185.11
Finanzausgleichsverordnung
Vom 15.03.2016 (Stand 01.01.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841 sowie auf die §§ 2a Abs. 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 2, 14 Abs. 2 und 21 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) vom 25. Juni 20092,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Regelungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) vom 25. Juni 20093.
Sie wird vom Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion vollzogen.
Art. 2 Ausgleichsfonds
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Art. 3 Konsultativkommission
Die Anzahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter in der Konsultativkommission «Aufgabenteilung und Finanzausgleich» beträgt mindestens 12.
Der Kommissionsvorsitz wird von der Finanz- und Kirchendirektion (kurz: Direktion) geführt.
Art. 4 Festlegung, Ausrichtung und Belastung
Der Regierungsrat legt Ende Juni für das laufende Kalenderjahr («Finanzausgleichsjahr») fest und verfügt:
die Beiträge des Ressourcenausgleichs,
den Pro-Kopf-Beitrag der Einwohnergemeinden für den Härtefonds,
die Beiträge zur Lastenabgeltung,
die Übergangsbeiträge,
die Beiträge der Einwohnergemeinden gemäss § 13 des Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV vom 15. Februar 19734,
die Kompensationsleistungen,
die Solidaritätsbeiträge,
die Kosten der Spitalbeschulung von Kindergärtnern und Primarschülern gemäss den §§ 10a bzw. 16a der Verordnung vom 13. Mai 20035 für den Kindergarten und die Primarschule,
die Kosten für die Mitglieder der Vorstände der Schulleitungskonferenzen Primarstufe und Musikschulen gemäss den §§ 11 bzw. 18a der Verordnung vom 13. Mai 20036 für die Schulleitungen und die Schulsekretariate,
die Beiträge der Einwohnergemeinden gemäss den §§ 7e Abs. 3 und 4 sowie § 30 Abs. 2 der Anmeldungs- und Registerverordnung vom 13. Mai 20147.
Gleichzeitig verfügt der Regierungsrat das Ausgleichsniveau für das Folgejahr.
Die Beiträge werden den Einwohnergemeinden Anfang August ausgerichtet bzw. belastet.
Art. 5 Bemessungsgrundlagen für EL-Beiträge der Gemeinden
Der gemäss § 13 des Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV vom 15. Februar 19738 auf die Einwohnergemeinden entfallende Anteil an die Aufwendungen für die Ergänzungsleistungen richtet sich nach der Staatsrechnung des Rechnungsjahres.
Die Einwohnerzahl richtet sich nach der mittleren Wohnbevölkerung gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik im Rechnungsjahr.
2 Ressourcenausgleich
Art. 6 Bemessungsgrundlagen
Die Steuererträge der Einwohnergemeinden richten sich nach den Gemeinderechnungen des Kalenderjahres, das dem Finanzausgleichsjahr vorangegangen ist (kurz: Rechnungsjahr).
Die Gemeinde übermittelt dem Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion bis zum 30. April den gemeinderätlichen Entwurf der Jahresrechnung in elektronischer Form via Webplattform. Zudem reicht sie den unterzeichneten Auszug mit den Steuerwerten im PDF-Format ein. Erfolgt die Einreichung nicht fristgerecht, schätzt das Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion die Steuererträge ein.
Nimmt eine Gemeinde die Steuerabgrenzung gemäss § 15 Abs. 2 der Gemeinderechnungsverordnung vom 14. Februar 20129 nicht korrekt vor, korrigiert das Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion nach Rücksprache mit der Gemeinde die Steuererträge entsprechend.
Besteht zwischen dem gemeinderätlichen Entwurf der Jahresrechnung und der Jahresrechnung eine erhebliche Differenz bei den für die Steuerkraft massgebenden Beträgen, wird die Differenz bei der Festlegung der Steuerkraft im Kalenderjahr berücksichtigt, das dem Finanzausgleichsjahr folgt.
Die Einwohnerzahl richtet sich nach der mittleren Wohnbevölkerung gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik im Rechnungsjahr.
…
Art. 7 Festlegung Ausgleichsniveau
Das Ausgleichsniveau für das Folgejahr wird in der Regel so festgelegt, dass ausgehend von der aktuellen Steuerertragsprognose und einem Fondsbestand:
von weniger als CHF -15 Mio. mit einer Fondseinlage von CHF 5 Mio.,
zwischen CHF -15 Mio. und CHF -5 Mio. mit einer Fondseinlage von CHF 2,5 Mio.,
zwischen CHF -5 Mio. und CHF 5 Mio. mit keiner Fondseinlage und keiner Fondsentnahme,
zwischen CHF 5 Mio. und CHF 15 Mio. mit einer Fondsentnahme von CHF 2,5 Mio.,
von mehr als CHF 15 Mio. mit einer Fondsentnahme von CHF 5 Mio.
gerechnet werden kann.
Das Ausgleichsniveau soll dabei von Jahr zu Jahr nicht um mehr als CHF 50.– zu- oder abnehmen.
Art. 7b Anpassung des Ausgleichsniveaus
Der Ausgleichsfonds darf einen Bestand von CHF -25 Mio. nicht unterschreiten und einen Bestand von CHF 25 Mio. nicht überschreiten.
Sollte Abs. 1 im Finanzausgleichsjahr aufgrund des im Vorjahr festgelegten Ausgleichsniveaus nicht erfüllt sein, wird das Ausgleichsniveau entsprechend angepasst.
3 Härtebeitrag
Art. 8 Gesuch
Der Regierungsrat gewährt auf Gesuch hin Härtebeiträge.
Das Gesuch ist der Direktion einzureichen und hat folgende Angaben zu enthalten:
Bedarfsbeschrieb;
Darstellung der kommunalen Finanzpolitik der letzten 5 Jahre;
Aufzeigen der Gemeindeperspektiven der nächsten 10 Jahre;
Finanzplan, ausgehend vom vergangenen Rechnungsjahr;
Art und Anteil der Eigenfinanzierung.
Art. 9 Prüfung des Gesuchs
Das Gesuch wird hinsichtlich folgender Kriterien geprüft:
Notwendigkeit und Angemessenheit des Bedarfs,
Einhaltung der Gemeinderechnungsverordnung vom 14. Februar 201210,
Ursachen eines allfälligen Haushaltsungleichgewichts,
Art und Anteil der Eigenfinanzierung,
interkommunaler Belastungsvergleich insbesondere hinsichtlich Steuern und Gebühren.
Das Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion lädt die Gesuchstellerin zu einem Gespräch ein.
Art. 10 Berichterstattung
Das Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion erstattet den Einwohnergemeinden und der Öffentlichkeit regelmässig Bericht über ausgerichtete Härtebeiträge.
4 Lastenabgeltung
Art. 11 Bildung, Schülerzahl
Die Lastenabgeltung für die Schülerzahl wird jährlich bei CHF 7,2 Millionen festgelegt.
Die nicht-deutschsprachigen Schülerinnen und Schüler werden 1,5-fach gewichtet, die deutschsprachigen einfach.
Berechnungsgrundlagen für die gewichtete Kindergarten- und Primarschülerzahl gemäss § 11 Abs. 2 Bst. a FAG11 sind die Lernendenstatistik des Kantons Basel-Landschaft sowie die Einwohnerzahl am Ende des Rechnungsjahres gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik.
Die betroffenen Einwohnergemeinden erhalten pro gewichteter Schülerin oder gewichtetem Schüler über dem Durchschnitt den gleichen Betrag.
Art. 12 Bildung, Bevölkerungsdichte und geographische Lage
Die Lastenabgeltung für die Bevölkerungsdichte und die geographische Lage wird jährlich bei CHF 4,54 Millionen festgelegt.
Berechnungsgrundlagen für die Bevölkerungsdichte gemäss § 11 Abs. 2 Bst. b FAG12 sind die mittlere Wohnbevölkerung gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik sowie die Gesamtgemeindefläche gemäss der Arealstatistik des Kantons Basel-Landschaft. Die Bevölkerungsdichte wird bis zu 80 % des kantonalen Durchschnitts berücksichtigt und zu 80 % gewichtet.
Berechnungsgrundlagen für die geographische Lage gemäss § 11 Abs. 2 Bst. b FAG13 sind die Fahrdistanzen zwischen den Ortszentren und den Sekundarschulstandorten der einzelnen Gemeinden. Die Distanz zur Sekundarschule wird ab dem kantonalen Durchschnitt berücksichtigt und zu 20 % gewichtet.
Die Lastabgeltung wird hälftig nach der Einwohnerzahl und hälftig nach der Gesamtfläche der betroffenen Einwohnergemeinden ausgerichtet.
Art. 13 Sozialhilfe
Die Lastenabgeltung für die Sozialhilfe wird jährlich bei CHF 8,38 Mio. festgelegt.
Berechnungsgrundlage für die Lastenabgeltung für die Sozialhilfe ist der Sozialindex.
Der Sozialindex ist die Summe folgender mit Hilfe der Hauptkomponentenanalyse gewichteter Anteile:
Anteil arbeitsloser Personen an der Einwohnerzahl der 15- bis 64-Jährigen;
Anteil alleinerziehender sozialhilfebeziehender Personen an der Einwohnerzahl;
Anteil ausländischer Personen aus Herkunftsländern, welche gemessen am kantonalen Bevölkerungsanteil eine überdurchschnittliche Sozialhilfequote aufweisen, an der Einwohnerzahl; und
Anteil sozialhilfebeziehender Personen an der Einwohnerzahl.
Die Lastabgeltung richtet sich nach den Indexpunkten über dem Durchschnitt multipliziert mit der Einwohnerzahl.
Art. 14 Nicht-Siedlungsfläche
Die Lastenabgeltung für die Nicht-Siedlungsfläche wird jährlich bei CHF 2,56 Mio. festgelegt.
Berechnungsgrundlage für die Lastenabgeltung für die Nicht-Siedlungsfläche ist die Arealstatistik des Kantons Basel-Landschaft.
Die betroffenen Einwohnergemeinden erhalten pro Hektar Nicht-Siedlungsfläche über dem Durchschnitt den gleichen Betrag.
4a Kompensationsleistungen
Art. 14a Gemeindeanteil an der Kompensationsleistung für die Ergänzungsleistungen
Als hochbetagt im Sinne von § 15c Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes14 gelten die Einwohner und Einwohnerinnen ab Alter 80.
Als wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von § 15c Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes15 gelten das steuerbare Einkommen zuzüglich 10 % des steuerbaren Vermögens.
Einwohnergemeinden mit einem überdurchschnittlichen Anteil hochbetagter Einwohner und Einwohnerinnen in wirtschaftlichen Verhältnissen unter CHF 50‘000.– wird die Anzahl hochbetagter Einwohner und Einwohnerinnen um die mit dem Faktor 1,5 verstärkte prozentuale Differenz zum Durchschnitt erhöht.
Einwohnergemeinden mit einem unterdurchschnittlichen Anteil hochbetagter Einwohner und Einwohnerinnen in wirtschaftlichen Verhältnissen unter CHF 50‘000.– wird die Anzahl hochbetagter Einwohnerinnen und Einwohner um die mit dem Faktor 1,5 verstärkte prozentuale Differenz zum Durchschnitt gesenkt.
Die Einwohnergemeinden erhalten pro einkommensgewichtete hochbetagte Einwohnerin oder einkommensgewichteten hochbetagten Einwohner den gleichen Betrag.
5 Weitere Bestimmungen
Art. 15 Auflösung des Projektfonds
Der bisherige Projektfonds wird per 31. Dezember 2016 aufgelöst und dessen Mittel werden an den Verband Basellandschaftlicher Gemeinden übertragen.
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Art. 16 Differenzbeträge
Gestützt auf § 21 Abs. 2 FAG16 ergeben sich bei den folgenden Einwohnergemeinden folgende Differenzbeträge (in CHF):
Aesch 549 986
Anwil 164 548
Augst 18 799
Bennwil 69 506
Birsfelden 449 258
Böckten 35 373
Bretzwil 211 141
Brislach 279 856
Bubendorf 206 734
Buckten 201 040
Burg i.L. 27 780
Buus 9 340
Diegten 212 481
Diepflingen 99 271
Dittingen 76 025
Ettingen 251 004
Frenkendorf 452 360
Füllinsdorf 234 716
Gelterkinden 508 025
Giebenach 22 349
Grellingen 161 869
Häfelfingen 43 673
Hemmiken 60 702
Hölstein 175 897
Itingen 79 607
Kilchberg 13 259
Langenbruck 64 864
Läufelfingen 86 546
Laufen 393 770
Lausen 326 604
Lauwil 61 850
Liedertswil 12 627
Liestal 656 968
Lupsingen 31 963
Nenzlingen 63 129
Niederdorf 254 924
Oltingen 127 583
Ormalingen 33 056
Pratteln 902 112
Reigoldswil 235 374
Rickenbach 104 120
Roggenburg 44 953
Röschenz 49 590
Rothenfluh 91 484
Rümlingen 102 708
Rünenberg 16 111
Tecknau 173 133
Tenniken 7 940
Titterten 77 557
Wahlen 225 650
Waldenburg 131 633
Wenslingen 96 064
Wintersingen 82 728
Wittinsburg 34 586
Zeglingen 115 299
Ziefen 138 085
Zunzgen 300 770
Zwingen 177 818
GS 2016.007