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Gesetz über den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft
Vom 20.05.2021 (Stand 01.07.2022)
Der Landrat,
gestützt auf die §§ 63 und 93 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841,
beschliesst:2
1 Allgemeines
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz regelt:
den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz;
die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Einwohnergemeinden und des Kantons im Zivilschutz.
2 Aufgaben und Zuständigkeiten der Einwohnergemeinden im Schutzdienst
Art. 2 Aufgaben und Zuständigkeit
Die Aufgaben der Einwohnergemeinden richten sich nach dem Leistungsprofil des Regierungsrats über den Zivilschutz.
Die Einwohnergemeinden sind zuständig für:
die Organisation und die Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes;
die Durchführung der jährlichen Wiederholungskurse;
das Aufgebot und die Dispensationen für die Wiederholungskurse;
die Einsätze;
die Beförderungen der Schutzdienstpflichtigen;
die Beschaffung, die Instandhaltung sowie die Werterhaltung der persönlichen Ausrüstung, des Materials und der Fahrzeuge;
die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft;
die Teilnahme an den vom Kanton koordinierten Beschaffungen von Dienstleistungen und Zivilschutzmaterial;
das Aufgebot für die Teilnahme an Übungen des Kantons.
Art. 3 Zusammenarbeit
Die Einwohnergemeinden können ihre Aufgaben im Zivilschutz zusammen mit anderen Einwohnergemeinden erfüllen.
Für die vertragliche Regelung der Zusammenarbeit gilt § 16 des Bevölkerungsschutzgesetzes.
Art. 4 Kostentragung
Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für die Erfüllung ihrer Aufgaben.
Art. 5 Berichterstattung
Die Einwohnergemeinden berichten dem zuständigen kantonalen Amt regelmässig über die Umsetzung des Leistungsprofils.
3 Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons im Schutzdienst
Art. 6 Leistungsprofil des Zivilschutzes
Das Leistungsprofil des Zivilschutzes umfasst die Aufgaben und die Leistungsziele des Zivilschutzes.
Der Regierungsrat bestimmt das Leistungsprofil des Zivilschutzes nach Anhörung der Gemeinden gemäss den Vorgaben des Bundes.
Der Regierungsrat kann Zivilschutzorganisationen mit Zustimmung des zuständigen Gemeinderates Aufgaben ausserhalb des Leistungsprofils übertragen.
Art. 7 Zuständigkeit des Kantons
Der Kanton ist zuständig für:
die Einteilung und Umteilung der Schutzdienstpflichtigen in die Zivilschutzorganisationen;
die Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung sowie die Weiterbildung;
das Aufgebot und die Dispensationen bei kantonalen Kursen;
die Organisation der Unterstützungseinsätze;
die Festlegung der persönlichen Grundausrüstung;
die Festlegung des Standards des Materials der Zivilschutzorganisationen im Sinne einer Empfehlung;
die Bewilligung von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft und für Instandstellungsarbeiten;
alle weiteren, nicht ausdrücklich den Gemeinden zugeordneten, im Zusammenhang mit dem Zivilschutz stehenden Aufgaben.
Er erlässt Weisungen über die Organisation und Kontrollführung von Zivilschutzkursen und Einsätzen.
Art. 8 Zivilschutzorganisation
Der Kanton kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine eigene Zivilschutzorganisation bilden.
Die Aufgaben der kantonalen Zivilschutzorganisation richten sich nach dem Leistungsprofil des Zivilschutzes.
Art. 9 Ausbildung
Der Regierungsrat legt die Dauer der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung, der Weiterbildung sowie der Wiederholungskurse fest.
Art. 10 Kostentragung durch den Kanton
Der Kanton trägt die Kosten für:
die ihm übertragenen Aufgaben;
die Mehrkosten, die kommunalen Zivilschutzorganisationen entstehen, sofern sie spezielle Aufgaben gemäss § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes zugewiesen erhalten.
für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft, die auf Gesuch des zuständigen kantonalen Amts erfolgen.
4 Schutzbauten
Art. 11 Ersatzbeiträge
Der Regierungsrat legt die Ersatzbeiträge und deren Verwendung fest.
Der Kanton führt über die Ersatzbeiträge eine Spezialfinanzierung.
Die Einwohnergemeinden verwalten ihre bestehenden Ersatzbeiträge.
Art. 12 Einsatzbereitschaft
Schutzanlagen müssen für Grossereignisse, Katastrophen und Notlagen jederzeit einsatzbereit sein.
Art. 13 Periodische Schutzraumkontrolle
Die Einwohnergemeinden kontrollieren periodisch die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der Schutzräume.
Den zuständigen Personen muss der Zugang zu den Schutzräumen und Ausrüstungen ermöglicht werden.
Der Kanton kontrolliert periodisch die Betriebsbereitschaft seiner Kulturgüterschutzräume.
Art. 14 Periodische Anlagekontrolle
Die Einwohnergemeinden unterstützen das zuständige kantonale Amt bei der Kontrolle der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen personell, organisatorisch und materiell.
Art. 15 Zivilschutzfremde Nutzung
Für die Bewilligung der dauernden zivilschutzfremden Nutzung öffentlicher oder gemeinsamer Schutzräume sind die Einwohnergemeinden zuständig, für Schutzanlagen ist eine Bewilligung des zuständigen kantonalen Amts erforderlich.
Art. 16 Kostentragung durch die Einwohnergemeinden
Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für:
die von ihnen erstellten öffentlichen Schutzräume;
den vom Bund nicht gedeckten Aufwand zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft ihrer Schutzanlagen.
Art. 17 Kostentragung durch den Kanton
Der Kanton trägt die Kosten für:
die von ihm erstellten Kulturgüterschutzräume;
den vom Bund nicht gedeckten Aufwand zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft seiner Schutzanlagen.
5 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 18 Aufgebote und Information
Die Schutzdienstpflichtigen werden schriftlich aufgeboten für:
die Grund-, die Kader- und die Spezialistenausbildung;
die Weiterbildung;
die Wiederholungskurse;
die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.
Die Schutzdienstpflichtigen sind rechtzeitig über bevorstehende ordentliche Dienstleistungen zu informieren.
Im Ereignisfall werden die Schutzdienstpflichtigen mit Alarmierungsmitteln aufgeboten.
Die Schutzdienstpflichtigen können jederzeit zu Alarmübungen aufgeboten werden.
Art. 19 Kostenersatz
Der Kanton und die Einwohnergemeinden können die Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen entstehen, den Verursachern und Verursacherinnen in Rechnung stellen.
6 Schlussbestimmungen
Art. 20 Zuständige Instanz für den Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche
Die Sicherheitsdirektion entscheidet erstinstanzlich über:
Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden, die während kantonalen und kommunalen Dienstleistungen entstanden sind;
Ansprüche vermögensrechtlicher Art vom oder gegen den Kanton, gestützt auf die Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz;
Ansprüche vermögensrechtlicher Art von oder gegen die Gemeinden, gestützt auf die Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz.
Art. 21 Verfahrensrecht
Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz oder auf die Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz erlassen werden, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Die Beschwerdeinstanz kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn der beschwerdeführenden Person ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde.
Art. 22 Umsetzung
Die Einwohnergemeinden passen ihre Organisation und reglementarischen Bestimmungen innert 3 Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes den Bestimmungen dieses Gesetzes an.
Art. 23 Übergangsbestimmung anwendbares Recht
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Beschwerden werden nach altem Recht beurteilt.
Auf alle anderen Verfahren finden die neuen Bestimmungen Anwendung.
Art. 24 Übergangsbestimmung Schutzdienstpflicht
Schutzdienstpflichtige, die ihre Schutzdienstpflicht in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2025 erfüllen, bleiben schutzdienstpflichtig bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden.
Anhänge
GS 2022.058