250.13
Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft
Vom 21.12.2010 (Stand 01.07.2023)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf Art. 424 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung1 und § 6 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung2,
beschliesst:
Art. 1 Zuständigkeit
Die Verfahrenkosten werden von der Staatsanwaltschaft erhoben.
Art. 2 Allgemeine Gebühren
Die Staatsanwaltschaft erhebt folgende Gebühren für:
die Durchführung einer Strafuntersuchung pro angeschuldigte Person: CHF 100–30'000.–;
den Erlass eines Strafbefehls: CHF 100–5'000.–;
den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung: CHF 100–500.–;
den Erlass einer Einstellungsverfügung: CHF 100–5'000.–;
die Anklageerhebung oder die Durchführung des abgekürzten Verfahrens: CHF 100–5'000.–;
die Abweisung eines Revisionsbegehrens: CHF 100–2'000.–;
Kostenvorschüsse: CHF 100–5'000.–.
Ratenzahlungsvereinbarungen nach Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 Strafgesetzbuch3, Art. 106 Abs. 4 Strafgesetzbuch4): CHF 20–100.–;
Vollzugsverfügungen in Fällen von Art. 79a Abs. 6 Strafgesetzbuch5: CHF 50–250.–.
Gebühren können bis zum Höchstansatz von CHF 500'000.– erhöht werden bei:
besonders umfangreichem Aktenmaterial oder
ausserordentlich komplizierten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen.
Art. 3 Kanzleitätigkeit
Für die Kanzleitätigkeit können von der Staatsanwaltschaft folgende Gebühren erhoben werden:
a. Für das Kopieren von Akten:
1. pro Seite: CHF 1.–;
2. bei Massenkopien: CHF 0.50;
b. für Rechtskraftbescheinigungen: CHF 20.–;
c. für andere Bescheinigungen: CHF 20–50.–;
d. für die Gewährung von Akteneinsicht: nach Aufwand
e. für Mahnschreiben: CHF 20–50.–;
f. für übrige Verrichtungen der Kanzlei pauschal oder nach Aufwand: CHF 0–1'000.–.
Art. 4 Auslagen
Auslagen nach Art. 422 Abs. 2 StPO6 werden separat in Rechnung gestellt.
Art. 5 Kostenlose Entscheide
Kostenlos sind:
die Beurteilung eines Kostenerlassgesuchs gemäss Art. 425 StPO7;
die Beurteilung von Gesuchen um Anordnung der amtlichen Verteidigung;
die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft;
das Ausstellen einer Ratenzahlungsvereinbarung, ausgenommen in Fällen von § 2 Abs. 1 Bst. h.
Art. 6 Verzinsung hinterlegter Geldsummen
Hinterlegte Geldsummen ab CHF 5'000.– sind vom 3. Monat an zu dem jeweils bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank gültigen Kontokorrent-Zinssatz zu verzinsen.
Art. 6a Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen (Art. 167 StPO8)
Zeuginnen und Zeugen erhalten für:
belegten effektiven Erwerbsausfall bis zu CHF 150.– pro Stunde;
belegte Reisekosten eine Entschädigung in analoger Anwendung von § 7 der Verordnung über den Auslagenersatz9.
Die Verfahrensleitung kann in begründeten Ausnahmefällen von den Ansätzen nach Abs. 1 abweichen.
Art. 6b Entschädigung von Auskunftspersonen
Für die Entschädigung von Auskunftspersonen gilt § 6a sinngemäss.
Art. 7 Am 1. Januar 2011 hängige Verfahren
Diese Verordnung ist auch auf alle am 1. Januar 2011 noch hängigen Verfahren anwendbar.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
GS 37.0351