510 25 11
Rubrum
Urteilsdatum Gericht 17.10.2025 Basel-Landschaft, Steuergericht
Betreff Publikation Ordnungsbusse; Nichteinreichen Entscheide des Steuergerichts des Steuererklärung Kantons Basel-Landschaft
Rechtsgebiete Direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuer
Entscheid des Steuergerichts Basel- Landschaft vom 17. Oktober 2025 (510 25 11) Ordnungsbusse / Nichteinreichen Steuererklärung
Besetzung Steuergerichtspräsident A. Zähndler,
Gerichtsschreiberin N. Bucher-Waldmeier Parteien A.____, Rekurrent gegen Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Rekursgegnerin betreffend Ordnungsbusse 2022
Regeste
Ordnungsbusse; Nichteinreichen Steuererklärung
Sachverhalt
A.
Die Gemeindeverwaltung B.____ hat dem Pflichtigen am 16. Juni 2023 eine Mahnung für die Einreichung der Steuererklärung 2022 geschickt. Mit Schreiben vom 11. August 2023 hat sie den Pflichtigen unter Androhung der amtlichen Veranlagung letztmalig zur Einreichung der Steuererklärung 2022 bis am 31. August 2023 gemahnt und ihn auf die Möglichkeit der Auferlegung einer Ordnungsbusse hingewiesen (Versand via A-Post Plus). Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 hat die Gemeindeverwaltung B.____ dem Pflichtigen eine Busse in Höhe von CHF 400.– auferlegt.
B.
Mit Eingabe vom 28. März 2024 erhob der Pflichtige gegen die Bussenverfügung wie auch gegen die amtlichen Veranlagungen der Staats- und direkten Bundessteuer 2022 (siehe Parallelverfahren) Einsprache und beantragte, (1) die Steuererklärung ist bis zum 31. August 2024 nachzureichen; (2) auf Mahnungen und Betreibungen ist bis zur definitiven Abgabe der Steuererklärung zu verzichten. Zur Begründung führte er aus, dass die Einkommens- und Vermögensangaben viel zu hoch seien. Er habe der Gemeinde B.____ mehrmals mitgeteilt, dass er die Steuererklärung nachreichen würde, woraufhin er die amtliche Veranlagung erhalten habe. Die Ursache für die Nichteinreichung der Steuererklärung seien gesundheitliche Gründe.
Mit E-Mail vom 15. April 2024 reichte der Pflichtige eine von ihm handschriftlich überarbeitete amtliche Einschätzung, das Informationsschreiben zum Liegenschaftswert 2023 und einen Kontoauszug der
Mit Entscheid vom 20. März 2025 wies die Steuerverwaltung die Einsprache gegen die Bussenverfügung ab. Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Pflichtige trotz Mahnungen keine Steuererklärung eingereicht habe und die Ordnungsbusse damit zu Recht erteilt worden sei. Die Höhe der Busse folge den Praxisrichtlinien und sei bereits durch die zuständige Veranlagungsbehörde massiv reduziert worden, indem die Busse für ein erstmaliges Nichteinreichen der Steuererklärung festgesetzt wurde, obwohl der Pflichtige bereits sieben Mal hintereinander habe amtlich eingeschätzt werden müssen. Im Sinne der Gleichstellung aller Steuerpflichtigen und gestützt auf die gesetzliche Ordnung bestehe für eine Annullation der Busse kein Ermessensspielraum. Im Übrigen habe der Pflichtige auch die Steuererklärung 2023 noch nicht eingereicht.
C.
Mit Schreiben vom 16. April 2025 erhebt der Pflichtige Rekurs und beantragt, auf eine Busse sei zu verzichten. Es sei nicht so gewesen, dass er die Steuererklärung 2022 nicht habe einreichen wollen. Er habe mehrmals versucht, die Steuererklärung elektronisch auszufüllen, doch wie alle wissen,
funktioniere das Programm E-Tax nicht. Auch habe er nie eine Steuererklärung in Papierform erhalten, obwohl er dies beantragt habe. Zudem habe er keine Mahnung betreffend die Steuererklärung 2022 erhalten.
Die Steuerverwaltung beantragt in der Vernehmlassung vom 15. Juli 2025 die Abweisung des Rekurses und führt aus, dass der Rekurrent die Steuererklärung für das Jahr 2022 trotz mehrfacher Mahnung nicht eingereicht habe.
Anlässlich der heutigen Verhandlung halten die Parteien an ihren Begehren fest.
Erwägungen
1.
Das Steuergericht ist gemäss § 165 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG; SGS 331) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Gemäss § 129 Abs. 1 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall CHF 3'000.– pro Steuerjahr nicht übersteigt, von der präsidierenden Person des Steuergerichts beurteilt. Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten.
2.
Zu prüfen ist, ob dem Rekurrenten von der Gemeindeverwaltung B.____ zu Recht eine Busse in Höhe von CHF 400.– auferlegt worden ist.
3.
Der Steuerpflichtige ist gemäss § 101 Abs. 1 StG verpflichtet, zu Beginn jeder Veranlagungsperiode eine Steuererklärung einzureichen. Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Steuergesetzes oder nach einer aufgrund des Steuergesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird gemäss § 154 StG mit Busse bis zu CHF 1'000.–, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu CHF 10'000.– bestraft.
4.
4.1 Die Gemeindeverwaltung B.____ hat dem Pflichtigen am 16. Juni 2023 («1. Mahnung») und am 11. August 2023 («letzte Mahnung») ein Mahnschreiben betreffend Einreichung der Steuererklärung 2022 geschickt. Die «letzte Mahnung» vom 11. August 2023 wurde via A-Post Plus versandt und dem Pflichtigen gemäss «Track & Trace» der Post (Sendungsnummer xx) am 15. August 2023 via Postfach zugestellt. In diesem Schreiben hat die Gemeindeverwaltung B.____ den Pflichtigen letztmalig zur Einreichung der Steuererklärung 2022 bis zum 31. August 2023 aufgefordert und ihn darauf
hingewiesen, dass er bei unbenutztem Fristablauf amtlich veranlagt wird und ihm eine Ordnungsbusse auferlegt werden kann. Folglich hat der Pflichtige nachweislich ein Mahnschreiben erhalten, in welchem er auf die Rechtsnachteile bei Nichteinreichung der Steuererklärung hingewiesen wurde. Trotzdem hat er die Steuererklärung 2022 nicht innert der gesetzten Frist eingereicht. Den diesbezüglichen Ausführungen im Einspracheentscheid ist zu folgen.
4.2 Der Einwand des Rekurrenten, er habe die Steuererklärung nicht elektronisch einreichen können, weil «wie wir alle wissen» die Anwendung «E-Tax BL» nicht funktioniere und er – obwohl beantragt – keine Steuererklärung in Papierform erhalten habe, verfängt nicht: Wenn die Anwendung beim Rekurrenten tatsächlich nicht funktioniert haben sollte, hätte er sich bei der Steuerverwaltung melden können, welche sich der Sache angenommen hätte. Ebenso hätte er bei der Gemeindeverwaltung B.____ nachhaken können betreffend den Erhalt einer physischen Steuererklärung. Belege für entsprechende Bemühungen wurden indes nicht eingereicht. Im Übrigen hat der Rekurrent im Einspracheverfahren noch selbst ausgeführt «Es war mir einfach nicht möglich aus privaten Gründen dies [die Steuererklärung 2022] zu erstellen und ich entschuldige mich nochmal dafür» (E-Mail vom 15. April 2024), was nicht dafür spricht, dass die Einreichung der Steuererklärung aufgrund eines Fehlers in der Anwendung «E-Tax BL» gescheitert ist. Wenn es dem Pflichtigen – wie vorgebracht – aus gesundheitlichen (oder anderweitigen) Gründen nicht möglich gewesen sein sollte, die Steuererklärung einzureichen, hätte er um Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung ersuchen können oder sich von jemandem vertreten lassen.
4.3 Nach dem Ausgeführten hat der Rekurrent den Tatbestand von § 154 StG erfüllt, so dass die Auferlegung einer Busse nicht zu bestanden ist.
5.
Wie nachfolgend aufgezeigt, ist die Festlegung der Höhe der Busse auf CHF 400.– ebenfalls nicht zu beanstanden.
5.1 Gemäss § 155 StG sind bei der Bemessung von den in §§ 151 - 154 StG vorgesehenen Strafen die Schwere des Verschuldens, der eingetretene oder beabsichtigte Erfolg und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
5.2 Um eine einheitliche Bussenbemessung zu gewährleisten, hat die Steuerverwaltung mit der Kurzmitteilung Nr. 363 vom 29. September 2010 die üblicherweise verhängte Bussenhöhe bei Verletzungen von Verfahrenspflichten gemäss § 154 StG festgehalten. Mit der revidierten Kurzmitteilung Nr. 363 vom 30. November 2023 (KM Nr. 363) hat diese Bussenbemessung eine grundlegende Praxisänderung erfahren, indem eine Fokussierung auf das tatsächliche Einkommen des Pflichtigen erfolgte und die Strafkomponente der «Vervielfachung» in den Hintergrund trat. Durch die Berücksichtigung des steuerbaren Einkommens bzw. Ertrages bei der Bemessung der Busse wird
somit mehr Rücksicht auf die persönliche Situation des Steuerpflichtigen genommen. Die Busse bei Unselbständigerwerbenden / Nichterwerbstätigen bemisst sich demnach wie folgt:
5.3 Bei der Strafzumessung ist nebst der finanziellen persönlichen Situation des Steuerpflichtigen auch seiner besonderen Strafempfindlichkeit Rechnung zu tragen.Vgl. Sieber/Malla, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), 4. Aufl. 2022 Basel, Art. 55 N 22. Zu berücksichtigen sind im Allgemeinen etwa hohes Alter, fehlendes Unrechtsbewusstsein, bisheriges untadeliges Verhalten in Steuersachen, grosse persönliche Betroffenheit, in ein Ordnungsbussenverfahren involviert zu sein und die absolut geordneten persönlichen Verhältnisse. Aber auch Schicksalsschläge wie schwere Krankheit und schwerer Unfall gelten als Strafmilderungsbzw. Strafminderungsgründe.Urteil des Kantonsgerichts vom 18. Januar 2008, in: StE 2009 B 101.9 Nr. 11, E. 5b; Vgl. Filli/Pfenninger-Hirschi in: Nefzger/Simonek/Wenk (Hrsg.), Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, § 155 N 11.
5.4 Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent mehrmals in Folge keine Steuererklärung eingereicht. Strafmilderungsoder Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich. Trotzdem hat die Steuerverwaltung
die Bussenhöhe kulanterweise auf CHF 400.– festgesetzt, was gemäss Bussenkatalog bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 41'889.– (siehe Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2022 Amtliche Einschätzung vom 22. Februar 2024) jenem Bussenbetrag entspricht, der bei erstmaliger Nichteinreichung der Steuererklärung ausgesprochen wird.
6.
Nach dem Ausgeführten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen.
Ausgangsgemäss hat der Rekurrent gestützt auf § 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO; SGS 271) die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.– zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Steuergericht:
1.
Der Rekurs wird abgewiesen.
2.
Der Rekurrent hat Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.– zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.
3.
Mitteilung an den Rekurrenten (1), die Gemeinde B.____ (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (1).
Gegen dieses Urteil wurde am 25. Februar 2026 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht erhoben.