175.13
Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge
Vom 17.06.2008 (Stand 01.01.2024)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841 und das Finanzhaushaltsgesetz (FHG) vom 1. Juni 20172,
beschliesst:
Art. 1 Regelungsbereich
Die Verordnung regelt Zuständigkeit und Verfahren für Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge, an denen Verwaltungsbehörden im Sinne von § 2 Absatz 3 Buchstaben a und b des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL) beteiligt sind.
Die Verordnung gilt für die Gerichte und Strafvollzugsbehörden, soweit nicht prozessrechtliche Bestimmungen vorgehen. Sie gilt insbesondere nicht für Gutachtensaufträge, für unentgeltliche Prozessführungen sowie für Offizialverteidigungen.
Die Verordnung gilt für:
Aufträge (Art. 394 ff. OR);
Werkverträge (Art. 363 ff. OR);
Fahrniskaufverträge (Art. 187 ff. OR);
Mietverträge (Art. 253 ff. OR);
Leasingverträge.
Die Verordnung gilt nicht für Geschäfte mit einem Auftragswert kleiner als CHF 10'000.
Art. 2 Zuständigkeit für Vergabe und Vertragsunterzeichnung
Die Zuständigkeit für die Vergabe richtet sich:
nach den Bestimmungen des Beschaffungsrechts oder
nach den Regelungen in den Dienstordnungen.
…
Zuständig für die Vertragsunterzeichnung ist die durch den Vergabeentscheid ermächtigte Instanz oder, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Dienststelle für die Verwaltungsbehörden beziehungsweise die Gerichte für die Gerichtsbehörden.
Als Vertragspartei ist der Kanton Basel-Landschaft zu bezeichnen.
Die Verträge sind in der Regel kollektiv zu unterzeichnen.
Art. 3 Verfahren betreffend Vertragsabschluss
Die Auswahl der Vertragspartei richtet sich nach den Bestimmungen des Beschaffungsrechts.
Es besteht Pflichtkonsum für:
Raumbeschaffung, Raumbewirtschaftung und Büromobiliar sowie Standard-Klassenzimmer-Mobiliar beim Hochbauamt;
für Motorfahrzeugbeschaffung und Motorfahrzeugbewirtschaftung beim Tiefbauamt;
Büromaterial beim Stab Rechnungswesen, Einkauf und Logistik der BKSD;
für IT Hard- und Software bei der Zentralen Informatik;
für IT Hard- und Software der kantonalen Schulen beim Stab Informatik der BKSD.
Das Einholen von Offerten richtet sich nach den Bestimmungen des Beschaffungsrechts3.
Wird nur 1 Offerte eingeholt, ist dies zu begründen und der Verhandlungsspielraum ist zu nutzen.
Nach Möglichkeit sind die von den Rechtsabteilungen geprüften Musterverträge zu verwenden.
Bei Unsicherheiten sind Vertragsentwürfe durch die zuständige Rechtsabteilung überprüfen zu lassen. Die Direktionen bzw. die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts können bestimmen, dass in weiteren Fällen oder generell Vertragsentwürfe durch die zuständige Rechtsabteilung zu überprüfen sind.
Art. 4 Finanzhaushaltsrechtliche Konformität
Der Vertragsabschluss setzt voraus, dass für die mit dem Vertrag verbundene Ausgabe eine Rechtsgrundlage, ein Budgetkredit und eine Ausgabenbewilligung bestehen.
Bei Ausgaben in den Zuständigkeiten der Direktionen und der Landeskanzlei kann die Ausgabenbewilligung mittels Unterzeichnung des Vertrags erfolgen.
Art. 5 Vertragsinhalt
Die Verträge beinhalten insbesondere:
Vertragsparteien und unterzeichnende Personen mit Namen und Funktionsbezeichnungen;
klare Umschreibung der Vertragsleistungen, Qualitätsanforderungen, verbindliche Leistungs- und Liefertermine, Zeitpläne;
Regelung der Arbeits- und Reisezeiten sowie, sofern zutreffend, der Reaktionszeiten;
Regelung der Preise (Pauschale bzw. Globale bzw. Honoraransätze mit Kostendach) oder der Preisbasis, Währung, Nebenkosten, Spesen, Reisekosten etc.;
Zahlungsfristen, sofern zutreffend, die Regelung von Rabatten und Skonti, Mehrwertsteuerregelung, Kontierung;
Vertragsbeginn, Vertragsende bzw. Vertragsdauer, Vertragsverlängerung und Kündigung;
Folgen der Nichterfüllung; Gewährleistungs- und Garantieansprüche, Haftung, sofern nicht dispositives Gesetzesrecht anwendbar ist;
Bezeichnung der für Vertragsabwicklung und Vertragskontrolle massgebenden Ansprechpersonen;
Regelung der Sozialversicherungsleistungen (AHV, AlV, BVG, UVG);
Nennung der Vertragsbestandteile;
Gerichtsstand, nach Möglichkeit Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost;
Regelung von Nachträgen und Änderungen betreffend Leistungen;
Ort und Datum des Vertragsschlusses.
Nach Möglichkeit sind anerkannte Standardverträge oder branchenübliche Normenwerke beizuziehen.
Nach Möglichkeit sind die Verträge den gesetzlich geordneten Vertragsarten zuzuordnen und die gesetzlichen Bezeichnungen zu verwenden. Es ist ergänzend auf die gesetzlichen Bestimmungen zu verweisen.
Bei der vertraglichen Gestaltung der Fälligkeiten ist darauf zu achten, dass im Zeitpunkt der Zahlungen des Kantons jeweils ein entsprechender Gegenwert der vertraglichen Gegenleistung vorliegt. Andernfalls ist eine erstklassige Anzahlungsgarantie einer Bank oder Versicherung mit Schweizer Niederlassung als Sicherheit vorzulegen.
Art. 6 Vertragsform
Die Verträge sind in schriftlicher Form abzuschliessen.
Vertragsänderungen sind nur gültig, wenn sie in Schriftform erfolgen.
Bestellungsänderungen bzw. Nachträge zum Vertrag sind grundsätzlich vor Leistungserbringung schriftlich zu vereinbaren.
Art. 7 Pflicht zur Verschwiegenheit, Datenschutz-Revers
Bei Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind und von denen die Vertragspartei durch die Vertragsabwicklung Kenntnis erhält, ist diese zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Allenfalls hat die Vertragspartei einen Datenschutz-Revers zu unterzeichnen.
Art. 8 Informatikdienstleistungen
Bei den Informatikverträgen sind nach Möglichkeit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizerischen Informatikkonferenz (SIK) zu verwenden. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen, die für den Kanton Basel-Landschaft eine günstigere Regelung als die AGB der SIK enthalten.
Überjährige Informatikdienstleistungen sind periodisch auf deren Notwendigkeit und Neuausschreibung zu überprüfen.
Art. 9 Beratungsdienstleistungen
Die Definition relevanter Dienstleistungen richtet sich nach den Bestimmungen des Beschaffungsrechts. Als Beratungsdienstleistungen in Sinne dieser Verordnung und in Ergänzung zur Liste der relevanten Dienstleistungen gemäss Beschaffungsrecht gelten:
strategisch-politische Beratungen;
Beratungen im Öffentlichkeits- und Kommunikationsbereich;
Beratungen betreffend Organisations- und Prozessentwicklungen;
Beratungen betreffend Qualitätsmanagement, Interne Kontrollsysteme, Wirtschaftlichkeits- und Wirksamkeitsberechnungen, Risikoerhebungen;
Beratungen betreffend Moderationen und betreffend Coaching;
Beratungen im Personalbereich.
Der Vertrag betreffend die Beratungsdienstleistungen beinhaltet zusätzlich zu den Angaben gemäss § 5 Absatz 1 dieser Verordnung:
Regelung der Kompetenzen der Projektverantwortlichen sowie der Beraterinnen und Berater;
Ersetzung der vertraglich definierten Projektleitungen sowie Beraterinnen und Berater oder der Beizug Dritter im Untervertragsverhältnis nur mit Zustimmung des Auftragsgebers.
Überjährige Beratungsdienstleistungen sind periodisch auf deren Notwendigkeit und Neuausschreibung zu überprüfen. Bei Verträgen betreffend Coaching beträgt die Vertragsdauer höchstens 1 Jahr.
Der Abschluss von Verträgen über Beratungsdienstleistungen ist für die Direktionen dem Direktionsvorsteher, der Direktionsvorsteherin beziehungsweise für die Gerichte der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts zu melden. Bei Verträgen mit Vertragssummen über CHF 100'000 ist die Meldung vor Vertragsabschluss vorzunehmen.
Art. 10 Integritätsklausel
Nach Möglichkeit ist eine Integritätsklausel aufzunehmen, wonach sich die Parteien verpflichten, alle erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen, insbesondere keine Zuwendungen oder andere Vorteile anzubieten oder anzunehmen.
Nach Möglichkeit ist zu vereinbaren, dass die Verletzung der Integritätsklausel die Vertragspartner berechtigt:
eine zum Voraus vereinbarte Konventionalstrafe zu fordern, und
den Vertrag vorzeitig auszulösen.
Art. 11 Vertragserfüllung
Die Dienststellenleitungen beziehungsweise die Leitungen der Gerichte überwachen die richtige Vertragserfüllung. Dies umfasst insbesondere:
Überwachung des Arbeitsfortschritts und der Kosten anhand der Dokumentation der Vertragspartei;
Abnahme und Kontrolle der Leistung der Vertragspartei;
allfällige Mahnung der Leistung;
Massnahmen zur Wahrung der Rechte im Falle fehlender oder mangelhafter Vertragserfüllung seitens der Vertragspartei;
Massnahmen zur richtigen Vertragserfüllung seitens des Kantons;
Abwicklung von Nachträgen und Änderungen betreffend Leistungen.
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Untertitel E sowie §§ 24-28 der Verordnung vom 26. November 19964 zum Finanzhaushaltsgesetz werden aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
GS 36.0704