837.31
Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn über die Abtretung von Aufgaben aus dem AVIG-Vollzug vom Kanton Solothurn an den Kanton Basel-Landschaft
Vom 09.12.2003 (Stand 01.01.2004)
Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, und der Kanton Solothurn, vertreten durch den Regierungsrat, gestützt auf Artikel 85b, 85c und 85e des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz; AVIG)1 sowie gestützt auf Artikel 119a Absatz 3 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV)2, vereinbaren:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Übertragene Aufgaben
Der Kanton Solothurn überträgt dem Kanton Basel-Landschaft für die Gemeinden der solothurnischen Bezirke Dorneck und Thierstein sämtliche bisher durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Breitenbach sowie die Kantonale Amtsstelle im Rahmen des Vollzuges des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wahrgenommenen Aufgaben.
Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt insbesondere die folgenden Aufgaben:
die Vermittlung, Beratung und Betreuung von arbeitslosen Personen;
den Entscheid über die Zumutbarkeit einer Arbeit und die Zuweisung von zumutbarer Arbeit;
die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit;
die Erteilung von Weisungen nach Artikel 17 Absatz 3 AVIG;
die Zuweisung arbeitsmarktlicher Massnahmen;
die Durchführung der Kontrollvorschriften;
die Einstellung in der Anspruchsberechtigung;
die Zustimmung zu Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen, Einarbeitungs- und Ausbildungszuschüssen, Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträgen sowie zur Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit;
die Berichterstattung an die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.
Art. 2 Nicht übertragene Aufgaben
Im Zuständigkeitsbereich des Kantons Solothurn verbleiben sämtliche Aufgaben im Bereich der Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung.
Art. 3 Zuständigkeit
Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Basel-Landschaft (KIGA) ist zuständig für die mit der vorliegenden Vereinbarung dem Kanton Basel-Landschaft übertragenen Aufgaben.
Art. 4 Anwendbares Recht
Anwendbar ist das Recht des Kantons Basel-Landschaft.
Art. 5 Pflichten des Kantons Basel-Landschaft
Der Kanton Basel-Landschaft stellt den sachgerechten Vollzug der übertragenen Aufgaben sowie die Einhaltung der mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement getroffenen Vereinbarungen im Bereich Regionale Arbeitsvermittlungszentren/Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen/Kantonale Amtsstelle sicher.
2 Organisation und Rechtsmittel
Art. 6 Organe
Das KIGA des Kantons Basel-Landschaft führt seinen Auftrag durch die im Rahmen des Vollzuges des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vorgesehenen Organe aus.
Art. 7 Sitz und Organisation der basellandschaftlichen RAV
Der Kanton Basel-Landschaft bestimmt den Sitz und die interne Organisation seiner RAV.
Der Kanton Basel-Landschaft sichert dem Kanton Solothurn den Fortbestand eines RAV in Laufen zu. Eine allfällige Aufhebung des RAV Laufen hat die Beendigung dieser Vereinbarung auf das Ende des laufenden Kalenderjahres zur Folge.
Art. 8 Personal
Der Kanton Basel-Landschaft bietet dem Personal des RAV Breitenbach Arbeitsverträge zur Beschäftigung in seinen RAV an.
Ausschreibungen für Stellen in den basellandschaftlichen RAV erfolgen auch im Amtsblatt des Kantons Solothurn.
Art. 9 Vertretung gegenüber der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung
Die Vertretung gegenüber der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung übernimmt das KIGA des Kantons Basel-Landschaft.
Art. 10 Tripartite Kommission
Die Tripartite Kommission für die RAV des Kantons Basel-Landschaft nimmt die Aufgaben auch für die solothurnischen Bezirke Dorneck und Thierstein nach der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung wahr.
Die Gemeinden der solothurnischen Bezirke Dorneck und Thierstein sind berechtigt, eine Vertretung als externe Fachperson gemäss § 1 Absatz 3 der basellandschaftlichen Verordnung vom 7. Januar 2003 über die Tripartite Kommission (TPK) für die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV)3 zu entsenden.
Art. 11 Einsprachen
Einsprachen von Versicherten mit Wohnsitz in den solothurnischen Bezirken Dorneck und Thierstein gegen Verfügungen in den übertragenen Bereichen sind bei der verfügenden Behörde des Kantons Basel-Landschaft einzureichen.
3 Finanzierung
Art. 12 Budgetierung und Kosten
Die Budgetierung und Abrechnung der aufgrund dieser Vereinbarung anfallenden Kosten erfolgt gegenüber dem Bund gemäss den Regeln der Verwaltungsentschädigung durch den Kanton Basel-Landschaft.
Art. 13 Finanzkontrolle
Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt im Rahmen der Revisionen des Kantons Basel-Landschaft.
Art. 14 Trägerhaftung
Allfällige Trägerhaftungen, die im Rahmen der übertragenen Aufgaben entstehen, sind durch den Kanton Basel-Landschaft zu übernehmen.
4 Aufteilung der solothurnischen Gemeinden auf die RAV des Kantons Basel-Landschaft
Art. 15 Aufteilung
Bezirk Dorneck:
Bättwil: RAV Binningen
Büren: RAV Liestal
Dornach: RAV Münchenstein
Gempen: RAV Münchenstein
Hochwald: RAV Münchenstein
Hofstetten-Flüh: RAV Binningen
Metzerlen-Mariastein: RAV Laufen
Nuglar-St. Pantaleon: RAV Liestal
Rodersdorf: RAV Binningen
Seewen: RAV Laufen
Witterswil: RAV Binningen
Bezirk Thierstein:
Bärschwil: RAV Laufen
Beinwil: RAV Laufen
Breitenbach: RAV Laufen
Büsserach: RAV Laufen
Erschwil: RAV Laufen
Fehren: RAV Laufen
Grindel: RAV Laufen
Himmelried: RAV Laufen
Kleinlützel: RAV Laufen
Meltingen: RAV Laufen
Nunningen: RAV Laufen
Zullwil: RAV Laufen
Art. 16 Änderung der Aufteilung
Die Zuteilung gemäss § 15 dieser Vereinbarung kann nach Absprache mit den betroffenen Gemeinden durch das KIGA des Kantons Basel-Landschaft bei Bedarf geändert werden.
5 Schlussbestimmungen
Art. 17 Kündigung
Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Landrat des Kantons Basel-Landschaft4 und der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 2004 in Kraft.
Sie tritt im Falle der Nicht-Genehmigung durch den Landrat des Kantons Basel-Landschaft spätestens am 31. Dezember 2004 ausser Kraft.
GS 34.1309