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Verordnung über die Entsorgung von Kühlgeräten

784.11 · Basel-Landschaft Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-bl/sgs/784-11/de/verordnung-uber-die-entsorgung-von-kuhlgeraten

Consultato il 3 set 2026

  1. Documenti
  2. Basilea Campagna
  3. Legislazione Basilea Campagna
Fonte

784.11

Verordnung über die Entsorgung von Kühlgeräten

Vom 02.05.1990 (Stand 01.06.1990)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 19741 über die Verwertung und Beseitigung von Abfällen, beschliesst:

Footnotes

  1. [1] GS 25.771

Art. 1

Personen, die sich eines Kühlgerätes (Kühlschrank, Kühltruhe, Klimaanlage, Wärmepumpe usw.) entledigen wollen, müssen es wenn möglich dem Verkäufer zurückgeben.

Die Gemeinden sorgen dafür, dass Kühlgeräte, die nicht dem Verkäufer zurückgegeben werden können, separat gesammelt werden.

Für die Rücknahme kann eine kostendeckende Gebühr erhoben werden.

Art. 2

Die Verkäufer und die Gemeinden müssen die Kühlgeräte zur Entsorgung einem Betrieb übergeben, der über eine Bewilligung zur Annahme von Sonderabfällen verfügt.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1990 in Kraft.

GS 30.288