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185.11

Finanzausgleichsverordnung

Vom 15.03.2016 (Stand 01.01.2025)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841 sowie auf die §§ 2a Abs. 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 2, 14 Abs. 2 und 21 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) vom 25. Juni 20092,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) vom 25. Juni 20093.

Sie wird vom Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion vollzogen.

Art. 2 Ausgleichsfonds

Art. 3 Konsultativkommission

Die Anzahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter in der Konsultativkommission «Aufgabenteilung und Finanzausgleich» beträgt mindestens 12.

Der Kommissionsvorsitz wird von der Finanz- und Kirchendirektion (kurz: Direktion) geführt.

Art. 4 Festlegung, Ausrichtung und Belastung

Der Regierungsrat legt Ende Juni für das laufende Kalenderjahr («Finanzausgleichsjahr») fest und verfügt:

  1. die Beiträge des Ressourcenausgleichs,

  2. den Pro-Kopf-Beitrag der Einwohnergemeinden für den Härtefonds,

  3. die Beiträge zur Lastenabgeltung,

  4. die Übergangsbeiträge,

  5. die Beiträge der Einwohnergemeinden gemäss § 13 des Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV vom 15. Februar 19734,

  6. die Kompensationsleistungen,

  7. die Solidaritätsbeiträge,

  8. die Kosten der Spitalbeschulung von Kindergärtnern und Primarschülern gemäss den §§ 10a bzw. 16a der Verordnung vom 13. Mai 20035 für den Kindergarten und die Primarschule,

  9. die Kosten für die Mitglieder der Vorstände der Schulleitungskonferenzen Primarstufe und Musikschulen gemäss den §§ 11 bzw. 18a der Verordnung vom 13. Mai 20036 für die Schulleitungen und die Schulsekretariate,

  10. die Beiträge der Einwohnergemeinden gemäss den §§ 7e Abs. 3 und 4 sowie § 30 Abs. 2 der Anmeldungs- und Registerverordnung vom 13. Mai 20147.

Gleichzeitig verfügt der Regierungsrat das Ausgleichsniveau für das Folgejahr.

Die Beiträge werden den Einwohnergemeinden Anfang August ausgerichtet bzw. belastet.

Art. 5 Bemessungsgrundlagen für EL-Beiträge der Gemeinden

Der gemäss § 13 des Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV vom 15. Februar 19738 auf die Einwohnergemeinden entfallende Anteil an die Aufwendungen für die Ergänzungsleistungen richtet sich nach der Staatsrechnung des Rechnungsjahres.

Die Einwohnerzahl richtet sich nach der mittleren Wohnbevölkerung gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik im Rechnungsjahr.

2 Ressourcenausgleich

Art. 6 Bemessungsgrundlagen

Die Steuererträge der Einwohnergemeinden richten sich nach den Gemeinderechnungen des Kalenderjahres, das dem Finanzausgleichsjahr vorangegangen ist (kurz: Rechnungsjahr).

Die Gemeinde übermittelt dem Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion bis zum 30. April den gemeinderätlichen Entwurf der Jahresrechnung in elektronischer Form via Webplattform. Zudem reicht sie den unterzeichneten Auszug mit den Steuerwerten im PDF-Format ein. Erfolgt die Einreichung nicht fristgerecht, schätzt das Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion die Steuererträge ein.

Nimmt eine Gemeinde die Steuerabgrenzung gemäss § 15 Abs. 2 der Gemeinderechnungsverordnung vom 14. Februar 20129 nicht korrekt vor, korrigiert das Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion nach Rücksprache mit der Gemeinde die Steuererträge entsprechend.

Besteht zwischen dem gemeinderätlichen Entwurf der Jahresrechnung und der Jahresrechnung eine erhebliche Differenz bei den für die Steuerkraft massgebenden Beträgen, wird die Differenz bei der Festlegung der Steuerkraft im Kalenderjahr berücksichtigt, das dem Finanzausgleichsjahr folgt.

Die Einwohnerzahl richtet sich nach der mittleren Wohnbevölkerung gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik im Rechnungsjahr.

Art. 7 Festlegung Ausgleichsniveau

Das Ausgleichsniveau für das Folgejahr wird in der Regel so festgelegt, dass ausgehend von der aktuellen Steuerertragsprognose und einem Fondsbestand:

  1. von weniger als CHF -15 Mio. mit einer Fondseinlage von CHF 5 Mio.,

  2. zwischen CHF -15 Mio. und CHF -5 Mio. mit einer Fondseinlage von CHF 2,5 Mio.,

  3. zwischen CHF -5 Mio. und CHF 5 Mio. mit keiner Fondseinlage und keiner Fondsentnahme,

  4. zwischen CHF 5 Mio. und CHF 15 Mio. mit einer Fondsentnahme von CHF 2,5 Mio.,

  5. von mehr als CHF 15 Mio. mit einer Fondsentnahme von CHF 5 Mio.

gerechnet werden kann.

Das Ausgleichsniveau soll dabei von Jahr zu Jahr nicht um mehr als CHF 50.– zu- oder abnehmen.

Art. 7b Anpassung des Ausgleichsniveaus

Der Ausgleichsfonds darf einen Bestand von CHF -25 Mio. nicht unterschreiten und einen Bestand von CHF 25 Mio. nicht überschreiten.

Sollte Abs. 1 im Finanzausgleichsjahr aufgrund des im Vorjahr festgelegten Ausgleichsniveaus nicht erfüllt sein, wird das Ausgleichsniveau entsprechend angepasst.

3 Härtebeitrag

Art. 8 Gesuch

Der Regierungsrat gewährt auf Gesuch hin Härtebeiträge.

Das Gesuch ist der Direktion einzureichen und hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Bedarfsbeschrieb;

  2. Darstellung der kommunalen Finanzpolitik der letzten 5 Jahre;

  3. Aufzeigen der Gemeindeperspektiven der nächsten 10 Jahre;

  4. Finanzplan, ausgehend vom vergangenen Rechnungsjahr;

  5. Art und Anteil der Eigenfinanzierung.

Art. 9 Prüfung des Gesuchs

Das Gesuch wird hinsichtlich folgender Kriterien geprüft:

  1. Notwendigkeit und Angemessenheit des Bedarfs,

  2. Einhaltung der Gemeinderechnungsverordnung vom 14. Februar 201210,

  3. Ursachen eines allfälligen Haushaltsungleichgewichts,

  4. Art und Anteil der Eigenfinanzierung,

  5. interkommunaler Belastungsvergleich insbesondere hinsichtlich Steuern und Gebühren.

Das Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion lädt die Gesuchstellerin zu einem Gespräch ein.

Art. 10 Berichterstattung

Das Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion erstattet den Einwohnergemeinden und der Öffentlichkeit regelmässig Bericht über ausgerichtete Härtebeiträge.

4 Lastenabgeltung

Art. 11 Bildung, Schülerzahl

Die Lastenabgeltung für die Schülerzahl wird jährlich bei CHF 7,2 Millionen festgelegt.

Die nicht-deutschsprachigen Schülerinnen und Schüler werden 1,5-fach gewichtet, die deutschsprachigen einfach.

Berechnungsgrundlagen für die gewichtete Kindergarten- und Primarschülerzahl gemäss § 11 Abs. 2 Bst. a FAG11 sind die Lernendenstatistik des Kantons Basel-Landschaft sowie die Einwohnerzahl am Ende des Rechnungsjahres gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik.

Die betroffenen Einwohnergemeinden erhalten pro gewichteter Schülerin oder gewichtetem Schüler über dem Durchschnitt den gleichen Betrag.

Art. 12 Bildung, Bevölkerungsdichte und geographische Lage

Die Lastenabgeltung für die Bevölkerungsdichte und die geographische Lage wird jährlich bei CHF 4,54 Millionen festgelegt.

Berechnungsgrundlagen für die Bevölkerungsdichte gemäss § 11 Abs. 2 Bst. b FAG12 sind die mittlere Wohnbevölkerung gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik sowie die Gesamtgemeindefläche gemäss der Arealstatistik des Kantons Basel-Landschaft. Die Bevölkerungsdichte wird bis zu 80 % des kantonalen Durchschnitts berücksichtigt und zu 80 % gewichtet.

Berechnungsgrundlagen für die geographische Lage gemäss § 11 Abs. 2 Bst. b FAG13 sind die Fahrdistanzen zwischen den Ortszentren und den Sekundarschulstandorten der einzelnen Gemeinden. Die Distanz zur Sekundarschule wird ab dem kantonalen Durchschnitt berücksichtigt und zu 20 % gewichtet.

Die Lastabgeltung wird hälftig nach der Einwohnerzahl und hälftig nach der Gesamtfläche der betroffenen Einwohnergemeinden ausgerichtet.

Art. 13 Sozialhilfe

Die Lastenabgeltung für die Sozialhilfe wird jährlich bei CHF 8,38 Mio. festgelegt.

Berechnungsgrundlage für die Lastenabgeltung für die Sozialhilfe ist der Sozialindex.

Der Sozialindex ist die Summe folgender mit Hilfe der Hauptkomponentenanalyse gewichteter Anteile:

  1. Anteil arbeitsloser Personen an der Einwohnerzahl der 15- bis 64-Jährigen;

  2. Anteil alleinerziehender sozialhilfebeziehender Personen an der Einwohnerzahl;

  3. Anteil ausländischer Personen aus Herkunftsländern, welche gemessen am kantonalen Bevölkerungsanteil eine überdurchschnittliche Sozialhilfequote aufweisen, an der Einwohnerzahl; und

  4. Anteil sozialhilfebeziehender Personen an der Einwohnerzahl.

Die Lastabgeltung richtet sich nach den Indexpunkten über dem Durchschnitt multipliziert mit der Einwohnerzahl.

Art. 14 Nicht-Siedlungsfläche

Die Lastenabgeltung für die Nicht-Siedlungsfläche wird jährlich bei CHF 2,56 Mio. festgelegt.

Berechnungsgrundlage für die Lastenabgeltung für die Nicht-Siedlungsfläche ist die Arealstatistik des Kantons Basel-Landschaft.

Die betroffenen Einwohnergemeinden erhalten pro Hektar Nicht-Siedlungsfläche über dem Durchschnitt den gleichen Betrag.

4a Kompensationsleistungen

Art. 14a Gemeindeanteil an der Kompensationsleistung für die Ergänzungsleistungen

Als hochbetagt im Sinne von § 15c Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes14 gelten die Einwohner und Einwohnerinnen ab Alter 80.

Als wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von § 15c Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes15 gelten das steuerbare Einkommen zuzüglich 10 % des steuerbaren Vermögens.

Einwohnergemeinden mit einem überdurchschnittlichen Anteil hochbetagter Einwohner und Einwohnerinnen in wirtschaftlichen Verhältnissen unter CHF 50‘000.– wird die Anzahl hochbetagter Einwohner und Einwohnerinnen um die mit dem Faktor 1,5 verstärkte prozentuale Differenz zum Durchschnitt erhöht.

Einwohnergemeinden mit einem unterdurchschnittlichen Anteil hochbetagter Einwohner und Einwohnerinnen in wirtschaftlichen Verhältnissen unter CHF 50‘000.– wird die Anzahl hochbetagter Einwohnerinnen und Einwohner um die mit dem Faktor 1,5 verstärkte prozentuale Differenz zum Durchschnitt gesenkt.

Die Einwohnergemeinden erhalten pro einkommensgewichtete hochbetagte Einwohnerin oder einkommensgewichteten hochbetagten Einwohner den gleichen Betrag.

5 Weitere Bestimmungen

Art. 15 Auflösung des Projektfonds

Der bisherige Projektfonds wird per 31. Dezember 2016 aufgelöst und dessen Mittel werden an den Verband Basellandschaftlicher Gemeinden übertragen.

Art. 16 Differenzbeträge

Gestützt auf § 21 Abs. 2 FAG16 ergeben sich bei den folgenden Einwohnergemeinden folgende Differenzbeträge (in CHF):

  1. Aesch 549 986

  2. Anwil 164 548

  3. Augst 18 799

  4. Bennwil 69 506

  5. Birsfelden 449 258

  6. Böckten 35 373

  7. Bretzwil 211 141

  8. Brislach 279 856

  9. Bubendorf 206 734

  10. Buckten 201 040

  11. Burg i.L. 27 780

  12. Buus 9 340

  13. Diegten 212 481

  14. Diepflingen 99 271

  15. Dittingen 76 025

  16. Ettingen 251 004

  17. Frenkendorf 452 360

  18. Füllinsdorf 234 716

  19. Gelterkinden 508 025

  20. Giebenach 22 349

  21. Grellingen 161 869

  22. Häfelfingen 43 673

  23. Hemmiken 60 702

  24. Hölstein 175 897

  25. Itingen 79 607

  26. Kilchberg 13 259

  27. Langenbruck 64 864

  28. Läufelfingen 86 546

  29. Laufen 393 770

  30. Lausen 326 604

  31. Lauwil 61 850

  32. Liedertswil 12 627

  33. Liestal 656 968

  34. Lupsingen 31 963

  35. Nenzlingen 63 129

  36. Niederdorf 254 924

  37. Oltingen 127 583

  38. Ormalingen 33 056

  39. Pratteln 902 112

  40. Reigoldswil 235 374

  41. Rickenbach 104 120

  42. Roggenburg 44 953

  43. Röschenz 49 590

  44. Rothenfluh 91 484

  45. Rümlingen 102 708

  46. Rünenberg 16 111

  47. Tecknau 173 133

  48. Tenniken 7 940

  49. Titterten 77 557

  50. Wahlen 225 650

  51. Waldenburg 131 633

  52. Wenslingen 96 064

  53. Wintersingen 82 728

  54. Wittinsburg 34 586

  55. Zeglingen 115 299

  56. Ziefen 138 085

  57. Zunzgen 300 770

  58. Zwingen 177 818

GS 2016.007