702.11
Verordnung über das Schiessen am Banntag
Vom 15.12.1998 (Stand 01.01.1999)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
Art. 1 Zulässigkeit
Im Rahmen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts ist am Banntag das Schiessen ohne Kugeln ausserhalb von Schiessanlagen gestattet:
im Siedlungsgebiet während einer bestimmten Zeit innerhalb von festgelegten Schiesszonen;
ausserhalb des Siedlungsgebiets, wenn dadurch keine Drittpersonen gefährdet werden.
Die Gemeinden sind befugt, das Schiessen ausserhalb von Schiessanlagen zu verbieten.
Art. 2 Festlegung der Schiesszeiten und der Schiesszonen
Der Gemeinderat legt für das Siedlungsgebiet die Schiesszeiten und die Schiesszonen fest.
Art. 3 Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum
Die Veranstalter und der Gemeinderat sind verantwortlich, dass:
die Bevölkerung rechtzeitig und in geeigneter Form über die Schiesszeiten und den Standort der Schiesszonen informiert wird;
jene Schutzvorkehren getroffen werden, die zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum der beteiligten Personen erforderlich sind.
Art. 4 Pflichten der Schützen
Die Schützen sind verpflichtet, in der Nähe stehende Personen jeweils rechtzeitig zu warnen, bevor sie schiessen.
Art. 5 Regelungen der Gemeinden
Die Gemeinden regeln die Einzelheiten.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
GS 33.0471