Fonte

905

Kantonales Alkohol- und Tabakgesetz

Vom 22.06.2006 (Stand 01.02.2020)

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 63 Abs. 1 und § 111 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841,

beschliesst:2

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

In Ergänzung der bundesrechtlichen Vorschriften regelt dieses Gesetz zum Schutz der Jugend den Verkauf von Tabakwaren sowie die Werbung für alkoholische Getränke und Tabakwaren.

Als Tabakwaren gelten Produkte, die Tabak, den Wirkungstyp Cannabis oder Nikotin enthalten und zum Rauchen, Inhalieren nach dem Erhitzen, Schnupfen oder oralen Gebrauch bestimmt sind.

Ebenfalls in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen elektronische Geräte, mit denen Flüssigkeiten mit oder ohne Nikotin nach dem Erhitzen inhaliert werden können, sowie Nachfüllmaterial für solche Geräte.

Art. 2 Verkauf von Tabakwaren

Der Verkauf von Tabakwaren an Minderjährige ist verboten. Das Verkaufspersonal ist berechtigt, und bei Zweifeln über die Volljährigkeit der Kunden verpflichtet, das Alter mittels einer Ausweisprüfung zu kontrollieren.

Der Verkauf von Tabakwaren über Verkaufsautomaten ist verboten. Davon ausgenommen ist der Verkauf über Automaten, deren Betreiber durch geeignete Kontrollen den Verkauf an Minderjährige verunmöglichen.

Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion kontrolliert die Verkaufsstellen und kann dazu Testkäufe durch Minderjährige vornehmen lassen.

Art. 3 Werbung für alkoholische Getränke und Tabakwaren

Die Plakatwerbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke ist verboten:

  1. auf öffentlichem Grund,

  2. an und in öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden und Gebäudeteilen sowie auf ihren Arealen und

  3. auf Anlagen, welche im Besitz des Kantons, der Gemeinden oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten sind.

Die Plakatwerbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke, ausgenommen für Bier und Wein, ist auf privatem Grund untersagt, wenn sie von öffentlichem Grund aus sichtbar ist.

Werbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke ist verboten in öffentlichen Filmvorführungen, die für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren freigegeben sind.

Art. 4 Übergangsfrist

Für die Umsetzung des Verbotes des Verkaufs über Automaten nach § 2 Abs. 2 gilt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2009.

Art. 5 Strafbestimmungen

Wer gegen dieses Gesetz verstösst, wird mit Busse bestraft.

Art. 6 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes3.

Anhänge

Anhang 1 : Vademecum

GS 35.1004