570.1
Dekret über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald
Vom 11.06.1998 (Stand 01.01.1999)
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 8 Absatz 3 des Kantonalen Waldgesetzes vom 11. Juni 19981, beschliesst:
Art. 1 Bewilligungspflicht
Folgende Veranstaltungen im Wald sind bewilligungspflichtig:
alle Veranstaltungen mit übermässig starken Immissionen auf Fauna und Flora,
reitsportliche Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen,
radsportliche Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen,
übrige Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen.
Bannumgänge sind bewilligungsfrei.
Art. 2 Gesuch
Das Gesuch ist spätestens zwei Monate vor der Veranstaltung beim Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, beim Forstamt beider Basel einzureichen.
Ist der Gemeinderat für die Bewilligung zuständig, hört er vorher die Revierförsterin oder den Revierförster an.
Art. 3 Bewilligung
Der Bewilligungsentscheid hat dem Schutz der Pflanzen und der wildlebenden Tiere sowie den Erholungs- und Freizeitinteressen der Menschen angemessen Rechnung zu tragen.
Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedinungen versehen werden. Sie kann verweigert werden, wenn Zeitpunkt, Ort oder Routenführung ungeeignet sind oder wenn im Gebiet zu häufig bewilligungspflichtige Veranstaltungen stattfinden.
Der Gemeinderat bzw. das Forstamt beider Basel informiert die betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer in geeigneter Weise über erteilte Veranstaltungsbewilligungen.
Art. 4 Inkrafttreten
Dieses Dekret tritt mit dem Kantonalen Waldgesetz vom 11. Juni 19982 in Kraft3.
Anhänge
GS 33.0496