362.14
Verordnung über die Finanzierung von Pflegeleistungen
Vom 22.02.2011 (Stand 01.01.2026)
Der Regierungsrat des Kanton Basel-Landschaft,
gestützt auf § 74 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841 und §§ 15bbis und 15c des Einführungsgesetzes vom 25. März 19962 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG),
beschliesst:
Art. 1 …
Art. 1bis Erhöhter Pflegebedarf
Der Pflegebedarf einer Bewohnerin oder eines Bewohners eines Alters- und Pflegeheims, welcher 240 Minuten pro Tag übersteigt, wird mit dem Stundenansatz abgegolten, den die Versorgungsregion für das Alters- und Pflegeheim verfügt hat.
Der Kanton trägt die dadurch entstehenden Kosten, abzüglich des Beitrags des Krankenversicherers und der versicherten Person.
Der Pflegebedarf ist vorgängig durch das Amt für Gesundheit überprüfen zu lassen.
…
Art. 1ter Ermittlung des Pflegebedarfs in Alters- und Pflegeheimen
Für die Ermittlung des Pflegebedarfs in Alters- und Pflegeheimen sind die Instrumente BESA Leistungskatalog 2020 und interRAI LTCF zugelassen.
Ohne zugelassenes Bedarfsermittlungsinstrument besteht kein Anspruch auf eine Finanzierung der Pflegeleistungen durch die Gemeinde oder den Kanton. Die ungedeckten Kosten dürfen nicht der versicherten Person in Rechnung gestellt werden.
Art. 1a Anrechenbare Normkosten für ambulante Pflegeleistungen
Die anrechenbaren Normkosten gemäss § 15c EG KVG betragen für ambulante Pflegeleistungen durch Spitex-Organisationen und Pflegefachpersonen in der 1. Stunde:
für Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination CHF 98.30,
für Massnahmen der Untersuchung und Behandlung CHF 94.75,
für Massnahmen der Grundpflege CHF 83.40.
Die anrechenbaren Normkosten gemäss § 15c EG KVG betragen für ambulante Pflegeleistungen durch Spitex-Organisationen und Pflegefachpersonen ab der 2. Stunde:
für Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination CHF 90.65,
für Massnahmen der Untersuchung und Behandlung CHF 87.10,
für Massnahmen der Grundpflege CHF 75.75.
Art. 1b Anrechenbare Normkosten für Inhouse-Spitex und pflegende Angehörige
Die anrechenbaren Normkosten gemäss § 15c EG KVG betragen abweichend von § 1a für ambulante Pflegeleistungen, die durch Inhouse-Spitex-Organisationen und Organisationen, die pflegende Angehörige beschäftigen, erbracht werden, in der 1. Stunde:
für Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination CHF 85.25;
für Massnahmen der Untersuchung und Behandlung CHF 71.85;
für Massnahmen der Grundpflege CHF 64.75.
Die anrechenbaren Normkosten gemäss § 15c EG KVG betragen abweichend von § 1a für ambulante Pflegeleistungen, die durch Organisationen gemäss Abs. 1 erbracht werden, ab der 2. Stunde:
für Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination CHF 77.60;
für Massnahmen der Untersuchung und Behandlung CHF 64.20;
für Massnahmen der Grundpflege CHF 57.10.
Die Normkosten gemäss Abs. 1 und 2 können von Organisationen abgerechnet werden, die einen Qualitätsnachweis gemäss § 6a der Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung erbracht haben. Der Nachweis ist spätestens 4 Wochen vor der Rechnungsstellung an die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion einzureichen.
Ohne Qualitätsnachweis gemäss Abs. 3 besteht kein Anspruch auf eine Finanzierung der Pflegeleistungen durch die Gemeinde oder den Kanton. Die ungedeckten Kosten dürfen nicht der versicherten Person in Rechnung gestellt werden.
Art. 2 Kostenanteil der versicherten Person
Der Kostenanteil der versicherten Person bei ambulanten Pflegeleistungen beträgt pro Tag:
bis 15 Minuten anrechenbare Pflegeleistungen CHF 1.95,
bis 30 Minuten anrechenbare Pflegeleistungen CHF 3.85,
bis 45 Minuten anrechenbare Pflegeleistungen CHF 5.75,
über 45 Minuten anrechenbare Pflegeleistungen CHF 7.65.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft.
GS 37.0396