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Finanzausgleichsgesetz

Vom 25.06.2009 (Stand 12.09.2023)

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 135 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 19841,

beschliesst:2

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz hat zum Zweck, ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung sowie in den Leistungen der Einwohnergemeinden zu gewährleisten.

Es ist regelmässig auf seine Effektivität und seine Effizienz hin zu überprüfen.

Art. 2 Regelungsbereich

Dieses Gesetz regelt:

  • a. den jährlichen Ressourcenausgleich unter den Einwohnergemeinden;

  • abis. die Solidaritätsbeiträge an die Einwohnergemeinden;

  • b. die Härtebeiträge an die Einwohnergemeinden;

  • c. die jährliche Lastenabgeltung an die Einwohnergemeinden;

  • d. die Kompensationsleistungen zwischen dem Kanton und den Einwohnergemeinden;

  • e. die Übergangsbeiträge an die Einwohnergemeinden.

Art. 2a

Art. 3 Konsultativkommission

Der Regierungsrat setzt eine Konsultativkommission «Aufgabenteilung und Finanzausgleich» (kurz: Konsultativkommission) ein.

Die Konsultativkommission ist aus Vertreterinnen und Vertretern der Verwaltung und der Gemeinden zusammengesetzt und gibt Empfehlungen zu Fragen des Finanzausgleichs sowie zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden ab.

2 Ressourcenausgleich

Art. 4 Definitionen

Der fiktive Einkommenssteuerfuss ist die Summe der Einkommenssteuererträge der Einwohnergemeinden geteilt durch die Summe ihrer auf 100 % hochgerechneten Einkommenssteuererträge.

Der fiktive Vermögenssteuerfuss sowie die fiktiven Ertrags- und Kapitalsteuersätze sind analog zum fiktiven Einkommenssteuerfuss definiert.

Die Steuerkraft einer Einwohnergemeinde ist die Summe ihrer mit den fiktiven Steuerfüssen und -sätzen umgerechneten Steuererträge geteilt durch ihre Einwohnerzahl.

Art. 5 Horizontaler Ausgleich

Einwohnergemeinden, deren Steuerkraft über dem Ausgleichsniveau liegt («Gebergemeinden»), leisten Beiträge an Einwohnergemeinden, deren Steuerkraft darunterliegt («Empfängergemeinden»).

Der Regierungsrat legt das Ausgleichsniveau für das Folgejahr mittels Verfügung («Finanzausgleichsverfügung») fest. Er berücksichtigt dabei die Empfehlung der Konsultativkommission.

Art. 6 Gebergemeinden

Die Gebergemeinden leisten als Beitrag 15 % ihrer Steuerkraft (kurz: Abschöpfungssatz) multipliziert mit ihrer Einwohnerzahl. Vorbehalten bleibt Abs. 2.

Ist der Abschöpfungssatz grösser als 60 % der Differenz zwischen ihrer Steuerkraft und dem Ausgleichsniveau, leistet die Gebergemeinde als Beitrag 60 % dieser Differenz multipliziert mit ihrer Einwohnerzahl.

Art. 6a Empfängergemeinden

Die Empfängergemeinden erhalten die Differenz zwischen ihrer Steuerkraft und dem Ausgleichsniveau multipliziert mit ihrer Einwohnerzahl.

Art. 6b Ausgleichsfonds und Anpassung des Ausgleichsniveaus

Leisten die Gebergemeinden höhere Beiträge als dass die Empfängergemeinden erhalten, wird die Differenz in den Ausgleichsfonds eingelegt.

Leisten die Gebergemeinden geringere Beiträge als dass die Empfängergemeinden erhalten, wird die Differenz dem Ausgleichsfonds entnommen.

Das Ausgleichsniveau wird im Finanzausgleichsjahr angepasst, wenn der Ausgleichsfonds ansonsten eine gewisse Grenze unter- oder überschreiten würde. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.

Art. 7

2a Solidaritätsbeiträge

Art. 7a Solidaritätsbeiträge

Einwohnergemeinden, deren Sozialhilfequote mehr als 130 % des kantonalen Durchschnitts beträgt, erhalten jährliche Beiträge («Solidaritätsbeiträge»). Deren Summe richtet sich nach § 7b Abs. 2.

Der einzelne Solidaritätsbeitrag richtet sich nach der Sozialhilfequote über 130 % des kantonalen Durchschnitts und vermindert sich um 10 % pro CHF 100 Steuerkraft über dem Ausgleichsniveau.

Die Sozialhilfequote ist der Anteil sozialhilfebeziehender Personen an der Einwohnerzahl.

Art. 7b Finanzierung

Die Solidaritätsbeiträge werden von den Einwohnergemeinden finanziert.

Der einzelne Gemeindebeitrag beträgt jährlich CHF 10.– pro Einwohner.

2bis Härtebeitrag

Art. 8 Härtebeitrag

Eine Einwohnergemeinde erhält einen Härtebeitrag aus einem Fonds («Härtefonds»), wenn sie sonst alle oder einzelne ihrer Aufgaben nur bei einer unzumutbaren Belastung erfüllen könnte.

Voraussetzungen für die Beitragsausrichtung sind eine angemessene Ausschöpfung der Eigenfinanzierungsmöglichkeiten sowie ein gemäss der Gemeindefinanzverordnung geführtes Rechnungswesen.

Art. 9

Art. 9a Härtefonds

Alle Einwohnergemeinden entrichten jährlich einen Beitrag in den Härtefonds.

Der Beitrag beträgt höchstens CHF 2.50 pro Einwohner. Er wird jährlich vom Regierungsrat nach Massgabe des zu erwartenden Bedarfs festgelegt. Er berücksichtigt dabei die Empfehlungen der Konsultativkommission.

Aus dem Härtefonds dürfen nicht mehr Härtebeiträge ausgerichtet werden, als Fondsvermögen vorhanden ist.

3 Lastenabgeltung

Art. 10

Art. 11 Bildung

Einwohnergemeinden, die eine überdurchschnittliche Bildungslast aufweisen, erhalten eine Lastenabgeltung für die Bildung.

Die Berechnung der Lastenabgeltung richtet sich nach:

  1. der gewichteten Kindergarten- und Primarschülerzahl gemessen an der Einwohnerzahl sowie

  2. der Bevölkerungsdichte und der geographischen Lage.

Art. 12 Sozialhilfe

Einwohnergemeinden, deren Sozialindex höher ist als der kantonale, mit den Einwohnerzahlen gewichtete Durchschnitt der Sozialindices, erhalten einen Beitrag als Lastenabgeltung für die Sozialhilfe.

Der Beitrag richtet sich nach der Anzahl Indexpunkte über dem kantonalen Durchschnitt.

Der Regierungsrat regelt die Definition des Sozialindex'.

Art. 13 Nicht-Siedlungsfläche

Einwohnergemeinden, deren Anteil Nicht-Siedlungsfläche an der Gesamtfläche grösser ist als der entsprechende kantonale Durchschnitt, erhalten einen Beitrag als Lastenabgeltung für die Nicht-Siedlungsfläche.

Der Beitrag richtet sich nach der Fläche über dem kantonalen Durchschnitt.

Art. 14 Gesamtbetrag, Berechnung

Als Beiträge gemäss den §§ 11–13 werden insgesamt CHF 22,68 Mio. ausgeschüttet.

Der Regierungsrat legt in der Verordnung für die §§ 11–13 fest:

  1. die Aufteilung der CHF 22,68 Mio. auf die einzelnen Lastenabgeltungen unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Konsultativkommission;

  2. die Berechnungsgrundlagen und Berechnungsweisen der Lastenabgeltungen.

Art. 15

4 Kompensationsleistungen

Art. 15a Leistung der Einwohnergemeinden, vergangene Aufgabenverschiebungen

Zur Kompensation vergangener Aufgabenverschiebungen leisten die Einwohnergemeinden dem Kanton:

  1. im Jahr 2023 CHF 6'650'000.–,

  2. im Jahr 2024 CHF 4'750'000.–,

  3. im Jahr 2025 CHF 2'850'000.–,

  4. im Jahr 2026 CHF 950'000.–.

Der einzelne Gemeindeanteil richtet sich nach der Einwohnerzahl.

Art. 15abis Leistung des Kantons, vergangene Aufgabenverschiebungen

Zur Kompensation vergangener Aufgabenverschiebungen leistet der Kanton den Einwohnergemeinden ab dem Jahr 2027 jährlich CHF 950'000.–.

Der einzelne Gemeindeanteil richtet sich nach der Einwohnerzahl.

Art. 15b Leistung des Kantons, Primarschule

Zur Kompensation der Aufgabenverschiebung «6. Primarschuljahr» leistet der Kanton den Einwohnergemeinden:

  1. im Jahr 2015 CHF 14'537'500.–,

  2. in den folgenden Jahren jährlich CHF 34'890'000.–.

Der Anteil einer Einwohnergemeinde richtet sich nach deren Anzahl Primarschülerinnen und -schüler.

Art. 15c Leistungen des Kantons, Ergänzungsleistungen

Zur Kompensation der Aufgabenverschiebung «EL-AHV/EL-IV» leistet der Kanton den Einwohnergemeinden jährlich CHF 14,3 Mio.

Zur Kompensation der EL-Entlastung des Kantons durch die kommunale Pflegefinanzierung in den Jahren 2011-2015 erstattet der Kanton den Einwohnergemeinden bis Ende des Jahres 2020 insgesamt CHF 45 Mio. An diesen Betrag wird die Zahlung von CHF 15 Mio. gemäss Beschluss des Landrats vom 28. Januar 2016 angerechnet.

Der einzelne Gemeindeanteil richtet sich nach der gewichteten Anzahl hochbetagter Einwohner und Einwohnerinnen sowie nach deren wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 15d Leistungen der Einwohnergemeinden, Ausfallentschädigung Kinderbetreuung Covid-19

Zur anteilmässigen Kompensation der durch Kanton und Bund vorgeleisteten Ausfallentschädigung Kinderbetreuung Covid-19 leisten die Einwohnergemeinden dem Kanton im Jahr 2020 einmalig CHF 1'604'192.–.

Der einzelne Gemeindeanteil richtet sich nach der Einwohnerzahl.

5 Schlussbestimmungen

Art. 16 Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr

Das Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 18. April 19853 wird wie folgt geändert: ...4

Art. 17 Änderung des Ergänzungsleistungsgesetzes

Das Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und zur IV vom 15. Februar 19735 wird wie folgt geändert: ...6

Art. 18 Änderung des Sozialhilfegesetzes

Das Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 20017 wird wie folgt geändert: ...8

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Finanzausgleichsgesetz vom 5. Juni 20039 wird aufgehoben.

Art. 20 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

6 Übergangsbestimmungen

Art. 21 Übergangsbeiträge

Zur Abfederung des Übergangs zum neuen Recht erhalten Einwohnergemeinden, die durch die neuen Regelungen schlechter gestellt sind als durch die vormaligen, abgestufte Beiträge aus dem Ausgleichsfonds (kurz: Übergangsbeiträge).

Die Übergangsbeiträge richten sich nach der Differenz zwischen:

  1. den effektiv erhaltenen Finanzausgleichsbeträgen in den Jahren 2010–2014 und

  2. den nach den neuen Regelungen berechneten, hypothetischen Finanzausgleichsbeträgen in den Jahren 2010–2014.

Die Übergangsbeiträge betragen im Jahr 2016 80 %, im Jahr 2017 60 %, im Jahr 2018 40 % und im Jahr 2019 20 % der Differenz gemäss Abs. 2.

In der Verordnung werden die Differenzbeträge gemäss Abs. 2 für die betroffenen Einwohnergemeinden festgeschrieben.

Art. 21a Übergangsregelung Vermögenssteuerreform I

Zur Abfederung der Auswirkungen der Vermögenssteuerreform I leistet der Kanton den Einwohnergemeinden in Ergänzung zur reduzierten Kompensationsleistung gemäss § 15a und § 15abis:

  1. im Jahr 2023 CHF 7'600'000.–,

  2. im Jahr 2024 CHF 5'700'000.–,

  3. im Jahr 2025 CHF 3'800'000.–,

  4. im Jahr 2026 CHF 1'900'000.–.

Der einzelne Gemeindeanteil richtet sich nach den Vermögenssteuererträgen von natürlichen Personen der Rechnungsjahre 2018–2020.

Art. 22 Übertragung Fondsvermögen

Auf den 1. Januar 2019 hin werden aus dem Ausgleichsfonds CHF 4 Mio. in den Härtefonds übertragen.

Art. 23 Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom 30. Juni 2022

Der Regierungsrat legt das Ausgleichsniveau für das Jahr 2023 in der Finanzausgleichsverfügung 2023 fest.

Anhänge

Anhang 1 : Vademecum

GS 36.1176