382.1
Dekret zum Gesetz vom 7. Juni 1971 über das Salzregal
Vom 07.06.1971 (Stand 01.01.2015)
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 6 des Gesetzes über das Salzregal vom 7. Juni 19711,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Beteiligung und Vertretung
Der Kanton Basel-Landschaft ist Aktionär der Schweizer Rheinsalinen AG in Pratteln.
Die Finanz- und Kirchendirektion vertritt den Kanton bei der Gesellschaft.
Art. 2 Vereinbarung über die Lieferung von Salz und Sole
Über die Lieferung von Salz und Sole schliesst der Regierungsrat mit den Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen gemäss Konzessionsvertrag eine Vereinbarung ab.
Art. 3 Salzbezug
Salz aller Art und Sole sind nach Massgabe der Bestimmungen über den Salzverkauf ausschliesslich bei den Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen zu beziehen.
Der Bezug und die Einfuhr von Spezialsalzen und Salzmischungen, die bei den Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen nicht erhältlich sind, bedürfen einer Bewilligung.
Art. 4 Organisation
Die Salzverwaltung ist Sache der Finanz- und Kirchendirektion.
Sie erlässt die für die Salzverwaltung und den Salzverkauf erforderlichen Weisungen.
Sie erteilt die Bewilligung zur Einfuhr von Salz aus anderen Kantonen und aus dem Ausland.
2 Salzverkauf
Art. 5 Grossverbraucher
Grossverbraucher beziehen Salz und Sole direkt von der Schweizer Rheinsalinen AG.
Als Grossverbraucher gilt, wer mindestens 5 Tonnen pro Bezug einkauft.
Art. 6 Wiederverkäufer und Kleinverbraucher
Wiederverkäufer und Kleinverbraucher beziehen das Salz bei den Verteilerorganisationen.
Art. 7 Kochsalz
Kochsalz wird sackweise (Vollsalz) und in Paketen (Fluor- und Vollsalz, gewöhnliches Salz und Grésilsalz) verkauft.
3 Schlussbestimmungen
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Vollziehungsverordnung tritt mit dem Gesetz über das Salzregal vom 7. Juni 1971 in Kraft2.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Vollziehungsverordnung sind sämtliche damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:
der Landratsbeschluss betreffend Verzehntung, Bezug und Preis der Sole vom 25. Oktober 1880
der Landratsbeschluss betreffend die Abgabe von denaturiertem Salz zu industriellen Zwecken vom 5. Mai 1890
die Verordnung betreffend die Abgabe von Koch- und Viehsalz vom 29. November 1920.
Anhänge
GS 24.587