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Verordnung über die Direktzahlungen, die Betriebsanerkennungen, die Betriebshelfer- und Landdienste

510.12 · Basel-Landschaft Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-bl/sgs/510-12/de/verordnung-uber-die-direktzahlungen-die-betriebsanerkennungen-die-betriebshelfer-und-landdienste

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Basilea Campagna
  3. Legislazione Basilea Campagna
Fonte

510.12

Verordnung über die Direktzahlungen, die Betriebsanerkennungen, die Betriebshelfer- und Landdienste

Vom 09.06.1998 (Stand 01.01.2014)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 46 des Landwirtschaftsgesetzes vom 8. Januar 19981,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SGS 510

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug des folgenden eidgenössischen und kantonalen Landwirtschaftsrechts:

  1. Direktzahlungen an die Landwirtschaft;

  2. Anerkennung von landwirtschaftlichen Betrieben und Gemeinschaften;

  3. statistische Erhebungen in der Landwirtschaft;

  4. Zoneneinteilungen gemäss Produktionskataster;

  5. Beiträge an die Betriebshelferinnen und Betriebshelfer.

Art. 2 Zuständigkeit

Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung (Der «Ebenrain») wird mit dem Vollzug beauftragt.

Die Gemeinden unterstützen den Ebenrain beim Vollzug. Sie erheben und prüfen die notwendigen Betriebsdaten und kontrollieren die Anwendung der Massnahmen, soweit der Ebenrain sie damit beauftragt.

Der Ebenrain kann geeignete Organisationen mit der Kontrolle auf den Betrieben beauftragen.

Die übrigen kantonalen Stellen, insbesondere die Steuerverwaltung, stellen dem Ebenrain die nötigen Grundlagen zur Verfügung.

Art. 3 Kosten

Die Kosten der beauftragten Organisationen für die Kontrolle tragen die Betriebe.

Der Ebenrain kann im Auftrag der beauftragten Organisation die erhobene Gebühr mit den Direktzahlungen verrechnen, vorausgesetzt, es liegt das schriftliche Einverständnis des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin vor.

Art. 4 Beauftragte der Gemeinden für die Landwirtschaft (Gemeindeackerbaustelle)

Die Gemeinden wählen und entschädigen eine fachlich ausgewiesene Person als Beauftragte oder Beauftragten für die Landwirtschaft.

Der oder dem Beauftragten obliegen:

  1. die Verteilung und das Einsammeln der Formulare;

  2. die Prüfung und Korrektur der Angaben;

  3. die Kontrolle auf den Betrieben zur Einhaltung der Auflagen und Bedingungen, soweit nicht Organisationen gemäss § 2 Abs. 3 beauftragt sind;

  4. die kostenlose Erteilung von Auskünften über die Massnahmen;

  5. weitere Aufgaben im Rahmen des Geltungsbereichs.

Die oder der Beauftragte ist verpflichtet, an den Informationstagungen des Ebenrains teilzunehmen.

Art. 5 …

Art. 6 Betriebshelferinnen und Betriebshelfer

Der Kanton zahlt folgende Beiträge:

  • a. an den Betriebshelferdienst des Vereins ehemaliger Landwirtschaftsschüler sowie an die «Bäuerinnen für alle Fälle» der Bäuerinnenvereinigung beider Basel je:

  • 1. einen Sockelbeitrag von CHF 4000.–;

  • 2. einen Beitrag pro Einsatztag von CHF 50.–;

  • b. an die Praktikantenhilfe der pro Juventute einen Beitrag nach Aufwand pro Einsatztag.

Der Ebenrain kann die Sockelbeiträge reduzieren, wenn die entsprechende Betriebshilfe nicht beansprucht wird.

Art. 6a Praktikantinnen und Praktikanten, Landdienst

Der Kanton unterstützt den Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten sowie die Landdiensteinsätze mit höchstens CHF 90.– pro Vermittlung von Personen aus der Schweiz und CHF 45.– für ausländische Personen, die in der Schweiz im Einsatz sind.

Der Ebenrain kann einen jährlichen Pauschalbeitrag von höchstens CHF 2000.– an die vermittelnde Organisation zahlen.

Art. 7 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 19882.

Footnotes

  1. [2] SGS 175

Art. 8 Änderung bestehenden Rechts

Die Verordnung vom 13. August 19913 über die Vergütung der kantonalen Nebenämter wird wie folgt geändert: ...4

Footnotes

  1. [3] SGS 154.11
  2. [4] GS 33.194

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung vom 24. August 19935 über die Durchführung agrarpolitischer Massnahmen im Pflanzenbau und über die Auszahlung von wiederkehrenden Beiträgen des Bundes an die Landwirtschaft;

  2. die Verordnung vom 2. Mai 19906 über Beiträge an Vieh- und Tierhalter sowie über die Anerkennung landwirtschaftlicher Betriebe, Betriebsgemeinschaften und Gemeinschaftsställe.

Footnotes

  1. [5] GS 31.338
  2. [6] GS 30.286

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

GS 33.0193