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350 12 57

Rubrum

Urteilsdatum Gericht 03.02.2012 Basel-Landschaft, Zwangsmassnahmengericht

Betreff Publikation Anordnung Untersuchungshaft Entscheide des Verfahrensrechtliche Frage Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft

Rechtsgebiete Strafprozessrecht

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Februar 2012 (350 12 57) Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

3. Februar 2012

Anordnung Untersuchungshaft Verfahrensrechtliche Frage

Faktisch ist der Antrag auf Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht eine Verfügung betreffend eine Zwangsmassnahme im Sinne einer vorübergehenden Inhaftierung bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Die beschuldigte Person hat einen gesetzlichen

Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch einen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin im Hinblick auf seinen Entscheid betreffend Haftanordnung.

Regeste

Anordnung Untersuchungshaft Verfahrensrechtliche Frage

Sachverhalt

Gegen den Beschuldigten wird ein Verfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt. Am 2. Februar 2012 um 10:20 Uhr ist die Hafteröffnungseinvernahme allein durch einen Untersuchungsbeauftragten durchgeführt worden. Der Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft ist von diesem Untersuchungsbeamten und einem Staatsanwalt unterzeichnet worden.

Erwägungen

B

Das Zwangsmassnahmengericht hat festgestellt, dass die Hafteröffnungseinvernahme von Donnerstag, 2. Februar 2012, 10.20 Uhr, seitens der Staatsanwaltschaft durch einen Untersuchungsbeauftragten durchgeführt worden ist. Nach Art. 224 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person unverzüglich zu befragen und ihr Gelegenheit zu geben, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Art. 31 Abs. 2 BV gewährleistet neben dem rechtlichen Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO) auch einen Informationsanspruch der beschuldigten Person betreffend die Voraussetzungen, Gründe und Modalitäten des Freiheitsentzugs. Faktisch ist der Antrag auf Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht eine Verfügung betreffend eine Zwangsmassnahme im Sinne einer vorübergehenden Inhaftierung bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts (vgl. MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 224 StPO N 2 f.).

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht indessen nicht (Entscheid des Bundesgerichts 1C_388/2009 vom 17.Februar 2010 E. 5.1). Indem in Art. 224 Abs. 1 StPO die unverzügliche Befragung der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft und ihre Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern, vorgeschrieben ist, besteht jedoch ein gesetzlicher Anspruch der beschuldigten Person auf mündliche Anhörung durch die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf ihren Entscheid betreffend Haftanordnung.

Das Erkenntnisverfahren während der Haftanhörung bezieht sich auf die Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit und der Notwendigkeit freiheitsbegrenzender Massnahmen. Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, der die Haftanordnung - durch die immerhin eines der wichtigsten Rechtsgüter des Menschen beschnitten wird - zu beurteilen hat, soll aus diesem Grund vorweg einen eigenen, unverfälschten Eindruck von der beschuldigten Person gewinnen können. Auch ein während einer Befragung durch eine andere Person erstelltes Protokoll, mag es noch so vollständig und sorgfältig aufgenommen worden sein, kann der zuständigen Staatsanwältin oder dem zuständigen Staatsanwalt nie denselben Eindruck vermitteln wie die persönliche Konfrontation mit der beschuldigten Person (vgl.

Indem der Antrag an das Zwangsmassnahmengericht betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft, d.h. eine faktische Verfügung betreffend eine Zwangsmassnahme, zwingend durch die zuständige Staatsanwältin oder den zuständigen Staatsanwalt zu erfolgen hat, ist zu folgern, dass auch einzig diese oder dieser der beschuldigten Person anlässlich der Haftanhörung das rechtliche Gehör betreffend diese Zwangsmassnahme gewähren kann. Ohnehin handelt es sich bei der Haftanhörung um eine wesentliche Untersuchungshandlung, welche deshalb zwingend durch eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt durchzuführen ist. Die an der Haftanhörung vor der Staatsanwaltschaft anwesende Verteidigung hat diese Verfahrenshandlung - auch gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht - nicht gerügt.

Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden können gemäss Art. 393 Abs. 1 StPO gerügt werden, wobei für die Behandlung der Beschwerde die Dreierkammer des Kantonsgerichts zuständig ist (§ 15 Abs. 2 EG StPO).

Vorliegend kann die Frage einer Gehörsverletzung durch die Staatsanwaltschaft, zumal sie von der Verteidigung - wie dargelegt - nicht gerügt wurde, jedoch offen gelassen werden, ist doch das Zwangsmassnahmengericht nicht zuständig, Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen - in casu Haftanhörung - zu behandeln (vgl. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Januar 2012, 350 12 48 mit weiteren Hinweisen).

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 107, Art. 224 e Art. 393 — letto nella versione del 1 luglio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 febbraio 2013, 12 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 29 e Art. 31 — letto nella versione del 1 gennaio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.