VD.2025.145
Freistellung und Änderung des Aufgabengebiets (noch nicht rechtskräftig)
Rubrum
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
URTEIL
vom 11. Juni 2026
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat,
Clarastrasse 51, 4005 Basel
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Personalrekurskommission
vom 18. September 2025
betreffend Freistellung und Änderung des Aufgabengebiets
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) ist seit dem 1. August 2007 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt angestellt. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 stellte die Kantonspolizei den Rekurrenten per sofort frei. Dagegen erhob der Rekurrent, vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat, Rekurs an die Personalrekurskommission. Am 25. März 2025 verfügte die Kantonspolizei eine Änderung des Aufgabengebiets des Rekurrenten. Der Rekurrent erhob auch gegen diese Verfügung Rekurs an die Personalrekurskommission. Mit Entscheid vom 18. September 2025 wies die Personalrekurskommission den Rekurs gegen die Änderung des Aufgabengebiets ab. Auf den Rekurs betreffend Freistellung trat die Personalrekurskommission im gleichen Entscheid nicht ein. Es wurden weder Kosten erhoben noch zugesprochen.
Gegen den Entscheid der Personalrekurskommission vom 18. September 2025 meldete der Rekurrent am 22. September 2025 Rekurs an das Verwaltungsgericht an. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, sein bisheriges Aufgabengebiet (Funktion und Gehalt) zu belassen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 ersuchte der Instruktionsrichter die Personalrekurskommission, die zu erstellende schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids dem Verwaltungsgericht zusammen mit den Akten zu edieren. Dem kam die Personalrekurskommission mit Eingabe vom 5. Mai 2026 nach. In der Folge reichte der Rekurrent keine Rekursbegründung ein. Das vorliegende Urteil erging aufgrund der Akten.
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide der Personalrekurskommission können beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 40 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 Personalgesetz [PG, SG 162.100]). Nach § 43 Abs. 2 PG hätte das Verwaltungsgericht das Urteil grundsätzlich in Dreierbesetzung zu fällen. § 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) sieht jedoch die Zuständigkeit des Verfahrensleiters als Einzelrichter vor, wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahinfällt. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist dies vorliegend der Fall.
1.2
1.2.1
Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung des Dispositivs des Entscheids der Personalrekurskommission schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (vgl. § 16 Abs. 1 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 40 Abs. 5 PG). Wird beim Verwaltungsgericht gegen den Entscheid Rekurs erhoben, so wird die schriftliche Begründung des Entscheids nachgeholt (§ 41 Abs. 6 PG). Nach dem Erhalt des begründeten Entscheids, der von der Personalrekurskommission zugestellt wird, hat der Rekurrent innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht die Rekursbegründung einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar (§ 41 Abs. 7 PG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021] und § 40 Abs. 5 PG).
1.2.2
Das Dispositiv des Entscheids der Personalrekurskommission vom 18. September 2025 wurde dem Rekurrenten am 22. September 2025 zugestellt. Gleichentags meldete dieser dagegen rechtzeitig beim Verwaltungsgericht Rekurs an. Der begründete Entscheid wurde dem Rekurrenten am 14. April 2026 zugestellt. Damit endete die Frist für die Einreichung der Rekursbegründung unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich beim 14. Mai 2026 um einen Feiertag gehandelt hat, am 15. Mai 2026. Beim Verwaltungsgericht ging keine Rekursbegründung ein. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Rekurrent die Frist versäumt hat. Der Rekurs ist vom Gericht daher wegen Säumnis als dahingefallen zu erklären (§ 16 Abs. 3 VRPG in Verbindung mit § 40 Abs. 5 PG). Das Verfahren ist kostenlos (§ 40 Abs. 4 PG).
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.
Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Kantonspolizei Basel-Stadt
- Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.