BEZ.2025.110
Pfändung (BGer 5A_209/2026 vom 15.04.26)
Rubrum
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt
ENTSCHEID
vom 3. März 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Marielle Stier
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 17. Dezember 2025
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Der Kanton Basel-Stadt (Gläubiger) setzte eine Forderung von CHF 600.– gegen A____ (Schuldner) in Betreibung. Diese Forderung stützt sich auf einen Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. September 2023. Gegen diese Betreibung erhob der Schuldner Rechtsvorschlag und das Zivilgericht Basel-Stadt erteilte dem Gläubiger in der Folge mit Entscheid vom 9. Mai 2025 die definitive Rechtsöffnung. Nachdem der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren gestellt hatte, kündigte das Betreibungsamt Basel-Stadt dem Schuldner mit Pfändungsankündigung vom 16. September 2025 die Pfändung an. Gegen diese Pfändungsankündigung erhob der Schuldner am 20. September 2025 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2025 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 (Postaufgabe am 27. Dezember 2025) Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Weitere vier Eingaben des Schuldners vom 8., 10., 14. und 17. Januar 2026 nahm die obere Aufsichtsbehörde zu den Akten. Sodann zog sie die Akten der unteren Aufsichtsbehörde bei und verzichtete auf die Einholung von Stellungnahmen. Sie fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] und § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.
Die vorliegende Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Auf diese wäre bei Vorliegen einer hinreichenden Begründung einzutreten (vgl. dazu E. 2). Die vier Eingaben des Schuldners vom 8., 10., 14. und 17. Januar 2026 wurden dagegen nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und können deshalb nicht berücksichtigt werden (vgl. auch Verfügung vom 16. Januar 2026).
2.
Die untere Aufsichtsbehörde legte in ihrem Entscheid vom 17. Dezember 2025 zunächst den Standpunkt des Schuldners dar. Dieser moniere, dass die der Betreibung zugrundeliegende Forderung ausschliesslich auf Kosten aus Nichtanhandnahmeverfügungen in Strafsachen basiere, bei denen kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Es habe sich um Offizialdelikte gehandelt, die von Amtes wegen zu verfolgen seien. Stattdessen seien ihm die Kosten auferlegt worden und nun werde er gepfändet. Dies stelle eine Rechtsverweigerung sowie einen Verstoss gegen das Willkürverbot und das Legalitätsprinzip dar. Eine Kostenüberbindung an ihn als anzeigende Privatperson sei nur zulässig bei bösem Glauben oder grober Fahrlässigkeit; beides liege offensichtlich nicht vor. Zwar werde die materielle Berechtigung im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht geprüft, doch liege hier eine ausserordentliche Konstellation vor (fehlende Sachprüfung und Grundrechtsbezug). Eine Fortführung der Betreibung, ohne diese Mängel zu beheben, würde den Rechtsschutz leerlaufen lassen (Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde E. 2.1). Sodann fasste die untere Aufsichtsbehörde die Standpunkte des Gläubigers und des Betreibungsamts zusammen (E. 2.2 und 2.3) und legte die Voraussetzungen der Pfändungsankündigung dar: Liege ein gültiges Forstsetzungsbegehren vor, so kündige das Betreibungsamt die Pfändung an, sofern in diesem Zeitpunkt die Betreibungsart der Pfändung zur Anwendung komme. Das Betreibungsamt prüfe die Voraussetzungen zum Erlass der Pfändungsankündigung von Amtes wegen. Dem Schuldner werde die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tag unter Hinweis auf Art. 91 SchKG angekündigt. Eine Pfändung sei beispielsweise anfechtbar, wenn sie nicht oder nicht rechtzeitig angekündigt werde. Ferner werde eine Pfändung bei fehlender oder mangelhafter Ankündigung nur dann aufgehoben, wenn der Schuldner wegen der mangelhaften Ankündigung nicht in der Lage gewesen sei, beim Pfändungsvollzug dabei zu sein oder sich vertreten zu lassen (E. 2.4). Im vorliegenden Fall – so die untere Aufsichtsbehörde – habe der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren zu Recht gestellt. Folgerichtig habe das Betreibungsamt dem Schuldner die Pfändung angekündigt. Der Schuldner sei vom Betreibungsamt einvernommen worden und habe seine Rechte geltend machen können. Formelle Mängel der Pfändungsankündigung seien nicht erkennbar und würden auch nicht geltend gemacht. Für eine Aufhebung oder Sistierung der Vollstreckungsmassnahmen gebe es keine Gründe. Was die inhaltlichen Rügen gegen die der Betreibung zugrundeliegende Forderung betreffe, sei festzuhalten, dass es einer Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts entspreche, dass der Gläubiger eine Betreibung einleiten könne, ohne den Bestand seiner Forderung nachweisen zu müssen. Weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde stehe es zu, darüber zu befinden, ob ein strittiger Anspruch zu Recht eingefordert werde oder nicht (BGE 113 III 2 E. 2b). Ob das Appellationsgericht die Kosten rechtmässig dem Schuldner auferlegt habe oder nicht, werde von der unteren Aufsichtsbehörde nicht geprüft. Die Beschwerde erweise sich als unbegründet (E. 2.5).
Gemäss Art. 320 ZPO muss der Beschwerdeführer dartun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2025, Art. 321 N 15). Er muss somit erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2024.25 vom 18. März 2024 E. 2.1).
Im vorliegenden Fall macht der Schuldner geltend, die Abweisung seiner Beschwerde durch die untere Aufsichtsbehörde sei weder sachlich noch rechtlich haltbar und dokumentiere eine strukturelle Rechtsverweigerung gegenüber einem Hinweisgeber auf Offizialdelikte (Beschwerde S. 1). Danach fasst er den Sachverhalt zusammen: Die Betreibung und die Pfändung basierten auf einer Forderung von CHF 600.–, die aus einer Nichtanhandnahme vom 29. September 2023 hervorgegangen sei. Die gemeldeten Offizialdelikte (Verleumdung, Urkundenfälschung und bewusste Täuschung) seien trotz umfangreicher Beweislage nicht verfolgt worden. Stattdessen sei ihm eine Kostenverfügung zugestellt worden, gegen die er mehrfach Einspruch erhoben habe. Er betrachte diese Kette als gezielte staatliche Repression gegen einen Whistleblower (S. 1 f.). Sodann begründet der Schuldner seine Beschwerde wie folgt: Erstens sei bei der Nichtanhandnahme sein rechtliches Gehör verletzt worden. Zweitens enthalte ein Schreiben aus dem Jahr 2014, das im Auftrag von Herrn B____ verfasst worden sei, nachweislich falsche Aussagen über den Schuldner, und dennoch sei eine Nichtanhandnahme verfügt worden. Drittens werde das vorliegende Betreibungsverfahren missbraucht, um Druck auszuüben auf einen Bürger, der legitime und belegte Hinweise auf Straftaten gegeben habe (S. 2). Der Schuldner beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung, dass die zugrundeliegende Kostenverfügung rechtswidrig zustandegekommen sei und die Rücknahme der Betreibung und der Pfändungs- und Verlustscheindokumente (S. 3 oben).
Mit diesen Ausführungen begründet der Schuldner nicht, in welchen konkreten Punkten und aus welchem Grund der eingehend begründete Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde falsch sein soll. Namentlich setzt er sich nicht mit der zentralen Erwägung der unteren Aufsichtsbehörde auseinander, wonach es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zusteht, darüber zu befinden, ob ein strittiger Anspruch zu Recht eingefordert wird oder nicht. Damit fehlt es an einer genügenden Begründung der Beschwerde.
3.
Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Dispositiv
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 17. Dezember 2025 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Marielle Stier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.