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Verordnung über die Rechnungslegung der Stiftung Kirchengut

191.21 · Basel-Landschaft Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-bl/sgs/191-21/de/verordnung-uber-die-rechnungslegung-der-stiftung-kirchengut

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Basilea Campagna
  3. Legislazione Basilea Campagna
Fonte

191.21

Verordnung über die Rechnungslegung der Stiftung Kirchengut

Vom 23.01.2018 (Stand 01.01.2025)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 4 des Dekrets vom 8. Juni 20061 über die Stiftung Kirchengut,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SGS 191.2

Art. 1 Grundsätze

Die Rechnungslegung der Stiftung folgt den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Stetigkeit, der Fortführung, der Bruttodarstellung und der Periodengerechtigkeit.

Die Jahresrechnung umfasst die Erfolgsrechnung und die Bilanz.

Soweit diese Verordnung keine eigene Regelung trifft, sind die Bestimmungen des Finanzhaushaltsgesetzes2 anzuwenden.

Footnotes

  1. [2] SGS 310

Art. 2 Erfolgsrechnung

Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag des Rechnungsjahres.

Ihr Saldo verändert das Stiftungskapital.

Art. 3 Bilanz

Die Bilanz weist die Aktiven und Passiven aus.

Die Aktiven umfassen das Umlaufvermögen und das Anlagevermögen.

Die Passiven umfassen das Fremdkapital und das Eigenkapital.

Art. 4 Bewertungsgrundsätze für die Aktiven

Die Aktiven werden zu ihrem Beschaffungs-, Herstellungs-, Übertragungs- oder Marktwert bilanziert. Dabei sind die Abschreibungen sowie allfällige Wertberichtigungen zu berücksichtigen.

Sämtliche Liegenschaften und sämtliche Mobilien werden zu einem pro-memoria-Wert bilanziert.

Die Stiftung führt ein Liegenschafts- und Mobilieninventar.

Die Wertschriften werden unter Berücksichtigung einer Wertschwankungsreserve zu Marktwerten bilanziert.

Art. 5 Jahresrechnung

Der Stiftungsrat beschliesst die Jahresrechnung innert 6 Monaten nach der vergangenen Jahresperiode.

…

Die Jahresrechnungen sind während 11 Jahren aufzubewahren.

Art. 6 Revisionsstelle

Der Regierungsrat ernennt eine Revisionsstelle.

Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung gemäss dem Standard der eingeschränkten Revision.

GS 2018.003