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Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe
Vom 29.11.2012 (Stand 01.01.2026)
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 63 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841,
beschliesst:2
Art. 1 Grundsatz
Der Kanton erhebt eine Gasttaxe für übernachtende Gäste.
Der Reinertrag der Taxe wird zweckgebunden für Leistungen eingesetzt, die im Interesse der Gäste liegen.
Er darf weder für die Tourismuswerbung noch für die Finanzierung ordentlicher kantonaler Aufgaben verwendet werden.
Art. 2 Ziele
Die Erhebung der Gasttaxe und die damit finanzierten Leistungen dienen folgenden Zielen:
der Schaffung von Anreizen für den Aufenthalt von Gästen;
die Aufwertung von Anziehungspunkten und Angeboten;
der Förderung von Veranstaltungen;
der Erteilung von Informationen an Gäste im Kantonsgebiet.
Art. 3 Steuerobjekt
Die Gasttaxe wird von Personen erhoben, die in gewerblichen Beherbergungsbetrieben übernachten.
Von der Abgabepflicht befreit sind Übernachtungen von Personen, die im Kanton Wohnsitz haben und Kinder unter 12 Jahren.
Von Personen, die insgesamt während mehr als 30 Tagen pro Jahr von der gleichen Gaststätte beherbergt werden, wird vom 31. Tage an keine Taxe mehr erhoben.
Art. 4 Steuerbetrag
Die Gasttaxe beträgt pro Logiernacht CHF 3.50.
Der Regierungsrat wird beauftragt, den Betrag der Gasttaxe periodisch der Teuerung anzupassen.3
Art. 5 Erhebungspflichtige
Die Gasttaxe wird von den im Kanton Basel-Landschaft gelegenen Betrieben, welche gegen Entgelt Personen beherbergen (Beherbergungsbetriebe), eingezogen und an die vom Regierungsrat mit der Verwaltung der Taxe betraute Stelle abgeliefert.
Als Beherbergungsbetriebe gelten Hotels, Pensionen und Angebote der Parahotellerie wie Bed and Breakfast, Schlafen auf dem Bauernhof, Campingplätze, Gruppenunterkünfte und Ferienwohnungen.
Die Taxe ist auf der Rechnung des Betriebs für den Gast gesondert auszuweisen.
Die Betriebe führen über sämtliche Übernachtungen wahrheitsgemäss Buch.
Die erhebungspflichtigen Betreiber melden bis zum 6. Tag jedes Monats die in ihren Betrieben erfolgten Übernachtungen des Vormonats der mit der Verwaltung der Gasttaxe beauftragten Stelle. Diese stellt ihnen Rechnung.
Art. 6 Verwendung des Steuerertrags
Über die Verwendung des Reinertrags der Taxe entscheidet der Regierungsrat.
Er kann über die Verwendung des Steuerertrags mit geeigneten Anbietern wie Tourismusorganisationen, Eventorganisationen oder dergleichen Leistungsvereinbarungen abschliessen.
Art. 7 Strafbestimmungen
Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes werden mit Busse von CHF 100–20'000.– bestraft.
Art. 8 Streitigkeiten
Über Streitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz und den entsprechenden Ausführungsvorschriften ergeben, entscheidet der Regierungsrat.
Art. 9 Änderung bisherigen Rechts
Das Gastgewerbegesetz vom 5. Juni 20034 wird wie folgt geändert: ...5
Art. 10 Schlussbestimmung
Gemeinden mit Saison- und Kurbetrieb, die aufgrund von § 25 des Gastgewerbegesetzes vom 5. Juni 20036 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, eine lokale Kurtaxe einzuführen, können diese weiter erheben.
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.7
Anhänge
GS 38.0134