144.33
Verordnung über die Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen
Vom 09.07.1990 (Stand 01.05.2019)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Die Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen (KOBERI) ist ein beratendes Fachgremium des Amts für Umweltschutz und Energie.
Art. 2 Wahl der Mitglieder
Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommission.
Die Leiterin oder der Leiter der für den kantonalen Vollzug der Störfallverordnung2 zuständigen Fachstelle des Amts für Umweltschutz und Energie präsidiert die Kommission von Amtes wegen.
Die Stellvertretung wird vom stellvertretenden Leiter bzw. der stellvertretenden Leiterin der für den kantonalen Vollzug der Störfallverordnung zuständigen Fachstelle des Amts für Umweltschutz und Energie ausgeübt.
Art. 3 Zusammensetzung der Kommission
Die Kommission besteht aus 8–10 erfahrenen Experten, die sich mit der Ermittlung, Bewertung oder Beurteilung von Risiken befassen. Mindestens 2 davon sollten Frauen sein.
Die Kommissionsmitglieder sollen Experten vorwiegend auf folgenden Gebieten sein:
Medizin
Biologie
Bio-/Gentechnologie
Sicherheitstechnik
Brandschutztechnik
Transportwesen
Arbeitnehmervertretung.
Art. 4 Aufgaben der Kommission
Die Kommission berät bei Bedarf das Amt für Umweltschutz und Energie bei der Beurteilung von Risikoermittlungen und kann zur Ausarbeitung von Stellungnahmen des Kantons zu Entwürfen für rechtliche Vorschriften und Richtlinien auf dem Gebiet des vorsorglichen Katastrophenschutzes beigezogen werden.
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Art. 5 Geschäftsablauf
Der Präsident bzw. die Präsidentin beruft die Kommission bei Bedarf, oder wenn mindestens 3 Kommissionsmitglieder es verlangen, ein.
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Der Präsident bzw. die Präsidentin leitet die Sitzungen. Im übrigen organisiert sich die Kommission selbst.
Die Kommission lässt sich die Risikoermittlungen vom betreffenden Unternehmen vorstellen.
Sie kann zur Beratung weitere Fachleute sowie eine Vertretung der betroffenen Gemeinden beiziehen.
Für besondere Aufgaben kann sie Arbeitsgruppen bilden.
Art. 6 Beschlussfassung
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist nicht zulässig.
Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande.
Der Präsident bzw. die Präsidentin ist nicht stimmberechtigt.
Art. 7 Anträge der Kommission
Die Kommission erarbeitet zu den ihr unterbreiteten Geschäften:
eine fachliche Bewertung und
einen Antrag an das Amt für Umweltschutz und Energie.
Sie informiert die Bau- und Umweltschutzdirektion über ihre Anträge.
Art. 8 Auskünfte
Das Amt für Umweltschutz und Energie bringt den Kommissionsmitgliedern alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Unterlagen zur Kenntnis.
Die kantonalen Behörden sind verpflichtet, die Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die entsprechenden Auskünfte werden durch Amt für Umweltschutz und Energie eingeholt.
Art. 9 Schweigepflicht
Die Kommissionsmitglieder unterstehen dem Amtsgeheimnis.
Art. 10 Sekretariat
Das Sekretariat der Kommission wird vom Amt für Umweltschutz und Energie geführt.
Art. 11 Information der Öffentlichkeit und Kontakte mit Dritten
Das Amt für Umweltschutz und Energie übernimmt für die Kommission:
alle Informationsaufgaben gegenüber der Öffentlichkeit;
die Aufnahme von Kontakten zu anderen Verwaltungsstellen, Kantonen, Nachbarstaaten, Verbänden, Hochschulen, Unternehmen und weiteren Organisationen.
Art. 12 Berichterstattung
Die Kommission erstattet dem Regierungsrat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit.
Art. 13 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. Dezember 19853 über die Vergütung für besondere Kommissionstätigkeit wird wie folgt geändert: ...4
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.
GS 30.320