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350 11 588

Rubrum

Urteilsdatum Gericht 03.01.2012 Basel-Landschaft, Zwangsmassnahmengericht

Publikation Rechtsgebiete Entscheide des Strafprozessrecht Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Januar 2012 (350 11 588) Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

3. Januar 2012

Geheime Überwachung

Überwachung der beschuldigten Person / Drittpersonenüberwachung

Bei einer Echtzeit-Überwachung einer beschuldigten Person handelt es sich nie um eine Drittpersonenüberwachung.

Regeste

Geheime Überwachung Überwachung der beschuldigten Person / Drittpersonenüberwachung Bei einer Echtzeit-Überwachung einer beschuldigten Person handelt es sich nie um eine Drittpersonenüberwachung.

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft hat am 30. Dezember 2011 die Echtzeit-Überwachung der ausländischen Rufnummer x (Adressierungselement) von A. (Zielperson) in einem Verfahren gegen A. wegen Vorbereitungshandlungen zu Raub angeordnet (Überwachung der beschuldigten Person). Gleichentags hat sie in einem Verfahren gegen Unbekannt die Echtzeit-Überwachung der ausländischen Rufnummer x (überwachtes Element) von B. (Anschlussinhaber) die Genehmigung beantragt, da A. und B. in die Sache verwickelt seien.

Erwägungen

2.1.1 Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird (Art. 111 Abs. 1 StPO).

Beschuldigt ist diejenige Person, gegen die sich aufgrund eines Deliktsverdachts das Strafverfahren richtet. Massgebend für den Beginn des Beschuldigtenstatus ist die materielle Beschuldigteneigenschaft, d.h. ausschlaggebend ist, ob die betreffende Person tatsächlich bzw. aus objektiver Sicht einer Straftat verdächtig erscheint. Dabei ist nicht die subjektive Sicht der vernehmende Behörde oder das Vorliegen einer formellen Beschuldigung massgebend, sondern allein ob aus Sicht eines unbefangenen Betrachters vernünftigerweise, d.h. im Lichte der gegebenen Verdachtsintensität, die betreffende Person als wahrscheinlicher Täter oder Teilnehmer anzusehen wäre (VIKTOR LIEBER, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 111 RN 1 ff).

2.2. In den Akten liegt ein Bericht der Drogenfahndung der Polizei vom 28. Dezember 2011, wonach A. gemäss vertraulicher Informationen von Serbien aus einen Raubüberfall auf eine Autobahntankstelle in der Region X plane, an welchem ein B. beteiligt sein soll, der die Rufnummer y benutze. A. gelte als Drahtzieher eines Raubüberfalls in X, welcher am 26. August 2011 hätte stattfinden sollen, doch hätten die mutmasslichen Räuber vor Ausübung der Tat festgenommen werden können.

2.2.1. Vorliegend ist festzuhalten, dass seitens der Staatsanwaltschaft in der von ihr gegen die Beschuldigten A. und B. geführten Untersuchung die Überwachung der von B. benutzten Mobiltelefonnummer beantragt wird. Insofern richtet sich die Zwangsmassnahme u.a. gegen ihn als Beschuldigten, womit es sich nicht um eine Drittpersonenüberwachung im Sinne von Art. 270 lit. b StPO, sondern um eine Überwachung des Telefonanschlusses einer beschuldigten Person im Sinne von Art. 270 lit. a StPO handelt.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 111 e Art. 270 — letto nella versione del 1 luglio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 febbraio 2013, 12 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.