601.115
Tarifordnung Archäologie und Museum Basel-Landschaft
Vom 07.07.2011 (Stand 01.01.2013)
Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, gestützt auf § 6 Absatz 8 der Dienstordnung vom 21. November 19951 des Amts für Kultur beschliesst:
1 Eintrittspreise
Art. 1 Eintritt Dauer- und Sonderausstellungen
Einzeleintritt normal: 8 Fr.
Einzeleintritt reduziert: 6 Fr.
Art. 2 Reduzierter Eintritt
Reduzierter Eintritt wird gewährt für (mit Nachweis):
Personen in Ausbildung (unter 26 Jahren)
AHV-Bezügerinnen und Bezüger
Militärdienstleistende
Gruppen ab 10 Personen (nur Einzeleintritt)
Art. 3 Freier Eintritt
Am ersten Sonntag im Monat ist der Eintritt generell frei.
Freien Eintritt geniessen ferner (mit Nachweis):
Kinder (unter 13 Jahren)
IV-Bezügerinnen und Bezüger sowie deren Begleitperson
Schulklassen sowie Gruppen in Ausbildung und max. 5 Begleitpersonen (alle Schultypen, Ausbildungsstätten, inkl. Fachhochschulen und Universitäten)
Lehrerinnen und Lehrer für die Unterrichtsvorbereitung
Inhaberinnen und Inhaber von Museumspässen und Ausweisen, die zum freien Eintritt berechtigen (gemäss aktuell gültiger Tarifliste z.B. Oberrheinischer Museums-Pass, Colour Key)
Mitglieder museumszugewandter Institutionen (ICOM, VMS, Freundeskreis Museum BL, Stiftung Museen Baselland, Baselland Tourismus)
Medienschaffende
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Rahmen ihres Fachgebietes
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hauptabteilung Archäologie und Museum sowie ihre Angehörigen/Freunde
Art. 4 Spezielle Arrangements
Die Tarife für spezielle Arrangements (z.B. Familienpass, Basel Card, Ferienpass, Mein Museum, etc.) richten sich nach der aktuell gültigen Tarifliste.
2 Museumspädagogische Angebote
Art. 5 Führungen für Gruppen
Generell 160 Fr. Schulklassen BL und BS frei.
Die Gebühren für die Führung sind zusätzlich zu den Eintrittspreisen zu bezahlen.
Art. 6 Weitere Veranstaltungen und museumspädagogische Angebote
Die Museumsleitung bestimmt fallweise und aufwandsbezogen die Tarife für Publikumsveranstaltungen und museumspädagogische Angebote.
3 Miete des Kultursaales
Art. 7 Bewilligung
Der Kultursaal im Erdgeschoss des Museum.BL kann - nach Bedarf mit seinen technischen Einrichtungen - auf Gesuch hin gemietet werden. Es besteht kein Anspruch auf Miete.
Veranstaltungen des Museum.BL, andere öffentliche kulturelle und gemeinnützige Anlässe sowie Veranstaltungen von Behörden geniessen - in dieser Reihenfolge - in der Regel Vorrang vor kommerziellen Anlässen.
Über die Bewilligung von Mietgesuchen entscheidet die Museumsleitung.
Art. 8 Tarife
Als Grundgebühr ist zu entrichten: für nicht kommerzielle Veranstaltungen (kulturelle oder gemeinnützige Veranstaltungen, Versammlungen, Sitzungen, Apéros, öffentlicher und privater Natur)
300 Fr.
...
für kommerzielle Veranstaltungen: 1'000 Fr.
Zur Grundgebühr hinzu kommen die Benutzungsgebühren für technische Einrichtungen sowie Kosten für Dienstleistungen des Museumsbetriebspersonals (z.B. Hausdienst, Sonderöffnung, Auf-/Abbau-, Aufräum- und Reinigungsarbeiten) nach Stundenaufwand gemäss der jeweils aktuellen Tarifliste.
Art. 9 Informationspflicht
Die Gesuchstellerinnen und -steller haben die Museumsleitung über Subventionen bzw. Sponsoren für die geplante Veranstaltung zu informieren.
Art. 10 Anlässe des Kantons
Offizielle Anlässe kantonaler Behörden des Kantons Basel-Landschaft sind für diese kostenlos (Einladung der Landeskanzlei, des Regierungsrates usw.).
4 Ausnahmen
Art. 11 Reduktion oder Erlass
Sämtliche Gebühren können in begründeten Fällen (wirtschaftliche Lage, Zweck einer Veranstaltung) reduziert oder ganz erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion oder Erlass.
Eine Reduktion oder ein Erlass ist ausgeschlossen, wenn eine Nutzerin oder ein Nutzer von dritter Seite Zuwendungen (insbesondere Sponsoring) für eine Veranstaltung erhalten hat.
Zuständig für den Entscheid ist die Museumsleitung.
5 Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Entscheid vom 28. Juni 20022 der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion betreffend Eintrittspreise und Tarife zur Vermietung des Kultursaales im Kantonsmuseum wird aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Tarifordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2011 in Kraft.
GS 37.0623