923.11
Vereinbarung über den Taxpunktwert
Vom 23.11.1979 (Stand 01.10.1982)
Zwischen der Verbindung der Schweizer Ärzte einerseits und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, dem Bundesamt für Militärversicherung sowie der Invalidenversicherung – letztere vertreten durch das Bundesamt für Sozialversicherung – anderseits, wird gestützt auf Ziffer 1001 des Vertragstarifes vom 23. Januar 1969 folgendes vereinbart:1
Art. 1
Der Taxpunktwert wird auf den 1. Oktober 1982 auf 3.75 Fr. festgelegt.2
Art. 2
Dieser Betrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 122 Punkten.3
Art. 3
Bei einer Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise gegenüber dem in Ziffer 2 erwähnten Stand um 5% werden auf Antrag einer Partei Verhandlungen über die Neufestsetzung des Taxpunktwertes aufgenommen. Eine Veränderung kann jedoch frühestens auf den 1. Januar 1981 erfolgen.
GS 27.263