545.11
Verordnung zum Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien
Vom 18.12.2012 (Stand 01.01.2013)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 11 des Gesetzes vom 15. Oktober 20091 betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (Film- und Trägermediengesetz, FTG), beschliesst:
Art. 1 Zuständigkeit, Medienkommission
Zuständig für den Vollzug des Film- und Trägermediengesetzes ist die Sicherheitsdirektion. Vorbehalten sind die Aufgaben, welche das Gesetz der Medienkommission zuweist.
Die Sicherheitsdirektion ist mit einem Mitglied in der Medienkommission vertreten.
Art. 2 Gebühren
Folgende Gebühren werden erhoben:
Freigabeentscheide mit Visionierung 400 Fr.
Freigabeentscheide ohne Visionierung; nach Aufwand, mindestens 100 Fr.
Andere Entscheide und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des FTG: pro angebrochene Stunde ein Stundenansatz von 100 Fr.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Regierungsratsverordnung vom 29. Juli 19802 zum Filmgesetz wird aufgehoben.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
GS 37.1230