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Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen

211.62 · Basel-Landschaft Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-bl/sgs/211-62/de/verordnung-uber-die-veroffentlichung-von-eigentumsubertragungen

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Basilea Campagna
  3. Legislazione Basilea Campagna
Fonte

211.62

Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen

Vom 30.11.1993 (Stand 01.08.2007)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 19841 und § 156 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. November 20062 über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) beschliesst:3

Footnotes

  1. [1] GS 29.276, SGS 100
  2. [2] GS 36.153, SGS 211
  3. [3] Vom Bundesrat genehmigt am 22. Februar 1994.

Art. 1 Veröffentlichungspflicht, Ausnahmen

Im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft wird der Erwerb von Eigentum an Grundstücken und von selbständigen dauernden Rechten veröffentlicht.

Der Erwerb durch Erbgang wird nicht veröffentlicht.

Art. 2 Inhalt der Veröffentlichung

Veröffentlicht werden folgende Angaben:

  1. die Parzellennummer, die Fläche, die Art und die Ortsbezeichnung des Grundstücks sowie die Art der in der Liegenschaftsbeschreibung aufgeführten Gebäude;

  2. die Namen und den Wohnort oder den Sitz der Personen, die das Eigentum veräussern, und derjenigen, die es erwerben;

  3. das Datum des Eigentumserwerbs durch die Veräusserin oder den Veräusserer;

  4. bei Miteigentum den Anteil und bei Stockwerkeigentum die Wertquote;

  5. den Rechtsgrund der Eigentumsübertragung.

Erwirbt oder veräussert das Gemeinwesen Flächen namentlich zum Zweck des Baus oder Ausbaus von Strassen, einer Grenzbereinigung oder Grenzverbesserung, so wird dies nicht veröffentlicht.

Werden mehrere Grundstücke an eine Person übertragen, können die Daten in zusammengefasster Form veröffentlicht werden.

Art. 3 Übermittlung der Daten, Verfahren

Die Bezirksschreibereien übermitteln die Daten der Landeskanzlei wöchentlich zur Veröffentlichung.

Die Daten werden nach Gemeinden geordnet.

Die Gemeinden können die im Amtsblatt veröffentlichten Daten ausserdem im gemeindeeigenen Anzeiger publizieren.

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 17. Oktober 19894 über die Einführung des Bundesbeschlusses über eine Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke und die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen vom 6. Oktober 1989 wird wie folgt geändert: ...5

Footnotes

  1. [4] GS 30.150, SGS 211.81
  2. [5] GS 31.427

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

GS 31.426