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170.1

Dekret zum Gesetz über die Organisation der Gerichte

Vom 22.02.2001 (Stand 01.04.2026)

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 4, § 31 Abs. 5 und § 56 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 22. Februar 20011,

beschliesst:

1 Organisation des Kantonsgerichts

Art. 1 Abteilungen, Zusammensetzung

Das Kantonsgericht besteht aus folgenden 4 Abteilungen:

  1. Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht;

  2. Abteilung Zivilrecht;

  3. Abteilung Sozialversicherungsrecht;

  4. Abteilung Strafrecht.

Die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht gliedert sich in die Fünferkammer und das Präsidium.

Die Abteilung Zivilrecht gliedert sich jeweils in die Dreierkammer und das Präsidium.

Die Abteilung Strafrecht gliedert sich jeweils in die Fünferkammer, die Dreierkammer und die Präsidien.

Die Abteilung Sozialversicherungsrecht gliedert sich in die Dreierkammer und das Präsidium.

Die Fünferkammern tagen mit dem Präsidium und 4 Richterinnen oder Richtern, die Dreierkammern mit dem Präsidium und 2 Richterinnen oder Richtern.

Die Abteilungspräsidien sind, soweit erforderlich, zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.

2 Zahl der Gerichtsmitglieder

Art. 2 Kantonsgericht

Die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht besteht aus 1 vollamtlichen Präsidium und 6 Richterinnen und Richtern.

Die Abteilung Zivilrecht besteht aus 2 Präsidien mit einem Gesamtpensum von 130 % und insgesamt 2 Richterinnen und Richtern.

Die Abteilung Strafrecht besteht aus 2 Präsidien mit einem Gesamtpensum von 200 % und insgesamt 6 Richterinnen und Richtern.

Die Abteilung Sozialversicherungsrecht besteht aus 2 Präsidien mit einem Gesamtpensum von 130 % und 7 Richterinnen und Richtern.

Aus der Mitte der Abteilungspräsidien wird 1 Kantonsgerichtspräsidium mit einem zusätzlichen Pensum von 40 % bestellt.

...

Bei Uneinigkeit der Präsidien bestimmt die Gerichtskonferenz, welches der Präsidien die geschäftsführenden Aufgaben innerhalb der Abteilung wahrnimmt.

Art. 3 Zivilkreisgerichte

Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost mit Sitz in Sissach verfügt über 4 Präsidien mit einem Gesamtpensum von 340 % sowie über 8 Richterinnen und Richter.

Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West mit Sitz in Arlesheim verfügt über 6 Präsidien mit einem Gesamtpensum von 540 % sowie über 12 Richterinnen und Richter.

...

Art. 4 Strafgericht

Das Strafgericht verfügt über 8 Präsidien mit einem Gesamtpensum von 700 % und insgesamt 20 Richterinnen und Richtern.

Das Strafgericht ergänzt sich aus den Richterinnen und Richtern des Jugendgerichts.

Art. 5

Art. 6

Art. 6a Jugendgericht

Das Jugendgericht besteht aus 1 Gerichtskammer mit 1 Präsidium und 4 Richterinnen und Richtern.

Das Präsidium des Jugendgerichts wird den Strafgerichtspräsidien übertragen; diese Funktion wird als zur Aufgabe gehörend bezeichnet.

Art. 7 Steuer- und Enteignungsgericht

Die Abteilung Steuergericht des Steuer- und Enteignungsgerichts besteht aus 1 teilamtlichen Präsidium mit einem Pensum von 50 %, 4 Fachrichterinnen oder Fachrichtern sowie 4 Richterinnen oder Richtern.

Die Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts besteht aus 1 teilamtlichen Präsidium mit einem Pensum von 50 % und 2 Fachrichterinnen oder Fachrichtern sowie 2 Richterinnen oder Richtern.

Art. 7a Pensenänderung

Sind in einer Abteilung des Kantonsgerichts oder in einem anderen Gericht mehrere Präsidien tätig, ohne dass das Gesamtpensum eine vollamtliche Tätigkeit aller Präsidien verlangt, so können die Präsidien ihr Pensum in gegenseitigem Einvernehmen und im Rahmen des Gesamtpensums verändern, wobei das Pensum mindestens 40 % betragen muss. Eine Pensenverschiebung von mehr als 30 % bedarf der Zustimmung des Landrats.

Das Kantonsgericht informiert den Landrat und den Regierungsrat über die Änderung.

2a Wahlen durch den Landrat

Art. 7b Wahlen durch den Landrat

Der Landrat wählt die Mitglieder der Gerichte in die Amtspositionen nach diesem Dekret.

Er teilt den Präsidien mit der Wahl das individuelle Pensum zu.

Das gemäss Abs. 2 mit der Wahl zugeteilte individuelle Pensum kann bei einer Wiederwahl nicht gegen den Willen des betroffenen Präsidiums anders zugeteilt werden. Hingegen ist der Landrat weder bei einer Gesamterneuerungswahl für eine Amtsperiode noch bei einer Ersatzwahl während einer Amtsperiode an gerichtsinterne Pensenänderungen gebunden.

3 Schlussbestimmungen

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Dekret vom 15. Mai 19972 betreffend die Zahl der Gerichtskammern und der Gerichtsmitglieder wird aufgehoben.

Art. 8a Übergangsregelung im Hinblick auf die Schweizerische Strafprozessordnung3

Das Verfahrensgericht in Strafsachen besteht bis zu seiner Auflösung (§ 157 der Kantonsverfassung4) aus 1 Gerichtskammer mit 1 teilamtlichen Präsidium mit einem Pensum von höchstens 20 % eines Vollamts und 4 Richterinnen und Richtern.

Art. 9 Inkrafttreten

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten.5

Anhänge

Anhang 1 : Vademecum

GS 34.0216