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Übertretungsstrafgesetz

Vom 15. Juni 1978 (Stand 1. Mai 2017)

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 335 Ziff. 1 StGB, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 05.0022.01 vom 18. Januar 2005 und den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Nr. 05.0022.02,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Polizeiübertretungen

Als Übertretungen im Sinne dieses Gesetzes werden nur solche Handlungen oder Unterlassungen bestraft, die zur Zeit der Tat durch kantonale Gesetze oder Verordnungen oder polizeiliche Vorschriften mit Strafe bedroht sind.

Art. 2 Verordnungsrecht in ausserordentlichen und dringenden Fällen

In ausserordentlichen und dringenden Fällen kann der Regierungsrat, auch ohne durch Gesetz dazu ermächtigt zu sein, eine Verordnung mit Strafbestimmungen erlassen.

Eine solche Verordnung kann vom Grossen Rat jederzeit mit einfachem Mehr ausser Kraft gesetzt werden.

Sofern die Verordnung nach einem Jahr nicht vom Grossen Rat verlängert wird, tritt sie ausser Kraft.

Art. 3 Bekanntmachung von Verordnungen und behördlichen Vorschriften

Verordnungen und behördliche Vorschriften sind gehörig zu publizieren. Die Publikation geschieht durch das Kantonsblatt; in dringenden Fällen, namentlich, wenn es sich um vorübergehende Massnahmen handelt, genügt auch eine andere angemessene Form der Publikation.

Behördliche Vorschriften von geringerer Bedeutung können durch Verbotstafeln bekanntgemacht werden.

Art. 4 Anwendbarkeit des Schweizerischen Strafgesetzbuches

Die Allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die Übertretungen sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.

Art. 5 Räumliche Geltung

Diesem Gesetz ist unterworfen, wer im Kanton eine Übertretung im Sinne dieses Gesetzes verübt.

Art. 6 Vorsatz und Fahrlässigkeit

Sofern nicht nach Wortlaut oder Sinn dieses Gesetzes nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist, ist auch strafbar, wer fahrlässig handelt.

Art. 7 Versuch

Der Versuch einer Übertretung im Sinne dieses Gesetzes wird nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft.

Art. 8 Teilnahme

Der Anstifter wird wie der Täter bestraft. Der Gehilfe ist nur strafbar, wenn dieses Gesetz dies ausdrücklich bestimmt.

Art. 9 Bussen

Die Übertretungen werden mit Busse bedroht.

Der Richter, spricht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.

Mit Zustimmung des Täters kann der Richter an Stelle der ausgesprochenen Busse gemeinnützige Arbeit bis zu 360 Stunden anordnen.

Art. 10

Art. 11 Busse

Der Höchstbetrag der Busse ist CHF 10 000, soweit es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist der Richter an diesen Höchstbetrag nicht gebunden.

Der Vollzug der Busse wird durch die Strafprozessordnung geregelt.

...

...

Art. 12 Einziehung

Auf Einziehung kann nur in den von diesem Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen erkannt werden. Die Einziehung erfolgt durch die gemäss StPO und JStPO zur Einziehung berechtigte Behörde. Die Polizei ist in diesen Fällen zur Sicherstellung berechtigt. Erfolgt keine Überweisung mit Antrag an die Staatsanwaltschaft, so fällt die Sicherstellung dahin.

Art. 13

Art. 14 Zusammentreffen

Hat jemand durch dieselbe Handlung neben einer kantonalen Übertretungsstrafe eine wegen Verbrechens oder Vergehens angedrohte Strafe erwirkt, so wird die kantonale Übertretung nicht verfolgt.

Art. 15 Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft ist auf die erkannte Busse anzurechnen.

II. Besondere Bestimmungen

Nach diesem Gesetz wird bestraft:

A. Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Art. 16 Diensterschwerung

Wer Polizeiangestellten oder anderen öffentlichen Angestellten mit polizeilichen Aufsichtspflichten die Ausübung ihres Dienstes erschwert.

Wer behördlichen Anordnungen nicht nachkommt und insbesondere die Nennung seines Namens und seiner Adresse verweigert oder hierüber falsche Angaben macht.

Art. 17 Unterlassung der Nothilfe

Wer vorsätzlich bei Unglücksfällen oder Gefahr der polizeilichen Aufforderung, Nothilfe zu leisten, ohne genügenden Grund nicht nachkommt.

Art. 18 Selbsthilfe

Wer einen Rechtsanspruch eigenmächtig durchsetzt, statt ihn auf dem ordentlichen Rechtswege zu verfolgen.

Eine Bestrafung erfolgt nur auf Antrag.

Art. 19 Menschenansammlungen

Wer einen die öffentliche Sicherheit gefährdenden Zusammenlauf von Menschen verursacht. Der Versuch ist strafbar.

Art. 20 Gefährliche Einrichtungen

Wer gefährliche Stellen trotz behördlicher Weisung nicht mit festen Geländern oder anderen zureichenden Sicherungsmitteln versieht.

Wer Kellerzugänge oder andere gefährliche Vertiefungen an allgemein zugänglichen Orten, in Häusern, Höfen oder Gärten nicht genügend bedeckt, nicht umzäunt hält oder offen lässt.

Der Richter kann auf Antrag der zuständigen Behörde die Beseitigung der gefährlichen Einrichtungen oder die Sicherung der gefährlichen Örtlichkeiten auf Kosten des Verpflichteten verfügen.

Art. 21 Betreten verbotener Orte

Wer Verbote über das Betreten oder Benützen von allgemein zugänglichen Orten missachtet.

Art. 22 Strassenanschläge

Wer den Vorschriften über die Strassenanschläge auf öffentlichem Grund und Boden zuwiderhandelt, insbesondere wer Anschläge ohne behördliche Bewilligung anbringt oder anbringen lässt.

Wer Anschläge ohne Zustimmung des Grundeigentümers anbringt oder anbringen lässt.

Wer vorschriftsmässig angebrachte Anschläge beschädigt oder verändert.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. Das Anschlagmaterial kann eingezogen werden.

Art. 22a Plakatwerbung für Alkohol und Tabak auf privatem Grund

Wer Plakatwerbung für alkoholische Getränke, Wein und Bier ausgenommen, oder für Tabak auf vom öffentlichen Grund einsehbarem privatem Grund anbringt oder anbringen lässt.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 23 Strassenverkehr

Wer den kantonalen Vorschriften über den Strassenverkehr zuwiderhandelt.

Art. 23a Anwerbung auf öffentlichem Raum

Wer durch täuschende oder unlautere Methoden Passantinnen und Passanten auf öffentlichem Raum anwirbt oder anzuwerben versucht.

Die Polizei ist befugt, Anwerbende von einzelnen Orten oder generell wegzuweisen, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass bei der Anwerbung widerrechtliche, insbesondere täuschende oder sonst unlautere Methoden angewendet oder Passantinnen und Passanten in unzumutbarer Weise belästigt werden.

Art. 23b Taxidienstleistungen

Wer den kantonalen Vorschriften beteffend das Erbringen von Taxidienstleistungen zuwiderhandelt.

Art. 24 Unterhalt der Erschliessungsanlagen

Wer den Vorschriften über den Unterhalt der Erschliessungsanlagen zuwiderhandelt.

Art. 25 Kehrichtabfuhr

Wer den Vorschriften über die Kehrichtabfuhr zuwiderhandelt.

Art. 26 Verrichten der Notdurft

Wer auf Strassen, Plätzen oder Promenaden an nicht dazu bestimmten Orten die Notdurft verrichtet.

Art. 27 Öffentliches Baden

Wer an Orten, wo es durch behördliche Vorschriften verboten ist, badet.

Wer gegen die Benützungsvorschriften der öffentlichen Badeanstalten verstösst.

Art. 28 Betteln und Kollektieren

Wer bettelt oder andere zum Betteln anhält.

Die durch Betteln erhaltenen Zuwendungen können eingezogen werden.

Art. 29 Öffentliche Ruhetage

Wer den Vorschriften über die öffentlichen Ruhetage zuwiderhandelt.

Art. 30 Immissionen

Wer durch Lärm, Erschütterungen, Staub, Rauch, Russ, Geruch oder gesundheitsschädigende Abgase trotz behördlicher Mahnung die Nachbarschaft übermässig belästigt.

Art. 31 Lärm und Unfug

Wer ungebührlichen Lärm verursacht oder groben Unfug verübt.

Die Polizei ist befugt, Zuwiderhandelnde in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen, aus welchem sie, sobald die Gefahr weiterer Störungen wegfällt, spätestens aber nach 24 Stunden, zu entlassen sind.

Art. 32 Lautsprecheranlagen

Wer ohne behördliche Bewilligung auf dem öffentlichen Raum bewilligungspflichtige Lautsprecheranlagen verwendet.

Diese können eingezogen werden.

Art. 33 Lärmende Tätigkeit während der Nacht

Wer ohne behördliche Bewilligung oder ohne Zustimmung der Nachbarn in der Zeit von 22.00–7.00 Uhr eine lärmende Tätigkeit verrichtet.

Art. 34

Art. 35 Rauschzustand

Wer in einem Rauschzustand andere in Gefahr bringt oder Grund zu öffentlichem Ärgernis gibt.

Die Polizei ist befugt, Zuwiderhandelnde in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen, aus welchem sie, sobald die Gefahr weiterer Störungen wegfällt, spätestens aber nach 24 Stunden, zu entlassen sind.

Art. 35a Verkaufsverbot von Tabakwaren an Minderjährige

Wer Tabakwaren an Minderjährige verkauft. Das Verkaufspersonal ist berechtigt und bei Zweifeln über die Volljährigkeit der Kundinnen und Kunden verpflichtet, das Alter mittels einer Ausweisprüfung zu kontrollieren.

Wer Tabakwaren über Automaten verkauft, es sei denn, die Betreiberin oder der Betreiber kann durch geeignete Kontrollen den Verkauf an Minderjährige verunmöglichen.

Für die vom Gesundheitsdepartement durchzuführenden Kontrollen können Testkäufe durch Minderjährige vorgenommen werden.

Art. 35b Filmvorführungen und Medienprodukte

Wer zu einer Zeit, in der es gemäss § 3 des Gesetzes betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien nicht gestattet ist, vorsätzlich einen Film öffentlich vorführt.

Wer als Veranstalterin oder als Veranstalter einer öffentlichen Filmvorführung vorsätzlich einer Person Zutritt zu einem Film, einem anderen Film, einem Filmteil oder einem Vorfilm usw. gewährt, wenn diese Person das von Gesetzes wegen oder auf Anordnung der Medienkommission für diesen Film, anderen Film, Filmteil oder Vorfilm usw. und für den gegebenen Umstand geltende Zutrittsalter nicht erreicht hat.

Wer als Veranstalterin oder als Veranstalter einer öffentlichen Filmvorführung vorsätzlich das zugelassene Zutrittsalter weder am Eingang noch an der Kinokasse gut sichtbar bekannt macht.

Wer vorsätzlich einer weniger als 18 Jahre alten Person ein für diese nicht geeignetes Trägermedium wie einen Videofilm, ein DVD, ein Computer-, Konsolen- oder Videospiel oder ein vergleichbares Produkt zur Verfügung stellt, verkauft oder überlässt. Familienangehörige und Erziehungsberechtigte sind nicht strafbar.

Wer im Rahmen ihrer oder seiner Gewerbetätigkeit vorsätzlich elektronische Trägermedien wie Videofilme, DVDs, Computer-, Konsolen- oder Videospiele oder vergleichbare Produkte Personen, die das in den Empfehlungen der Herstellerinnen und Hersteller oder in den von der Medienkommission anerkannten Bewertungssysteme oder in der von der Medienkommission abgegebenen Beurteilung angegebene Alter unterschreiten, zur Verfügung stellt, verkauft oder an sie abgibt. Der Höchstbetrag der Busse ist CHF 20'000.

Art. 36

Art. 37 Verkehr mit Gefangenen

Wer ohne behördliche Erlaubnis mit Gefangenen in Verkehr tritt oder ihnen etwas zubringt.

Der Versuch und die Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 38 Strassenprostitution

Wer sich in erkennbarer Bereitschaft zur Prostitution ausserhalb der von den Behörden bezeichneten geeigneten Örtlichkeiten aufhält und dadurch eine unzumutbare Belästigung der Anwohner veranlasst.

Art. 38a Salonprostitution

Wer die Prostitution betreibt und dadurch eine unzumutbare Belästigung der Anwohner veranlasst.

Das zuständige Departement kann bei unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft die Schliessung des Salons anordnen.

Der Schliessungsverfügung hat eine behördliche Androhung vorauszugehen.

Bei der Interessenabwägung kommt dem Standort des Salons besondere Bedeutung zu.

B. Versammlungen und Veranstaltungen

Art. 39 Nicht bewilligte Versammlungen und Demonstrationen

Wer ohne die erforderliche behördliche Bewilligung oder trotz behördlichem Verbot Versammlungen oder Demonstrationen auf öffentlichem Grund veranlasst oder durchführt.

Die Polizei ist befugt, Zuwiderhandelnde in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen, aus welchem sie, sobald die Gefahr weiterer Störungen wegfällt, spätestens aber nach 24 Stunden, zu entlassen sind.

Art. 40 Ordnung und Sicherheit bei Versammlungen

Wer den behördlichen Auflagen und Anordnungen, welche im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei Versammlungen auf öffentlichem Grund, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen getroffen werden, zuwiderhandelt.

Wer an öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen Waffen sowie Gegenstände, die geeignet sind, Menschen zu gefährden oder Sachen zu beschädigen, mit sich führt. Die Polizei ist befugt, Zuwiderhandelnde in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen, aus welchem sie, sobald die Gefahr weiterer Störungen beseitigt ist, spätestens aber nach 24 Stunden, zu entlassen sind.

Waffen und Gegenstände können eingezogen werden.

Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen unkenntlich macht. Es können Ausnahmen bewilligt werden.

Art. 41 Öffentliche Veranstaltungen

Wer ohne behördliche Bewilligung gegen Bezahlung öffentliche Aufführungen, Vorstellungen, Konzerte, Tanzveranstaltungen, Sportanlässe durchführt oder den gemachten Auflagen zuwiderhandelt.

Die Polizei kann nicht bewilligte Veranstaltungen jederzeit aufheben.

Art. 42 Fasnacht

Wer den Vorschriften über die Fasnacht zuwiderhandelt.

C. Öffentliche Betriebe und Werke

Art. 43

Art. 44 Rheinhäfen und Schiffahrt

Wer den Vorschriften der kantonalen Hafenordnung oder den Anordnungen der Hafenverwaltung zuwiderhandelt.

Wer den Vorschriften über das Fahren auf dem Rhein, über die dazu verwendeten Fahrzeuge oder die Strompolizei zuwiderhandelt.

Art. 45 Öffentliche Gas-, Wasser- und Elektrizitätseinrichtungen

Wer öffentlichen Leitungssystemen widerrechtlich Gas, Wasser oder elektrische Energie entnimmt.

Wer öffentliche Kandelaber oder Träger elektrischer Leitungen besteigt.

Wer den Vorschriften über die Einrichtungen oder die Abgabe von Gas, Wasser und Elektrizität zuwiderhandelt.

Der Richter kann auf Antrag der zuständigen Behörde die Änderung der fehlerhaften Einrichtungen auf Kosten des Verpflichteten verfügen.

Art. 46 Bestattungs- und Friedhofwesen

Wer den Vorschriften über das Bestattungs- und Friedhofwesen zuwiderhandelt.

D. Öffentliche Pflichten und Abgaben

Art. 47 Niederlassung und Aufenthalt

Wer den Vorschriften über Niederlassung und Aufenthalt zuwiderhandelt.

Wer über Aufenthaltsverhältnisse falsche Angaben macht.

Wer bei ihm wohnende Personen verheimlicht.

Wer den Wechsel der Wohnung oder des Geschäftslokals nicht anzeigt.

Art. 48 Amtliche Ausweise

Wer durch falsche Angaben die Ausstellung eines amtlichen Ausweises erwirkt.

Art. 49

Art. 50 Feuerwehrdienstpflicht

Wer den Vorschriften über die Feuerwehrdienstpflicht zuwiderhandelt.

Art. 51 Namensführung

Wer sich im amtlichen Verkehr unbefugt einen andern als den ihm gesetzlich zukommenden Namen beilegt.

Art. 52

Art. 53 Öffentliche Versicherungen

Wer die in den Vorschriften über die obligatorischen Versicherungen vorgeschriebenen Anzeigen oder Angaben unterlässt oder nach vorgängiger Mahnung die Versicherungsprämien nicht entrichtet.

Wer durch unwahre Angaben die Zahlung der Prämien einer obligatorischen oder freiwilligen öffentlichen Versicherung oder der gesetzlichen Beiträge umgeht oder zu umgehen versucht.

Wer einer öffentlichen Versicherung vorsätzlich falsche oder ungenaue Angaben macht.

Art. 54 Salzregal

Wer den Vorschriften über das Salzregal zuwiderhandelt. Die Busse kann bis zum Doppelten der hinterzogenen Regalgebühr festgesetzt werden. Das widerrechtlich gewonnene, eingeführte oder in den Handel gebrachte Salz kann eingezogen werden.

Art. 54a Energiesparmassnahmen

Wer den Energiesparvorschriften zuwiderhandelt.

Art. 54b Umweltschutz

Wer gegen die Auskunftspflicht über gefährliche Anlagen und Lager verstösst oder wesentliche Veränderungen dieser Anlagen und Lager nicht umgehend meldet.

Wer gegen die Meldepflicht für gewerbliche und industrielle Anlagen, die Luftverunreinigungen grösseren Ausmasses verursachen, sowie für Feuerungsanlagen mit bedeutender Leistung verstösst.

Wer in einer Feuerungs- oder Verbrennungsanlage einen verbotenen Brennstoff einsetzt.

Wer den Vorschriften über die Stadtsauberkeit und Abfallvermeidung zuwiderhandelt.

Wer verwertbare Abfälle oder Sonderabfälle wiederholt oder in schwerwiegender Weise mit dem Siedlungsabfall vermischt.

Wer gegen die Rücknahmepflicht für Sonderabfälle verstösst.

Wer Siedlungs- oder Sonderabfälle aus Industrie oder Gewerbe nicht nach diesem Gesetz wiederverwertet oder beseitigt.

Wer Baustellenabfälle nicht nach diesem Gesetz wiederverwertet oder beseitigt.

Wer Abfälle auf eine verbotene Art beseitigt.

Wer eine Abfallanlage ohne Bewilligung betreibt oder über den Betrieb und seine Auswirkungen nicht ordentlich berichtet.

Wer Abfälle nicht der von der kantonalen Behörde zugewiesenen Abfallanlage zuführt.

Wer Böden wiederholt oder in schwerwiegender Weise schädigt.

Wer die vorgeschriebenen Bodenuntersuchungen nicht durchführt.

Wer gegen die Bestimmungen über die Untersuchung, Meldung und Behandlung von verunreinigtem Aushub verstösst.

Wer vorschriftswidrig Auftaumittel verwendet.

Vorsätzliche Übertretungen werden mit Busse bis zu CHF 40'000 bestraft, fahrlässige Übertretungen mit Busse bis zu CHF 10'000. Die Richterin oder der Richter ist nicht an diesen Betrag gebunden, wenn die Täterin oder der Täter aus Gewinnsucht handelt.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Die Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht gelten für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.

E. Öffentliches und privates Eigentum

Art. 55 Schutz von öffentlichem und privatem Eigentum

Wer öffentliches oder privates Eigentum beschädigt oder verunreinigt.

Eine Bestrafung erfolgt nur auf Antrag.

Art. 56 Schutz des öffentlichen Raumes und der öffentlichen Anlagen

Wer den Vorschriften über die Benützung des öffentlichen Raumes zuwiderhandelt.

Wer den öffentlichen Raum verunreinigt oder beschädigt.

Wer ohne Bewilligung Strassen und Trottoirs aufreisst oder sie nicht vorschriftsgemäss wiederherstellt.

Wer in öffentlichen Anlagen Schaden anrichtet.

Art. 56a Wassernutzung und Abwassergebühren

Wer den Vorschriften über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser oder über die Abwassergebühren zuwiderhandelt.

Art. 57 Öffentliche Brunnen

Wer unbefugt Hydranten, die Schlösser an Brunnen und Brunnenstuben öffnet oder den Lauf eines öffentlichen Brunnens verändert.

Wer Gegenstände in öffentliche Brunnen wirft oder diese verschmutzt.

Art. 58 Schutz- und Rettungseinrichtungen

Wer die zur Verhütung von Unglücksfällen angebrachten Schutz-, Sperrungs- und Warnungsmittel oder die zur Hilfe bei öffentlichen Notfällen bestimmten Gerätschaften entfernt, unbrauchbar macht oder beschädigt.

Art. 59 Alarmeinrichtungen

Wer öffentliche Alarm- oder Notrufeinrichtungen unbefugt benützt oder beschädigt.

Art. 60 Grenzzeichen

Wer einen Grenzstein umwirft, beschädigt, unbefugt setzt oder verändert.

Wer unbefugt behördlich gesetzte Pfähle, Schnurgerüste oder andere Zeichen entfernt oder abändert.

Art. 61 Gefährdung durch Gegenstände und Flüssigkeiten

Wer aus Gebäuden oder von anderen Orten eine Flüssigkeit ausgiesst, einen Gegenstand herabwirft oder herabfallen lässt, Gegenstände ohne gehörige Befestigung aufhängt oder aufstellt, so dass andere gefährdet, verunreinigt oder belästigt werden können.

Wer im Freien oder an allgemein zugänglichen Orten etwas wirft, ausgiesst oder spritzt, so dass andere gefährdet, verunreinigt oder belästigt werden können.

Art. 62 Gesundheitswidriges Wohnen

Wer den sanitarischen Vorschriften über Wohnungen zuwiderhandelt oder den behördlichen Weisungen nicht nachkommt. Der Richter kann auf Antrag der zuständigen Behörde die Vornahme der verlangten Verbesserungen auf Kosten des Verpflichteten verfügen.

Art. 63 Parkieren auf Privatboden

Wer ohne Berechtigung sein Fahrzeug vorsätzlich auf Privatboden abstellt.

Eine Bestrafung erfolgt nur auf Antrag.

F. Gewerbe und Arbeit

Art. 64 Akademische Grade und Diplome

Wer sich ohne Berechtigung als Inhaber eines akademischen Grades bezeichnet oder wer den akademischen Grad einer Anstalt führt, der dem gleichlautenden Grad einer schweizerischen staatlichen Hochschule offensichtlich nicht gleichwertig ist.

Wer ohne Berechtigung öffentlich zu Erwerbszwecken kundgibt, dass er ein Diplom über eine Ausbildung oder eine Befähigung erworben habe.

Art. 65 Advokatur und Notariat

Wer ohne Berechtigung den Beruf eines Advokaten ausübt oder für seine Tätigkeit die Bezeichnung Advokat, Fürsprecher, Rechtsagent, Rechtsbüro oder ähnliches verwendet.

Wer ohne Eintrag im Anwaltsregister berufsmässig Dritte vor Gericht vertritt oder gegenüber der Öffentlichkeit, ohne im Besitze eines Anwaltspatents zu sein, die Bezeichnung Anwältin, Anwalt, Advokatin, Advokat oder eine gleichwertige Bezeichnung verwendet. Die Strafe ist eine Busse bis zu CHF 20 000.

Wer ohne Berechtigung die Bezeichnung Notar, Notariatsbüro oder ähnliches verwendet.

Art. 66 Medizinalberufe und Tätigkeiten im Bereich der Komplementärmedizin

Wer sich ohne Berechtigung als Medizinalperson ausgibt oder betätigt.

Wer den Vorschriften über die Berufsausübung und Berufsankündigung der Medizinalpersonen und im Bereich der Komplementärmedizin zuwiderhandelt.

Wer als praktizierender Arzt in dringenden Fällen seine Hilfe ohne genügenden Grund versagt.

Gegenstände, die zu einer verbotenen Handlung gedient haben oder dazu bestimmt waren, können eingezogen werden.

Art. 67 Arzneien

Wer den Vorschriften über Herstellung, Verkauf, Transport oder Lagerung von Arzneien zuwiderhandelt. Arzneien oder Gegenstände, die zu einer verbotenen Handlung gedient haben oder bestimmt waren, können eingezogen werden.

Art. 68 Berufliche Leistungsfähigkeit

Wer bei beruflichen Verrichtungen, die zur Verhütung von Gefahr für Leib und Leben anderer oder zur Sicherheit des Verkehrs besondere Vorsicht erfordern, sich in einen Zustand versetzt, der seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.

Art. 69 Gewerbebetriebe

Wer eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne behördliche Bewilligung ausübt oder den bei der Bewilligung gemachten Auflagen zuwiderhandelt.

Art. 70 Öffentliche Ruhetage, Ladenschlusszeiten der Verkaufslokale

Wer den Vorschriften betreffend die öffentlichen Ruhetage oder den Vorschriften betreffend die Ladenschlusszeiten der Verkaufslokale an Werktagen zuwiderhandelt.

Art. 71 Preisangaben

Wer den Verkauf einer mit Preisangabe ausgeschriebenen oder ausgestellten Ware zu dem angegebenen Preis verweigert.

Wer im Detailverkehr seine Verkaufspreise anders als in der Landeswährung ausdrückt oder sie nicht auf das volle Mass und Gewicht berechnet.

Art. 72

Art. 73 Märkte und Messen

Wer den Vorschriften über die Märkte und Messen zuwiderhandelt.

Art. 74 Ganten

Wer den Vorschriften über die Ganten zuwiderhandelt.

Art. 75 Handel mit Wertgegenständen

Wer als Verkäufer von Gold- und Silberwaren, Juwelen, Uhren oder Antiquitäten nicht sofort der Polizei Anzeige macht, wenn ihm solche Gegenstände unter verdächtigen Umständen oder von verdächtigen Personen angeboten werden.

Art. 76 Wertpapierhandel

Wer den Vorschriften über den Wertpapierhandel und die Effektenbörse zuwiderhandelt.

Art. 77 Wach- und Schliessgeschäfte

Wer den Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb von Wach- und Schliessgeschäften zuwiderhandelt.

Art. 78 Privatdetektive

Wer den Vorschriften über die Privatdetektive zuwiderhandelt.

Art. 79 Kaminfeger

Wer den Vorschriften über das Kaminfegergewerbe zuwiderhandelt.

Art. 80 Pfandleihgewerbe

Wer den Vorschriften über das Trödel- oder Pfandleihgewerbe zuwiderhandelt. Die Ware kann eingezogen werden.

Art. 81 Berufsbildung

Wer den kantonalen Vorschriften über die Berufsbildung zuwiderhandelt.

Art. 82 Jugendliche Arbeitnehmer

Wer den kantonalen Vorschriften über den Sonderschutz jugendlicher Arbeitnehmer zuwiderhandelt.

Art. 83

Art. 84 Pflegekinder

Wer den Vorschriften über die Betreuung von Pflegekindern zuwiderhandelt oder den behördlichen Weisungen nicht nachkommt.

Art. 85 Siegel und Stempel

Wer unbefugt Siegel, Stempel oder Zeichen von Behörden oder Firmen bestellt oder sich beschafft.

Wer, obwohl die Berechtigung des Bestellers offensichtlich zweifelhaft oder der Zweck verdächtig ist, solche Siegel, Stempel oder Zeichen herstellt, liefert oder davon Abdrücke macht.

Die Siegel, Stempel oder Zeichen können eingezogen werden.

Art. 86 Baupolizeiliche Bestimmungen und Sicherungsmassnahmen bei Bauten

Wer den baupolizeilichen Bestimmungen sowie den Vorschriften über die Kanalisation und die Zweckentfremdung von Wohnraum zuwiderhandelt.

Wer den Vorschriften über die Installationen und den Betrieb von maschinellen Einrichtungen, Feuerungen und Druckbehältern zuwiderhandelt.

Wer bei Bauarbeiten, die zur Sicherung der Arbeiter, anderer Personen oder fremden Eigentums vorgeschriebenen oder erforderlichen Massnahmen unterlässt.

Wer der behördlichen Aufforderung, sein schadhaftes Gebäude in gehörigen Stand zu stellen oder Sicherungsmassnahmen zu treffen, nicht in der festgesetzten Frist nachkommt.

Der Richter kann auf Antrag der zuständigen Behörde die verlangten Sicherungsmassnahmen auf Kosten des Verpflichteten verfügen.

G. Tiere und Pflanzen

Art. 87 Halten gefährlicher Tiere

Wer ohne behördliche Bewilligung gefährliche Tiere hält, die dabei gemachten Auflagen missachtet, seine Sorgfaltspflichten beim Umgang mit ihnen vernachlässigt oder nicht sofort Anzeige macht, wenn ihm ein solches Tier aus der Verwahrung entkommen ist.

Wer bei bösartigen Haustieren nicht die nötigen Vorsichtsmassnahmen trifft.

Der Richter kann die Tötung des Tieres verfügen.

Art. 88 Scheumachen, Hetzen und Lärm von Tieren

Wer durch Reizen oder Scheumachen von Tieren eine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen herbeiführt.

Wer ein Tier auf Menschen oder andere Tiere hetzt oder es vor Angriffen auf Menschen oder Tiere nicht abhält.

Wer als Eigentümer oder vorübergehender Halter von Tieren es unterlässt, dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit nicht durch Lärm oder auf andere Weise belästigt wird.

Art. 89 Halten von Hunden

Wer den Vorschriften über das Halten von Hunden zuwiderhandelt.

Art. 90 Fischerei

Wer den Vorschriften über die Fischerei zuwiderhandelt.

Art. 91 Natur- und Landschaftsschutz; Schädlingsbekämpfung

Wer Bestimmungen des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz oder gestützt darauf erlassene Vorschriften und Anordnungen übertritt.

Wer eine den Wald gefährdende oder schädigende Handlung vornimmt oder gegen das kantonale Waldgesetz und seine Ausführungsbestimmungen verstösst. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Wer den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Tier- und Pflanzenkrankheiten oder zur Vertilgung von Schädlingen zuwiderhandelt.

Wer den Vorschriften über den Schutz des Baumbestandes zuwiderhandelt.

H. Waffen, Munition, Sprengstoffe und Feuer

Art. 92

Art. 93 Schiessen und Feuerwerk

Wer ohne behördliche Bewilligung oder entgegen den gemachten Auflagen an allgemein zugänglichen Orten oder an Orten, wo Unbeteiligte oder fremdes Eigentum gefährdet werden können, schiesst, Pulver oder andere explosive Stoffe anzündet, Feuerwerkskörper abbrennt oder ein grösseres Feuerwerk veranstaltet.

Art. 94 Feuergefahr

Wer den feuerpolizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt oder sonstwie eine Feuergefahr herbeiführt.

III. Schlussbestimmungen

Art. 95 Aufhebung des bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle in Widerspruch zu diesem Gesetz stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere: – Polizeistrafgesetz vom 23. September 1872.

Art. 96 Inkrafttreten

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt sofort nach Eintritt der Rechtskraft in Wirksamkeit.

KB 17.06.1978