406.12
Verordnung über Fuss- und Wanderwege
Vom 21.09.2010 (Stand 01.11.2010)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841 und Art. 4ff. des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19852 über Fuss- und Wanderwege (FWG), beschliesst:
Art. 1 Fachstelle für Fuss- und Wanderwege
Dem Bereich Kantonsplanung des Amts für Raumplanung ist die Fachstelle für Fuss- und Wanderwege angegliedert.
Art. 2 Aufgaben der Fachstelle
Die Fachstelle unterstützt die Gemeinden beim Vollzug der Fuss- und Wanderweggesetzgebung, namentlich durch fachliche Beratung und Beschaffung von Grundlagen und sorgt für die übergeordnete Koordination und Planung der Fuss- und Wanderwegnetze.
Die Fachstelle ist zuständig für die Signalisation des Wanderwegnetzes und sie sorgt für den Unterhalt der Signalisation.
Die Fachstelle kann für die übergeordnete Planung und die Signalisation der Wanderwege anerkannte Fachorganisationen gemäss § 4 beiziehen.
Art. 3 Aufgaben der Gemeinden
Die Gemeinden ergänzen ihre Strassennetzpläne unter Beachtung des kantonalen Richtplans mit den Fuss- und Wanderwegnetzen über das ganze Gemeindegebiet und ihre Strassenreglemente mit den Bestimmungen zu den Fuss- und Wanderwegen.
Neben den im Strassengesetz vom 24. März 19863 geregelten Aufgaben obliegt den Gemeinden die Signalisation der Fusswege.
Art. 4 Anerkannte Fachorganisationen
Als anerkannte Fachorganisationen gelten neben den vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bezeichneten Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung4 auch deren regionale oder kantonale Sektionen, sofern sie seit mindestens 5 Jahren als juristische Person bestehen.
Art. 5 Übergangsbestimmung
Bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten kommunalen Strassennetzpläne werden alle Wanderwege gemäss dem kantonalem Richtplan vom 26. März 2009 dem FWG unterstellt.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2010 in Kraft.
GS 37.0211