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Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf

547 · Basel-Landschaft Gesetzessammlung

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Consultato il 31 ago 2026

  1. Documenti
  2. Basilea Campagna
  3. Legislazione Basilea Campagna
Fonte

547

Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf

Vom 10.06.2010 (Stand 01.12.2019)

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf Art. 19 Abs. 6 und Art. 20a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. März 19641 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) sowie § 63 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19842,

beschliesst:3

Footnotes

  1. [1] SR 822.11
  2. [2] SGS 100
  3. [3] Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 12. August 2010.

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz soll an öffentlichen Ruhetagen die Ruhe, die Besinnung und die Erholung der Menschen schützen und Rahmenbedingungen schaffen für gemeinsame kulturelle und soziale Betätigungen.

Im Weiteren regelt es die bewilligungsfreie Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen in Verkaufsgeschäften.

2 Bestimmungen über die öffentlichen Ruhetage

Art. 2 Öffentliche Ruhetage

Als öffentliche Ruhetage gelten:

  1. die Sonntage;

  2. die allgemeinen Feiertage: Neujahrstag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag sowie Stephanstag;

  3. die hohen Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und Weihnachtstag.

Art. 3 Kommunale Feiertage

Die Gemeinden können weitere Feiertage bezeichnen und für diese Bestimmungen zur Wahrung der öffentlichen Ruhe erlassen, soweit sie nicht zwingendem Recht des Bundes oder des Kantons widersprechen.

Art. 4 Ruhegebot an Sonn- und allgemeinen Feiertagen

An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sind untersagt:

  1. Tätigkeiten und Veranstaltungen, die durch Lärm oder auf andere Weise die öffentliche Ruhe stören;

  2. jede Störung des Gottesdienstes;

  3. das unaufgeforderte gewerbsmässige Anbieten von Waren oder Dienstleistungen an private Haushalte.

Abs. 1 Bst. a gilt nicht für den 1. Mai und den 1. August.

Erlaubt sind alle unaufschiebbaren Verrichtungen zur Vermeidung von unzumutbaren Schäden, wobei sie unter Vermeidung unnötigen Lärms vorzunehmen sind.

Unter Vermeidung unnötiger Ruhestörung, insbesondere während des Gottesdienstes, sind weiter erlaubt:

  1. die tägliche Arbeit in Haus und Hof sowie in Einrichtungen, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Betrieb erfordern;

  2. Arbeiten in Landwirtschafts- und Gärtnereibetrieben, soweit sie witterungsabhängig und unbedingt erforderlich sind;

  3. Sport- und Kulturveranstaltungen sowie Arbeiten, die unmittelbar mit diesen zusammenhängen;

  4. das Schiessen.

Art. 5 Ausnahmebewilligungen

Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bewilligen.

Die Ausnahmebewilligung kann an besondere Bedingungen geknüpft werden.

Je nach Aufwand wird eine Gebühr zwischen CHF 50 und CHF 1000 erhoben.

In Ausnahmefällen kann von der Gebühr abgesehen werden.

Art. 6 Ruhegebot an hohen Feiertagen

An den hohen Feiertagen sind zusätzlich zu den in § 4 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten untersagt:

  1. öffentliche Versammlungen und Umzüge nicht religiöser Art;

  2. Sportveranstaltungen;

  3. Kino-, Theater- und Musikveranstaltungen im Freien;

  4. Zirkusaufführungen und andere Schaustellungen;

  5. das Offenhalten von Ausstellungen mit kommerziellem Charakter;

  6. das Schiessen;

  7. das Abbrennen von Feuerwerk;

  8. der Betrieb von Autowaschanlagen.

Veranstaltungen gemäss Abs. 1, welche einen konkreten Bezug zum entsprechenden Feiertag haben, sind erlaubt.

Art. 6bis Ausnahmebewilligungen für Indoor-Sportveranstaltungen

Der Regierungsrat kann für Indoor-Sportveranstaltungen Ausnahmen von § 6 Abs. 1 Bst. b bewilligen, wenn dies im kantonalen Interesse liegt.

Ein kantonales Interesse liegt vor, wenn der Indoor-Sportveranstaltung eine überregionale Bedeutung und eine nationale oder internationale Ausstrahlung zukommt.

§ 5 Abs. 2–4 gelten sinngemäss.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

3 Bestimmungen über den Sonntagsverkauf

Art. 7 Grundsatz

Pro Kalenderjahr werden 4 Sonntage bezeichnet, an welchen Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften bewilligungsfrei beschäftigt werden dürfen.

2 der bewilligungsfreien Sonntage dienen dem Saisonverkauf und 2 dem Adventsverkauf.

Die 4 bewilligungsfreien Sonntage dürfen nicht auf einen Feiertag gemäss § 2 fallen. Vorbehalten bleibt § 8 Abs. 1bis.

Art. 8 Saisonverkäufe

Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bestimmt jährlich 2 bewilligungsfreie Sonntage für die Saisonverkäufe; diese können nach Regionen unterschiedlich festgelegt werden.

In der Gemeinde Laufen kann einer der Saisonverkäufe auf den 1. Mai festgelegt werden.

Den massgebenden Dachorganisationen der Arbeitgebenden- und der Arbeitnehmendenverbände steht ein gemeinsames Vorschlagsrecht zu.

Die festgelegten Daten werden zu Jahresbeginn im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft publiziert.

Der Regierungsrat regelt das Nötige.

Art. 9 Adventsverkäufe

Am 2. und 4. Adventssonntag dürfen Arbeitnehmende bewilligungsfrei beschäftigt werden.

Die Gemeinden können durch Beschluss des Gemeinderates 1 oder 2 andere Adventssonntage bestimmen.

…

Die abweichenden Beschlüsse sind der zuständigen Behörde mittels Einreichung der entsprechenden Protokollauszüge zur Kenntnis zu bringen.

4 Vollzugs- und Strafbestimmungen

Art. 10 Verhältnis zur eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung

Öffentliche Ruhetage gemäss § 2, welche nicht auf einen Sonntag fallen, sind im Sinne der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung den Sonntagen gleichgestellt.

Art. 11 Vorbehalt kommunaler Bestimmungen

Weitergehende Bestimmungen der Gemeinden über die Mittags- und Nachtruhe gehen diesem Gesetz vor.

Art. 12 Vorbehalt anderer Bestimmungen

Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes sowie die kantonalen und kommunalen Erlasse über das Gastgewerbe, das Filmwesen, die öffentlichen Dienste und das Schiessen am Banntag.

Art. 13 Vorbehalt bundesrechtlicher Bewilligungen

Die Bewilligungen zur Sonntagsarbeit von Arbeitnehmenden in Anwendung der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung sowie die Sonntagsfahrbewilligungen, die gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Bundes erteilt werden, bleiben vorbehalten.

Art. 14 Zuständigkeit

Der Regierungsrat bestimmt die Zuständigkeit für den Vollzug dieses Gesetzes.

Art. 15 Strafbestimmungen

Wer dieses Gesetz verletzt, wird durch die zuständige Behörde verwarnt oder mit Busse bestraft.

Art. 16 Änderung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 7. Juni 20074 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) wird wie folgt geändert: ...5

Footnotes

  1. [4] GS 36.345, SGS 520
  2. [5] GS 37.201

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch dieses Gesetz werden das Gesetz vom 26. September 19686 über die öffentlichen Ruhetage, die Verordnung vom 26. September 19687 zum Gesetz über die öffentlichen Ruhetage sowie die Verordnung vom 26. August 20088 über die bewilligungsfreie Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen in Verkaufsgeschäften aufgehoben.

Footnotes

  1. [6] GS 24.111, SGS 547
  2. [7] GS 24.115, SGS 547.1
  3. [8] GS 36.745, SGS 547.21

Art. 18 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.9

Footnotes

  1. [9] Vom Regierungsrat am 24. August 2010 auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.

Anhänge

Anhang 1 : Vademecum

GS 37.0198