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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten
Vom 27. Mai 2025 (Stand 5. Juni 2025)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf Art. 35 Abs. 3 und 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG) vom 1. Oktober 20211, unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P250731,
beschliesst:
Art. 1 Zuständigkeiten
Das Gesundheitsdepartement ist für den Vollzug der eidgenössischen Tabakproduktegesetzgebung zuständig.
Die Zuständigkeit für den Vollzug der Vorschriften über die Plakatwerbung auf öffentlichem Grund und Boden richtet sich nach der Plakatverordnung vom 7. Februar 19332.
Art. 2 Übertragung von Vollzugsaufgaben
Vollzugsaufgaben können Personen und Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden.
Art. 3 Gebühren
Die Vollzugsbehörden erheben Gebühren für die durchgeführten Kontrollen und die getroffenen Massnahmen, es sei denn, die Kontrollen führen zu keinen Beanstandungen.
Die Gebühren richten sich nach dem Zeitaufwand. Der Stundensatz beträgt Fr. 145.
Für analytische Untersuchungen gilt der Gebührentarif3 für die amtliche Lebensmittelkontrolle des Verbands der Kantonschemiker der Schweiz.
Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.
KB 31.05.2025