beschlüsse der Konferenz.

Art. 9 Bezeichnungsänderung

Die Bezeichnungen «Direktionssekretärin» und «Direktionssekretär» werden in folgenden Bestimmungen durch «Generalsekretärin» bzw. «Generalsekretär» ersetzt: ...2

Footnotes

  1. [2] GS 34.315

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

GS 34.0313