145.38
Verordnung über die Zuteilung von Kontrollschildern
Vom 07.12.2004 (Stand 01.05.2013)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 19811 über die Verkehrsabgaben sowie [[§ 14GS 38.0077 des Strassenverkehrsgesetzes Basel-Landschaft (SVG BL) vom 3. Mai 2012 2, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zuständigkeit, Gebühren und besondere Abgaben
Die Motorfahrzeugkontrolle ist zuständig für die Zuteilung der Kontrollschilder.
Die Gebühren und besonderen Abgaben richten sich nach der Verordnung vom 7. Dezember 20043 über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle.
Art. 2 Zuteilung
¹ Die Zuteilung von Kontrollschildern erfolgt in der Regel fortlaufend innerhalb des für die entsprechende Schilderkategorie festgelegten Bereichs. ² Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuteilung von Kontrollschildern mit einer bestimmten Kontrollschildnummer (Wunschkontrollschilder).
Art. 3 Deponierung
Deponierte Kontrollschilder bleiben für ein Jahr reserviert (Artikel 87 Absatz 1 VZV4).
Die Reservierungsfrist kann mit Zustimmung der Halterin oder des Halters abgekürzt werden.
Vor Ablauf der Frist kann die Motorfahrzeugkontrolle auf Antrag der bisherigen Halterin oder des bisherigen Halters die Deponierungsfrist gegen Entrichtung einer Gebühr einmal oder mehrmals verlängern.
Nach Ablauf der Deponierungsfrist kann die Motorfahrzeugkontrolle die Kontrollschilder einer neuen Halterin oder einem neuen Halter zuteilen.
Art. 4 Übertragung
Kontrollschilder können an Dritte übertragen werden.
Die Übertragung unterliegt einer besonderen Abgabe.
Art. 5 Verlust
¹ Verlorene oder gestohlene Kontrollschilder werden im automatisierten Fahndungsregister des Bundes (RIPOL) ausgeschrieben. ² Es besteht kein Anspruch auf gleichwertigen Ersatz der Kontrollschilder. ³ Bei Wiederauffinden oder nach Ablauf der Ausschreibungsfrist im RIPOL werden der Halterin oder dem Halter auf deren Wunsch die ursprünglichen Kontrollschilder wieder zugeteilt.
2 Wunschkontrollschilder
Art. 6 Grundsatz
Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann gegen Entrichtung einer besonderen Abgabe5 die Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer (Wunschkontrollschilder) beantragen, falls diese verfügbar ist.
Die besondere Abgabe ist vor dem Bezug der Wunschkontrollschilder zu entrichten.
Bei Wegzug der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters und bei Verlust oder Diebstahl der Wunschkontrollschilder erfolgt keine Rückerstattung der besonderen Abgabe.
Art. 7 Versteigerung
Versteigert werden:
Kontrollschilder für Motorwagen von BL 1 bis BL 20'000,
Kontrollschilder für Motorräder von BL 1 bis 999.
Die Motorfahrzeugkontrolle kann weitere Kontrollschilder zur Versteigerung bringen.
Die Ansätze gemäss § 4 Absatz 1 der Verordnung vom 7. Dezember 20046 über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle gelten als Mindestgebote bei der Versteigerung.
Die weiteren Bedingungen sind in den allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Versteigerung geregelt.
Art. 8 Veröffentlichung
Die verfügbaren Wunschkontrollschilder werden auf der Internetseite7 der Motorfahrzeugkontrolle sowie auf einer bei der Motorfahrzeugkontrolle einsehbaren Liste veröffentlicht.
Die Versteigerung findet ausschliesslich auf der Internetseite der Motorfahrzeugkontrolle statt.
3 Schlussbestimmungen
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 6. Mai 20038 über die Zuteilung von Kontrollschildern wird aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
GS 35.0362