144.61
Dienstordnung des Lufthygieneamtes beider Basel
Vom 30.05.2005 (Stand 01.07.2005)
Das Baudepartement des Kantons Basel-Stadt und die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 4 der Vereinbarung vom 21 Mai 19851 über das Lufthygieneamt beider Basel, beschliessen:
Art. 1 Unterstellung
Das Lufthygieneamt beider Basel (LHA) ist fachlich gemeinsam der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft und dem Baudepartement des Kantons Basel-Stadt unterstellt.
Das Lufthygieneamt beider Basel ist administrativ der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft unterstellt.
Art. 2 Organisation
Das Lufthygieneamt beider Basel gliedert sich in die Bereiche:
Industrie und Gewerbe (IG),
Luftqualität (LQ),
Nichtionisierende Strahlung (NIS),
Zentrale Dienste und Sekretariat.
Das Organigramm ist Bestandteil der Dienstordnung.
Art. 3 Befugnisse
Verantwortlichkeiten und Kompetenzen sind im Managementhandbuch geregelt, soweit sie vom Regierungsrat und der Direktion bzw. dem Departement nicht bereits festgelegt worden sind.
Art. 4 Aufgaben
Das Lufthygieneamt ist zuständig für den Vollzug der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV) und der ergänzenden kantonalen Erlasse bezüglich Luftreinhaltung sowie der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), soweit er den Kantonen übertragen ist.
Das Lufthygieneamt unterstützt die Bundesbehörden beim Vollzug der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV).
Das Lufthygieneamt erfüllt die im Leistungsauftrag bzw. in der Leistungsvereinbarung festgehaltenen Aufgaben.
Der Aufgabenbereich des Lufthygieneamtes umfasst namentlich:
Durchführung von Erhebungen und Betriebskontrollen bei stationären Anlagen;
Beurteilen von Gesuchen und Verfassen von Stellungnahmen in Bewilligungsverfahren sowie Beratung von Gesuchstellern;
Bearbeitung von Klagen wegen übermässigen Immissionen und Beratung der Gemeinden;
Veranlassen von Sanierungsmassnahmen im Bereich Immissionsschutz;
Aufsicht über den Vollzug der Feuerungskontrolle der Gemeinden im Kanton Basel- Landschaft;
Mitwirkung beim Vollzug der VOC-Lenkungsabgabe;
Messung und Beurteilung der Luftqualität und der Immissionen nichtionisierender Strahlung;
Erstellen von Massnahmenplänen für übermässig belastete Gebiete und Umsetzung von Einzelmassnahmen;
Durchführung von Informationskampagnen und Information der Öffentlichkeit.
Art. 5 Schlussbestimmungen
Die Dienstordnung des Lufthygieneamtes vom 22. Dezember 19982 wird aufgehoben.
Diese Dienstordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung der Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft3.
GS 35.0645